— 19 — 9. 5- Werden auswärtige Mitglieder einheimisch; so Aufnah- treten sie, so wie nach ihnen auch die aus einem m ° d r auswärti- andern Orte hieher zurückkehrenden, bey der gen Mit- ersten Vacanz, ohne vorgängige besondre Wahl, sliedez in in die festgesetzte Zahl der einheimischen Gesell- der Ein- schafts-Mitglieder ein, und haben vor allen an- heimi- ° 1 schen. dern Coinpetenten den Vorzug. ♦ §. 6. Für einheimisch sollen in Beziehung auf die Wer ist Societät nur diejenigen Personen gehalten werden, einltei- , , 5 misch? welche wirklich in Budissin wohnhaft sind, und, wenn sie auch bisweilen verreisen, oder im Som mer einige Zeit auf dem Lande zubringen, doch übrigens fortwährend anwesend verbleiben. §• 7. Zur Aufnahme in die Gesellschaft sind alle Wah- diejenigen geeignet, welche in öffentlichen Civil- fähigkeit. ämtern stehen, mit Ehren entlassene Oficiere, Gelehrte, auch wenn sie ein öffentliches Amt nicht bekleiden, so fern sie wenigstens die akademischen Studien geendiget haben, Künstler, welche die Kunst auf eignen Namen ausüben, Kaufleute, welche eigne Handlungen führen, und solche privatisirende Personen, welche sonst, ihrer übrigen Verhältnisse wegen, von der Gesellschaft annehmlich gefunden werden, endlich auch Damen, deren Stand den Verhältnissen der Gesellschafts-