38 werden die Mitglieder an Gesellschafts - Tagen , so bald Damen anwesend sind und zur Tafel bleiben, in dem Locale, wo die Tafel sich befindet, so lange gespeiset wird, sich desselben enthalten. 5.) Auch wollen sich die Mitglieder bey ihrem gegebenen Ehren- und Männer-Worte des lauten und öffentlichen, die Direction kränkenden ladels der gesellschaftlichen Einrichtungen in derSocietät enthalten, auch den Oekonom und die Marqueurs öffentlich, auf eine die Gränzen des Anstandes überschreitende, heftige und das gesellschaftliche Vergnügen störende Weise nicht reprochiren; ob wohl Oekonom und Marqueurs von jedem Mitgliede zur pünktlichen und höflichen Bedienung ange halten werden können. Ueberhaupt aber hat sich jedes Mitglied zur Pflicht zu machen, jeden Uebelstand, welchen es bemerkt, den Directoren, oder nach Beschaffenheit der Sache, dem Directions-Collegio, zur Abhel- fung anz uzeigen. Ucbrigens ist es erlaubt, dafs, aufser den Gesellschafts-Tagen, mehrere Gesellschaftsglieder zusammen treten, und für sich, zu einem Diner oder Souper,' eigene Speisen bestellen; jedoch soll kein solcher Zirkel eine besondere oder andere ausschliefsende Gesellschaft in der Gesellschaft bilden, sondern allen Mitgliedern freistehen, sich in demselben Zirkel zu befinden, bey Mahlzeiten ihre Speisen darim zu geniefsen , und an allen Vergnügungen Theil zu nehmen.