Collegium in allen den Fällen, wo die Sachen über Au- zur Abstimmung nicht geeignet sind, oder ein Sheäken schriftliches Circulare zu weitläuftig abgefafst der Ge- Seilschaft« werden müfste, eine allgemeine Versammlung der Gesellschaft auf folgende Weise zu veranstalten: Das Directions-Collegium wird in einem Cir- kulare den Gegenstand der Berathschlagungen an- zeigen,- unter Einräumung einer beliebigen Frist, Tag und Stunde dazu bestimmen, und die Gesell- schaftsglieder, nach alphabetischer Ordnung, in Decaden theilen , jede Decade aber sodann, und nur für diesen einzelnen Fall, aus ihrer Mitte einen Repräsentanten ernennen und schriftlich bevollmächtigen. Unter diesen Repräsentanten, welche nicht nachbevollmächtigen können , gilt wieder die Stimmenmehrheit, so wie unter den Mitgliedern der Decaden selbst, wenn sie ihren Repräsentan ten Instruction ertheilen. Tritt der Fall ein, dafs in einer oder mehreren Decaden die Stimmen stehen; so wird die ganze Abstimmung, wie immer, so oft es nöthig, nach den Votis der gesammten Gesellschafts-Mitglieder, welche sodann von den Repräsentanten der Deca den einzeln anzugeben sind, berechnet. Die letzte Decade wird allemal für vollzählig angenommen, wenn auch 5 und weniger Mitglieder darinne fehlen. Besteht sie aber blos aus 4 oder noch wenigem Individuen; so schliefset sie sich au die vorletzte an: als in welchem Falle jedoch jedes