a.) ihre Ehegattinnen und Schwestern; b.) ihre leiblichen oder Stieftochter, wenn sie wenigstens 14 Jahr alt, nicht verehelicht oder verehelicht gewesen sind; ingleichen c.) die leiblichen und Stiefsöhne, insofern die selben wenigstens die Schulstudien beendigt, oder als Kaufleute die Lehrjahre zurückgelegt haben, so lange sie noch nicht einen nach der 7ten Sphe zur Aufnahme in die Gesellschaft fähig machenden Statum, zum Beispiel die Advokatur, oder ein öffentliches Amt, es sey mit oder ohne eigene Oekonomie, erlangt haben; ferner d.) ihre im Wittwenstande lebenden leiblichen Mütter oder Stiefmütter; e.) ihre verwittweten Schwiegermütter, in sofern deren verstorbene Ehemänner wahlfähig gewesen sind, weiter f) ihre Hauslehrer, Gouvernanten, wie auch solche Verwandten und andere Personen vom Stande, welche sich zur Erziehung oder sonst wesentlich hey denselben aufhalten, so lange sie nicht selbst, oder deren Väter zur Aufnahme fähig sind, und g)) gebildete Fremde, welche nicht in hiesiger Stadt wohnen, und doch nach der 7ten Sphe wahlfähig sind, — mit sich einzuführen. Endlich h.) haben die Herren Lehrer am hiesigen Gym nasium, welche selbst Mitglieder der Gesellschaft sind, das Vorrecht, an Bal 1 tagen, zusammen höchstens 4 Gymnasiasten erster Classe, mit deren