30 leisten vermag, wenn es das Ganze der Verwaltung aller Societäts-Angelegenheiten fortwährend über sieht, auch die erforderliche Einheit in den An ordnungen nicht anders vorhanden seyn kann, als wenn selbige von einer und derselben Behörde ausgehen; so wird hierdurch wohlbedächtig fest- Ein- gesetzt: dafs weder die Directoren, noch der schrä- P. ’ kueg der Cassirer, wesentliche Verfügungen treffen können, Jirecto- ohne vorher den Beschlufs desDirections-Collegii > n und desCasai- eingeholt zu haben, dieses aber jede eigenmächtige rers- Anordnung derselben zu cassiren vermag. §. 19. Des- Auch stehen die beiden Directoren und der Eleichen Cassirer in keiner unmittelbaren Communication mit der Gesellschaft. Vielmehr haben sie, gleich den übrigen Mitgliedern der Gesellschaft, alle ihre Vorträge an das Di rections- Collegium , dessen Mitglieder- sie sind, zu richten, und sich zu ver seilen, dafs dieses nach Beschaffenheit der Um stände, sie bescheide, oder, in der S- 36. bestimmten Maafse , die Sache zur Kenntnifs und Entscheidung der Gesellschaft bringe. 20. wuhl So oft die Wahl eines neuen Milgliedes eintritt, nener können von dem Di rections-Collegio der Gesell- der. schäft blos solche Personen vorgeschlagen werden, welche sich durch ein Mitglied demselben schrift lich haben anzeigen und zugleich erklären lassen, dafs ihnen die Gesetze der Gesellschaft bekannt gemacht worden sind.