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20 Mitglieder entspricht, wenn sie alle Verbindlich keiten der übrigen Mitglieder legal übernehmen, auf so lange, als sie sich nicht wiederum verehe- O 7 liehen. Namentlich ganz wahlunfähig hingegen sind diejenigen Personen, welche von der Gesell schaft abgegangen , oder, nachdem sie schon auf dem Wahlzettel gestanden haben, freiwillig, ohne die hiesige Stadt ganz verlassen zu haben, zurück- getreten sind. §• 8- Besorgung der gesell- schaftli- eben An gelegen heiten. Die Angelegenheiten der Gesellschaft werden von zwey Vorstehern, zwey Directoren und einem Cassirer in nachbestimmter Maafse besorgt; und diese zusammen machen, ohne dafs hey ihnen eine Nachbevollmächtigung Statt finden kann, das Directions-Collegium aus. Dieses Collegium, welches zugleich die Secre- tariats-Geschäfte unter sich selbst gemeinschaftlich besorgt, sich so oft, als ein Mitglied desselben etwas vorzutragen hat, und wöchentlich wenigstens einmal, versammlet, auch das Gesellschafts-Siegel führet, repräsentiret, nach den Grundsätzen, welche bey Generalvollmachten gelten, in allen und jeden Angelegenheiten die Gesellschaft. Es nimmt deren Rechte wahr, wacht darüber, dafs die Ausgaben der Gesellschaft die Einnahmen nicht übersteigen, ordnet (und zwar nach Beschaffenheit der Gegenstände, entweder selbst sofort, oder nach vorgängiger Befragung der Gesellschaft durch Cir- cularien) sowohl bey Wahlen, Bauen, Anschaf fungen neuer Mobilien u. s. w. als sonst, das