32 gemaht werden, und dieses sodann so viel Namen darauf offen läfst, als so eben Mitglieder erwählet werden sollen, die übrigen aber, oder, dafern es die vorgeschlagenen Subjecte künftig überhaupt nicht unter den Mitgliedern der Gesellschaft zu sehen wünschet, entweder mehrere oder gar alle durchstreichet, auch endlich den Zettel an dem darauf bestimmten Tage, in das verschlossene Wahlkästchen schiebet, welches der Bote wieder herumträget. Derjenige, welcher bey der Abholung der Wahlzettel den seinigen nicht zurück giebt, sol chen auch bis Mittags 12 Uhr des dritten Tages, nach dem zur Abholung bestimmten Tage, nicht unaufgefordert abliefert, mehrere Namen offen lässet, als so eben neue Mitglieder zu wählen sind, sein Mifsfallen über die vorgeschlagenen Compe- tenten anders, als durch einen einfachen Strich zu erkennen giebt, ist seiner Stimme bey dieser Wahl verlustig. Die Eröffnung des Wahlkästchens erfolgt bey demDirections-Collegio, und zwar, aus Schonung gegen diejenigen, deren Stimmen nicht zahlreich gewesen sind, ohne Concurrenz anderer- Gesell- Schafts - Mitglieder. Wer von den gesammten Mitgliedern die Hälfte, bey ungleicher Zahl der Mitglieder, die gröfsre Hälfte, und unter mehrern Competenten die mei sten] Stimmen hat, ist für gewählt zu achten, durch den Gesellschaftsboten davon zu benach richtigen und zugleich der Gesellschaft selbst, mittelst eines Anschlags, anzuzeigen.