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»Kn-ele und WirlschaslsAnzeiger "— - - . —,, 1.1. , v«.-. > .—— . --- .. -- —- » .. -———— ——1 M. 8 Weilags zum Hohensteln-Ernstthaler Tageblatt und Anzeiger 1925 StLdi. Spar- und Giro-Kaffe Hohenstein-Ernstthal GshMeEriex lwderwsWngsvexrehe Erledigung aller bankmäßigen Geichöite /. /. NerchöbM-Giro /. /. .. ZettssEe Vrr:mlMg GW Ledenö-. Auto-. Transport- und kranken- .. VMchMoAts Ne. 14328» 8DV68 .. EimzehMg von CchZLS end ME Versicherungen .. /. /. /. Fernspeechee 13» /. —liefert die besten und billigsten Möbel aller Art. KMU WM WWllWWlM Bearbeitet von Dr. vhrirtlnnscu-öharloticnburg, Svudiktts wlrtimnstlichcr S^crbänbe iiad Tr Nir. W. H. Siern-Charlvueiibura Rcchtöaawait an den Landücrlchtcn t, L, U Berlin 3. ' 7. Versichcrungsansprüche 1. Es sollen die Ansprüche der Versicherten aus Lebensvcrsicherungsverträgen, ferner die Ansprüche der Versicherten nus solchen Kranten-, Unfall- und Haftpflichtversicherungsverträge, für die vor dem 14. Februar 1924 ein Prämien- rescrvefonds zu bilden war, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Haftpflichtversicherungsverträ- gen mit unbegrenzter Deckung aufgewertet wer den. (8 69 ff-) 2. Als Lebensversicherung gilt die Versiche rung auf Lebensfall, auf den Todesfall, Kapital versicherungen, Rentenversicherungen usw., fer ner die Invalidität-, Alter-, Witwen-, Waisen-, Aussteuer- und Militärversicheruug, gleichviel ob auf Kapital oder Rente. 3. Versicherungsansprüche werden in der Weise aufgewertet, das) das nufgewertete Ver mögen der Versicherungsunternehmung nebst einem etwa aus dem sonstigen Vermögen des Schuldners zu leistenden Beitrag einem Treu händer überwiesen wird. 4. Trotz der Bewirkung der Leistung nimmt der Gläubiger an der Verteilung des Aufwer tungsstockes teil, wenn er sich bei der Annahme der Leistung seine Rechre Vorbehalten hat. Hat der Gläubiger die Leistung in der Zeit vom 15. Juni 1922 bis zum 14. Februar 1924 angenom men, so wird er an dem Aufwertuugsstock auch dann beteiligt, wenn er sich bei der Annahme der Leistung seine Rechte nicht vorbehalten hat. 5. Alles weitere ist den Ausführungsbestim mungen überlassen, die auch Auswertnngsbestim- mungen für andere Versicherungsarten vorsehen können. 8. Vermögrnsanlagen 1. Die Aufwertung von Vermögensanlagen darf 25 vom Hundert des Goldmarkbetrages nicht übersteigen. 2. Wichtig ist, daß auch auf die Bestimmung über Vorbehalt der Rechte und Rückwirkung an wendbar sind. 3. Im übrigen enthält 8 63 ein langes Ver zeichnis, das angibt, was nicht als Vermögens anlage gilt, so vor allen Dingen Ansprüche aus Gefellschaftsverträgen und Beteiligungsverhält- nissen, bestimmte Ansprüche familienrechtlicher Art und Guthaben bei Fabrik- und Wertspar- kassen. 4. Für die Aufwertung von Guthaben und Ansprüchen bei Fabrik- und Werksparkassen und bei Betricbspensionskassen ist im Streitfall die Aufwertungsstclle für zuständig erklärt worden. Die Reichsregierung soll hier noch nähere Be stimmungen erlassen, (8 64.) 8. Aufwertung im Bankgeschäft 1. Kontokorrentguthaben werden nicht ausge wertet, auch wenn sie durch Hypothek gesichert sind, es sei denn, daß es sich um Einlage des Ar beitnehmers bei seinem Arbeitgeber oder um die in 8 Ziffer 3 erwähnten familienrechtlichen Ver hältnisse und Ansprüche aus Gesellschastsver- trägen handelt. 2. Darlehen an Banken werden, auch wenn sie durch Hypothek gesichert sind, nicht aufgewer tet. Auch hier gelten die Ausnahmen unter Zif fer 1. Ferner sollen Darlehensansprüche wie Ver- mögcnsanlagen aufgewertet werden, wenn sie aus einer ehemaligen Geschäftsbeteiligung ent standen und mehr als 5 Jahre alt sind. 1V. Vergleiche und gerichtliche Entscheidungen 1. Vergleiche über die oben behandelten An sprüche, die den Zweck hatten, den Streit oder die Ungewißheit über die Höhe des infolge der Geld entwertung zu zahlenden Betrages zu beseiti gen, werden wie folgt behandelt: a) stammen sie aus der Zeit vor dem 15. Juni 1922 oder nach dem 14. Februar 1924, so bleiben sie bestehen. Hypothe ken behalten ihren Rang bis zu 25 Proz. ihres Goldmarkbetrages, b) wurde der Vergleich in der Zeit vom 15. Juni 1922 bis zum 14. Februar 1924 ge schloffen, so kann der Gläubiger trotzdem Aufwertung bis zu 25 Prozent verlan gen. Hiervon gibt es jedoch eine Aus nahme und eine Ausnahme von der Aus nahme. Ausnahme zu b): Vergleiche aus der Zeit vom 15. Juni 1922 bis 14. Februar 1924 sind auch jetzt noch gültig, wenn der Gläubiger Kaufmann war und den Vergleich im Betriebe seines Handelsgewerbes geschlossen hat. Jedoch kann trotzdem ausgewcctet werden, wenn die Aufwertung zugunsten einer Teilungsmasse (Hypothekenbank, Ver sicherungsgesellschaft oder Sparkasse) erfolgt. 2. Ist eine Aufwertung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung geregelt, so bleibt es dabei, jedoch mit der sehr wesentlichen Aus nahme, daß die Bestimmungen über Vorbehalt der Rechte und Rückwirkung auch bei gerichtlichen Entscheidungen anwendbar sind. 11. Andere Ansprüche Alles, was nicht besonders im Aufwertungs gesetz geregelt ist, unterliegt den „allgemeinen Vorschriften", also der Regelung nach „Treu und Glauben" gemäß 8 242 des Bürgerlichen Gesetz buches, und zwar durch den Richter. 12. Vilanzvorschristen 1. Bilanzen, die vor dem 15. Juli 1925 nach Maßgabe der alten Bestimmungen aufgestellt worden sind, bleiben bestehen. 2. Ergibt sich jedoch bei einer Aktiengesell schaft, daß ein unter der Passiva aufgenommener Aufwertungsanspruch höher ist, als vorgesehen war, so ist die Aktiengesellschaft berechtigt, die Differenz als Nufwertungsausgleichsposten in die Aktiva einzustellen. Sie ist dann verpflichtet, in ihrer Bilanz den Bestand an den durch das Aufwcrtungsgosetz erhöhten oder neu aufgewer- teten Schulden besonders anzugeben und das Aufwertungsausgleichskonto durch jährliche Ab schreibung nach den Grundsätzen kaufmännischer Geschäftsgebarung zu tilgen. Das Gleiche gilt für Gesellschaften mit be schränkter Haftung, eingetragenen Genossenschaf ten und dergleichen. Jie llmWikRk M Ihre WWW Von Dr. Kuhn Aus inner- und außenpolitischen Gesichtspunk ten wird die Stellungnahme des Steueraus- schuffes des Reichstages, daß die Umsatzsteuer nicht völlig abgebaut werden könne, durch sehr beachtliche Gründe geschützt. Doch die von der Industrie vorgebrachten Gegengründe sind noch beachtenswerter. Die Finanzwirtschaft ist aber leider in Zeiten starken Geldbedarfs geneigt, über alle Bedenken hinwegzusehen, da eine Um satzsteuer große Erträge verspricht. Wie schon der Name sagt, ist bei der Umsatz steuer der Umsatz selbst Gegenstand der Besteue rung, da das beim Umsatz erzielte Entgelt un mittelbar mit der Steuer belegt wird. Der Um satz als solcher ist aber wenig geeignet, sich der wirklichen Leistungsfähigkeit anzupaffen. Denn das Entgelt für die »mgesetzten Waren, Liefe rungen und Leistungen läßt einen Schluß aus den dabei erzielten Verdienst nicht zu. Bleibt die Steuer auf dem Verkäufer hängen, so trifft sie den. der sich mit kleinem Einzelnutzen bei gro ßem Umsatz begnügt, im Verhältnis schwerer als den, der größeren Einzelnutzen bei kleinerem Umsatz erzielt, und begünstigt diejenigen Anstal ten, die sich ihre Ware selbst Herstellen können, gegenüber denen, die sie erst aus späterer Hand, also wiederholt mit der Umsatzsteuer belastet, er werben können. Wird die Steuer auf den Käufer abgewälzt, wie es wohl heute am meisten der Fall ist, so trifft sie die Kreise am schwersten, deren Ein- lommensverhältnisse ihnen keine oder nur eine eng begrenzte Ueüerschreitung des Notwendigen gestatten. Infolge der kumulativen Wirkung der Umsatzsteuer sieht sich der Käufer genötigt, seinen Konsum einzuschränken. Dann trägt er die Um satzsteuer in Form eines verminderten Konsums, sofern er die Last der Steuer nicht durch ein ver mehrtes Einkommen ausgleichen kann. Mit aus diesem Bestreben heraus sind die fast ununter brochenen Lohnkämpfe in letzter Zeit zu er klären. Die Konsumenten weiden gezwungen, ihre Nachfragen auch nach unentbehrlichen Lebens mitteln einzuschränken. Nach den Entbehrungen der Kriegszeit erscheint aber gerade ein Zwang zur Sparsamkeit aus diesen Gebieten in keiner Weise angebracht. Wenn nun der Steueraus- schuß glaubte, auf die Umsatzsteuer nicht verzich ten zu können, da die Erfüllung der Aufwer tungsgesetze zusammen mit den Reparations lasten den Reichshaushalt stark belastet, so dürfte die Forderung aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen gerechtfertigt sein, wenigstens die un entbehrlichsten Lebensmittel von der Umsatz steuer freizulassen. Auch für die Produktion ist die Umsatzsteuer ein Hindernis. Für den Produzent bedeutet sie unzweifelhaft eine Erschwerung seiner Absatz möglichkeit, da sie den Erwerb des Gegenstandes verteuert. Sie macht uns auf dem Weltmarkt konkurrenzunfähig und stellt ein Exporthemmnis dar. Wettbewerbsfähigkeit der Exportindustrie setzt aber guten Absatz auf dem Jnlandsmarkt voraus. Da bei uns der Jnlandsumsatz gering ist, so sind wir von vornherein im Nachteil. Wir müssen daher bestrebt sein, mit allen Mitteln den Jnlandsabsatz zu heben. Verbilligung der Ware durch Wegfall der Umsatzbesteuerung hebt den Absatz im Inland und damit die Konkurrenz kraft auf dem Weltmarkt. Aus diesem Beispiel dürfte zu erkennen sein, wie wichtig es ist, die U m s a tz b e st e u e r u n g auch auf die Weltwirtschaft abzu stimmen. Steuer gesetzgebung auf weltwirtschaftlicher Grundlage wäre das anzustrebende Ziel. r//7cr UktSKtKfchSK ^pa. Bostcder SV nur V 8<» Mk. Beutel -r Koffertasche» Reisekoffer :: und Schutz»vnreu aller Art emfiehlt zu billigsten Preisen M NMer. SMock. WM- lei? iWc« „MM" Fahrräder u. Ätvtarrädcr Vhönix-Aäh- nlaschinen Waschina- k schinen für g KHaud^ u. Motorbetricb, 'L^ruiamaschiuett und« k Badewannen, sowie sämtliche Ersatzteile inn k reicher Auswahl kaufen Sie vorteilhaft bei S d Emil H WÄWMMWK Empfehle jedermann meine Lokalitäten. Stets A nsstoß der erstklassigen Extra-Biere. Sämtl. Kolonialwaren, Gewürze, Delikatessen, frisch geröstet. 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