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Handels und Mrlschasls Anzeiger Nr. 12 Beilage rum Hohenstein Emstthaler Tageblatt und Anielger 1S2S Stöbt. Spar- «nd Giro-Kaffe Hohenstein-Ernstthal Gebührenfreier Uedeeweifungsvertehr Erledigung aller bankmützigen GefchSfte . . .. .. Reichöbant-Giro /. .. /. Settaemäbe Verzinsung Lebens-^ Auto-, Transport- und Kranken- WA .. VoMcheManto Ne. 14S28, 8vo«« . . Einziehung von Schells und Wechseln .. . . . . Versicherungen .. .. .. .. .. .. Fernsprecher 13V Wel-M W MUM SrkkkWe —--«Eua»» liefert die besten und billigsten Möbel aller Art. «»ui Die Auswertung von Ruhegehältern «nd Kautionen Von Oberregierungssekretär A. Fischer-Bautzen Das Gesetz über die Aufwertung von Hypo theken und anoeren Ansprüchen (Aufwertungs gesetz) vom 16. Juli 1925 regelt nur die Auswer tung von Vermögensanlagen aller Art (Hypo theken, Rentenschulden, Obligationen, Sparkas- jenguthaben, Bersicherungsansprüchen usw.), die Aufwertung anderer Ansprüche (z. B. aus Ee- sellschasts-, Kauf-, Miet-, Pacht-, Dienst-, Werk verträgen usw.) dagegen nicht. Nach 8 62 des Aufwertungsgesetzes richtet sich die Auswertung der Ansprüche, die nicht Vermögensanlagen sind, nach den allgemeinen Vorschristen. Diese An sprüche unterliegen demnach der sogen, freien Aufwertung, d. h. die Höhe der Aufwertung wird, wenn sich die Parteien nicht selbst einigen, im Wege der Zivilklage bnrch die Gerichte festge- stellt. Die Grundlage für den Anspruch der freien Aufwertung bilden im wesentlichen fol gende Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz buches: 8 133: Bei der Auslegung einer Willens erklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu hasten. 8 157: Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Ver kehrssitte es erfordern. 8 242: Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glau ben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es er fordern. Für das Gebiet des Arbeitsrechtes kommen jetzt in der Hauptsache nur noch zwei Fälle von Auswertungsansprüchen in Frage, die Aufwer tung von Ruhegehaltsansprüchen und die Auf wertung von Kautionen (Sicherheiten). Aj Die Aufwertung von Ruhegehalts ansprüchen Bei der Betrachtung der Auswertungsmög lichkeiten müssen zwei Arten von Ruhegehaltsan- sprüchen unterschieden werden, und zwar: 1. der Fall, daß der Arbeitgeber Mitglied einer Pensionskasse ist und für den Arbeit nehmer bei dieser Kasse Beiträge geleistet hat, derart, datz die Kasse dafür das Ruhe gehalt zu zahlen hat, und 2. der Fall, daß der Arbeitgeber selbst die Zahlung eines bestimmten Ruhegehaltes im Falle der Dienstunfähigkeit des Arbeitneh mers übernommen hat. Der erstgenannte Fall ist der für den Arbeit nehmer ungünstigste. Er hat keinen Anspruch an den Arbeitgeber, sondern lediglich an die Kasse. Die Pensionskassen haben aber in den weitaus meisten Fällen den größten Teil ihres Vermögens durch die Inflation verloren. Solche Kassen sind einfach nicht mehr in der Lage, Ruhe gehälter zu zahlen. Die Ansprüche an Fabrik- und Werksparkassen sowie die Betriebspensions kassen unterliegen der gesetzlichen Auswertung, lieber die Höhe der Aufwertung entscheidet nach 8 64 des Aufmertungsgesetzes im Streitfälle die Aufwertungssielle. Die näheren Bestimmungen über die Abgrenzung des Begriffs der Fabrik- und Werkfparkasse und der Betriebspensionskasse, über die freiwilligen Zuwendungen, über die gesonderte Verwaltung und Anlegung, über den Ausgleich der Guthaben durch geleistete Zahlun gen, sowie über Zeit und Art der Auszahlungen der Guthaben, zu deren Erlaß die Neichsregie- rung ermächtigt ist, sind noch nicht getroffen. Der zweite Fall liegt für den Arbeitnehmer im allgemeinen weit besser. Nach der Rechtspre chung des Reichsgerichts in einer ganzen Anzahl Fällen steht ohne jeden Zweifel fest, daß der Arbeitgeber, der eine Pensionsverpflichtung ein- gegangen ist, das Ruhegehalt entsprechend aus werten mutz. Die Begründung dafür ist in kur zen Zügen etwa folgende: Das Ruhegehalt eines Arbeitnehmers stellt einen Teil der diesem zustehenden Entlohnung dar. Zweck der Nuhegehaltszusicherung ist, dem Arbeitnehmer auch nach Eintritt seiner Arbeits unfähigkeit ein bestimmtes Einkommen zu sichern und ihn dadurch vor Not zu schützen. Unter Zu grundelegung dieses Zweckes und unter Be achtung der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers einerseits sowie des Wertes der Leistungen bezw. der Höhe des Gehaltes und des mutmaßlichen Zeitpunktes des Eintrittes der Arbeitsunfähig keit andererseits ist seinerzeit die Höhe der Pen sion festgesetzt worden. Es würde nun zweifel los dem Sinne des Ruhegehaltsvertrages wider sprechen, wenn der Arbeitnehmer sich auch bei sinkendem Geldwerte mit dem seinerzeit zahlen mäßig festgelegten Geldbeträge bescheiden müßte. Eino solche Auslegung des Ruhegehaltsvertrages würde dem Willen, den die Vertragsparteien bei Abschluß des Vertrages ganz offenbar hatten, nicht gerecht werden, sondern gegen Treu und Glauben verstoßen (88 133, 157 B. E. B.). Hier ¬ aus ergibt sich der Rechtsanspruch aus eine ange messene Aufwertung der Pension. Darüber, welche Aufwertung als angemessen erscheint, werden die Ansichten freilich meist aus einandergehen. Das Maß der Aufwertung wird auch je nach dem Fall verschieden sein. Manch mal mag die volle Eoldmarkaufwertung als an gemessen anzusehen sein. In den meisten Fällen wird eine volle Aufwertung jedoch nicht möglich sein, weil der größte Teil der Arbeitgeber dazu nicht in der Lags ist. Auch der Arbeitgeber hat einen Teil seines Vermögens verloren. Es würde dem Vertragswitten der Parteien nicht entsprechen, wenn die Leistungsfähigkeit des Ar beitgebers bei der Aufwertung der Pension nicht mit berücksichtigt würde. Es wird also ein bil liger Ausgleich zu treffen sein, der beiden Teilen nach Möglichkeit gerecht wird, eine Aufgabe, die im Streitfälle durch das Gericht nach freiem Er messen zu entscheiden ist. B) Die Aufwertung von Sicherheiten (Kautionen) Kautionen werden aus mancherlei Anlässen und zu verschiedenen Zwecken geleistet. Sie sind teils öffentlich-rechtlicher Natur (z. B. Kautio nen bei Haftentlassungen, zur Sicherung von Vauforderungen, Sicherheitsleistungen zur Ab wendung der Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Urteil usw.), teils privatrecht licher Natur (z. B. Kautionen gegen Vertrags bruch, zur Sicherung etwaiger Schadenersatzan sprüche aus Beschädigungen oder Veruntreuun gen usw.). Dieser Aufsatz sott sich nur mit den privatrcchtlichen Sicherheiten befassen, soweit sie dem Gebiete des Arbeitsrechtes angehören. Die Kaution ist nicht als Vermögensanlage im Sinne des Auswertungsgesetzes anzusehen, auch dann nicht, wenn sie zu verzinsen ist; denn es liegt bei der Kautionsleistung nicht im Witten des Arbeitnehmers, eine Vermögensanlage zu schaffen. Die Leistung der Kaution stellt für ihn vielmehr nur ein Erfordernis zur Erlangung einer bestimmten Arbeitsstelle dar. Oft ist es auch nicht einmal eigenes Vermögen, sondern von Verwandten oder anderen Personen erborg tes Geld. Nach der Auffassung des Reichsgerichts liegt auch dann eine „Vermögensanlage" nicht vor, wenn der Arbeitgeber vertragsmäßig durch Einbehaltung von Eehaltsteilen erst allmählich die Kaution anjammelt. Aus dieser Feststellung ergibt sich, datz die Kautionsaufwertung nicht ohne weiteres nach dem gesetzlich festgelegten Satze des Aufmertungsgesetzes erfolgt. Für die Art der Aufwertung ist vielmehr maßgebend die Art und Weise, in der die Legung der Kaution erfolgt ist. Eine Kaution kann in der Weise gelegt wor den sein, daß der Arbeitnehmer den Kautionsbe trag in bar in die Geschäftskasse eingezahlt hat. Der Betrag konnte also im Interesse des Arbeit gebers arbeiten. In diesem Falle kommt die freie Aufwertung in Frage. Die Kautions summe ist unter sinngemäßer Anwendung der 88 700 und 607 B. G. B. in gleicher Menge und gleicher Güte zurückzugeben. Soweit dies aus einem Grunde nicht möglich ist, den der Arbeit geber zu vertreten hat, ist er schadenersatzpflichtig (8 325 V. E. B.). Soweit aber die Rückgabe in gleicher Menge und Güte zu einer ungerechtfer tigten Belastung des Arbeitgebers führt — und das ist bei der Inflation der Fall — ist nach 8 242 V. E. B. die Rückzahlung der Kaution so zu bewirken, wie es nach Treu und Glauben üb lich ist. Dies dürfte auch dem Willen der Ver tragsparteien bei Abschluß des Hinterlegungs vertrages entsprechen (8 133 B. E. B.). Sie haben sicher nicht gewollt, daß der Arbeitnehmer für seinen in vollwertigem Gelds hinterlegten Betrag nur wenige Pfennige zurückerhalten soll, oder daß Ler Arbeitgeber unter den jetzigen Ver hältnissen den auf Goldmark voll aufgewerteten Betrag zurückzahlen sott. Es ist eben auch hier — nötigenfalls durch richterliche Entscheidung nach freiem Ermessen — ein billiger Ausgleich zu schaffen, der die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Parteien entsprechend berücksichtigt. Insbe sondere ist zu bedenken einerseits, daß der Ar beitgeber durch die Verwendung des Betrages für sein Unternehmen Vorteil gehabt hat und andererseits, daß auch dem Arbeitgeber infolge Verringerung der Sachwerte usw. nicht der volle Goldwert geblieben ist. Auch dann, wenn der Kautionsbetrag etwa in Goldstücken hingegeben worden sein sollte, würde die Sachlage die gleiche sein; denn der Kautions vertrag ist, wenn er nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, kein Verwahrungsantrag im Sinne der 88 688, 695 B. E. B. Es ist bei dem Kau- tionsvertrage bei Bareinzahlung im allgemei nen nicht der Wille der Vertragsparteien, daß gerade die gleichen Goldstücke zurückgegeben wer den, die der Arbeitgeber erhalten hat, sondern lediglich, daß Sachen von gleicher Menge und gleicher Güte zurückgegeben sind. Liegt der Fall jedoch so, daß der Arbeitneh mer die Kaution in Hartgeld (Gold, Silber) oder in Papiergeld mit der ausdrücklichen Bestim- öleilrislall i? °'LTüA WMW Fahrräder n. Motorräder Phönix-Näh maschinen Waschma- schinen für Hand- u. Motorbetrieb, Wringmaschinen und Badewannen, sowie sämtliche Ersatzteile in reicher Auswahl kaufen Sie vorteilhaft bei Emil Weißbach, Oberlungwitz, g 8TWUWW Empseyle jedermann meine Lokalitäten. Stets A usstoß der erstklassigen Extra-Biere. Sümtl. Kolonialwaren, Gewürze, Delikatessen, irisch geröstet. Kaffees. — Besonders empfehle meine ganz preiswerten Spirituosen: *** Wem- brand-Berschnitt ,Fl 3.30 Mark, Tarragona 2.40 Mark, Malaga 2.40 Mark. 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