15 Erster Theil. §. XIII. 8 ie Cession von Gesellschafts-Schulden an Personen, welche nicht Mitglieder sind, findet ohne Genehmigung der ganzen Gesellschaft nicht statt. §. XIV. Die Abzahlung der Passivschulden soll in der Ordnung geschehen, dafs zuerst 1 .) die §. XI. bemerkten Darleiher der 850 Thlr. dann 2 .) diejenigen Mitglieder, welche gegen jura cessa Gelder vorgeschossen haben, und zuletzt 3 .) die fremden hypothekarischen Gläubiger ihre Befriedigung erlangen. Verbot der Cessi- onen an Auswär tige. Abzah lung der Passiv- gchuldcn« Die sub 1. und 2. aufgeführten Darleiher, so wie die, welche ferner, unter gleichen Bedingun gen, der Gesellschaft Vorschüsse machen dürften,