- 37 - eigenhändigen Einzeichnung seines Namens zu präsentiren. Sollte die Einzeichnung vergessen worden seyn ; so ist der zweite Director verbun den , solche nachzuholen. §. 24. Alle Fremde, welche einmal von einem Mit- gliede eingeführt worden sind, können, jedoch ohne selbst Jemanden mitbringen zu dürfen, wäh rend ihres diesmaligen Aufenthalts, wenn sie sich den auf sie anwendbaren Gesellschafts-Gesetzen unterwerfen, an dem gesellschaftlichen Vergnügen auf ihre Rechnung so oft Theil nehmen, als es ihnen beliebt. §• 25. Die gesellschaftlichen Zusammenkünfte haben täglich Statt, und sind dabey folgende Vorschriften zu beobachten: 1 .) Alle in den Landesgesetzen verbotene Spiele, auch zu hohe Einsätze und Wetten, so wie 2 .) alle wider die Religion, den Staat und gute Sitten laufende Gespräche und Handlungen werden nicht geduldet. 3 .) Jeder hat sich des Mitbringens von Hunden zu enthalten. 4 .) Das Tabakrauchen ist allenthalben, ausge nommen oben im Tanzsaale und dem anstofsenden Damen- und Musik-Zimmer, erlaubt; jedoch Dauer des Zutritts der Fremden. Vor schriften für die gesell schaftli chen Zu- sammen- künfte.