Volltext Seite (XML)
L von daß Befferungsversprechnngen gleichen gerichtlichen Sühne- tcrminen; sie verlaufen fast immer sruchilos. der Frau als Gesamtschuldner beispielsweise für Lasten, die auf dem eingebrachten Gute ruhen, wie Hypotheken, zinsen, für Zahlungen, die für die Versicherung der zum eingebrachten Gut gehörigen Gegenstände zu leisten sind, usw. Sind aber die Nutzungen des eingebrachten Gutes so geringfügig, daß sie nicht einmal einen Teil des ehelichen Aufwandes decken, so hat die Frau aus den Einkünften (aber nicht aus der Kapitalmasse) des Vorbehaltsgutes einen Beitrag zu leisten. Noch eine sehr wichtige Frage bezüglich dieser eben be sprochenen beiden Eüterstände, der völligen Gütertrennung und der Gütertrennung mit sogenannter Verwaltungs- gemeinschaft, ist die Schuldenhaftung. Bei der völligen Gütertrennung erledigt sich diese Frage durch Berücksichti gung des Grundsatzes, daß hier die Vermögensmafien von Mann und Frau in jeder Hinsicht getrennt sind, Ehegattin wird wie eine unverheiratet^Frau betreffs ihnes Vermögens behandelt. Anders jedoch in dem Fall, daß das Vermögen l>er Frau mit dem des Mannes behufs ehemännlicher Ver waltung und Nutznießung vereinigt ist. Das eingebrachte Gut, vielfach auch Mitgift oder Aus stattung genannt, haftet nicht den Gläubigern des Mannos für dessen Schulden? — Auch ist das Recht des Mannos zur Nutznießung keineswegs pfändbar. Andererseits steht den Gläubigern der Frau kein Zugrifssrecht in das Ver mögen des Mannes zu, abgesehen von Len Fällen, wo iser Mann neben Ler Frau als Gesamtschuldner hasset (s. oben). Aber auch an das eingebrachte Gut Ler Freut können sich deren Gläubiger nicht immer halten, so zum Beispiel nicht für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten der Frau, die nach Eingehung der Ehe ohne Zustimmung de s Mannes entstanden sind, außer wenn der Mann krank oder abwesend war und demgemäß eine zustimmende Erilärun g nicht abgeben konnte. Im allgemeinen ist also, und das ist sehr bedeutsam, zu beachten, daß eine Zwangsvollstreckung in jenes ein^e- brachte Gut zweierlei voraussetzt: Verurteilung der Fr,tu zur Erfüllung idrer Verbindlichkeit und Verurteilung de's Mannes zur Duldung der Zwangsvollstreckung (Zivil Prozeßordnung Z 739). Neben diesen Systemen der Substanztrennung des Ehegutes, besonders neben dem gesetzlichen System der Vcrwaltungsgemeinschaft, herrschen gegenwärtig noch Formen des Güterstandes, deren Anwendung vom Gesetz den Eheschließenden anheimgestellt ist. Cie ergeben sich aus der Natur der Ehe als einer Lebensgemeinschaft von Mann und Frau. Diese Vergemcinsamung soll sich dann auch auf die VerwaltungsgemeinsÄaft der Ehegatten er strecken, und zwar in größerem oder geringerem Maßstab. Bis in sein spätestes Wer nimmt man Abschied seiner Jugend. Nichts ist verführerischer als das schlechte Beispiel. * Genie ist Fleiß, sag! Schiller; das heißt aber nicht, Fleiß Genie sei. Aphorismen. Ihr Glück schmieden viele so, daß sie jeden Nebenmenschen als Amboß betrachten. * Mancher räumt Steine auf dem Wege feines Lebens in der Weise fort, daß er sie andern vor die Füße wirft. -i- Ein treffend Wort zur rechten Zeit ist eine Tat. * Manche Menschen fühlen sich fortgesetzt zurückgesetzt, wenn sie nicht vorgezogen werden. -i- Es ist leichter, großmütig zu sein, als gerecht. * Daß du auf Abwege geraten bist, merkst du manchmal erst an den Leuten, die dir begegnen. s Das Ehegut. Was das Bürgerliche Gesetzbuch sagt, Dem jetzt in Deutschland geltenden Ehegüterrecht ist von dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch im Anschluß an die geschichtliche Entwicklung das System der Verwal tungsgemeinschaft (B. G. B. § 1363) zugrunde gelegt, und zwar als gesetzliches Güterrechtssystem. Dies bedeutet: das System der Verwaltungsgemeinschaft kommt für das Ehe gut zur Anwendung, wenn Lie Ehegatten ihre Vermögens verhältnisse nicht vertragsmäßig in anderer Weise geregelt haben. Diese Möglichkeit ist ihnen durch das Gesetz ge- geben. Nur eine Form des Ehegüterrechts, die völlige Güter trennung, kann außer durch Vertrag auch kraft Gesetzes, d. h. als Rechtsfolge gewisser Umstände, zur Entstehung kommen. Bei dieser vollständigen Gütertrennung verbleibt der Frau nicht nur Las Eigentum an ihrem Vermögen, sondern auch das Recht der Nutznießung und Verwaltung. Der Mann hat den ehelichen Aufwand zu tragen. Die Eheschließung beeinflußt die Vermögensverhältnige der Ehefrau nur insofern, als die Frau verpflichtet ist, zur Be streitung des ehelichen Aufwandes Lem Mann einen an gemessenen Beitrag aus den Einkünften ihres Vermögens und dem Ertrag ihrer Arbeit zu leisten. Vergeudet aber zum Beispiel der Mann diesen von der Ehefrau gewährten Zuschuß oder ist in andere: Hinsicht eine erhebliche Ge fährdung Les Unterhalts zu besorgen, der für die Familie ! erforderlich ist, so kann Lie Frau den Beitrag zu Lem ehe- ! lichen Aufwand insoweit zur eigenen Verwendung zurück- i behalten, als er zur Bestreitung des Unterhalts not- j wendig ist. Dieses Verhältnis Ler völligen Gütertrennung » kann, wie gesagt, auch kraft Gesetzes sintreten, und zwar ! in folgenden Fällen: wenn die Ehe mit einer beschränkt k geschäftsfähigen Frau (z. B. einer Minderjährigen) ohne l Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters geschlossen ist; « wenn die eheliche Gemeinschaft ausgehoben war und ! wieder hergestellt ist; wenn einer der anderen Güterstände I (Verwaliungsgemeinschaft, Gütergemeinschaft) durch Auf- j lösung der Ehe, Ehevertrag oder aus anderen gesetzlichen » Gründen, zum Beispiel gerichtliches Urteil, Todeserklärung ! usw., endet und es ungewiß ist, welcher Güterstand fortan j bestehen soll. Bei dieser völligen Gütertrennung ist also der Mann » nicht wesentlich anders gestellt als l»ei Ler Verwaltungs- » gemeinschaft. Auch hier bleiben die Vermögensmassen der l Ehegatten, was das Eigentum onbelangt, getrennt, nur j daß der Mann die Verwaltung und Nutznießung Les ehe- » fraulichen Vermögens erhält. Diese Rechte sind ihm zuge- > billigt, da er ja anderseits auch hier den ehelichen Aufwand l allein zu tragen hat. Von dieser Verwaltung und Nutz- j nießung des Mannes wird aber nur das sogenannte „ein- , gebrachte Gut" der Ehefrau ergriffen, nicht dagegen das ! „Vorbehaltsgut". Zu solch vorbehaltenem Gut der Frau gehören: die > ausschließlich zum persönlichen Gebrauch der Frau be- » stimmten Gegenstände (Kleider, Schmuck usw.), der selb- , ständige Arbcitserwerb der Frau; Lie durch Ehevertrag i zum Vorbehaltsgut erklärten Sachen; was der Frau l von einem Dritten mit der Bestimmung als Vorbehalts- > gut übereignet wurde, usw. Bezüglich dieses Vorbehaltsguts besitzt die Ehe- i frau Las Recht der selbständigen Verwaltung und Nutz- I nießung genau wie bei der völligen Gütertrennung über ; ihr Vermögen. Alles, was nicht „Vorbehaltsgut" ist, untersteht also I als „eingebrachtcs Gut" der Verwaltung des Mannes. I Dieser hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht ; zu ordnungsgemäßer Verwaltung, über deren Stand die » Frau jederzeit Auskunft verlangen kann. Das Recht der I Nutznießung des Mannes bedeutet, daß sämtliche Ein- > künste des „eingebrachten Gutes" der Frau in das Eigen- ; tum des Mannes fallen, da er ja doch allein für den ehe- « lichen Aufwand aufzukommen hat. Aber — hier zeigt sich I die oben besprochene völlige Gütertrennung fast als vor- l teilhafter für den Mann — sämtliche durch Gewinnung » der Nutzungen und durch die Erhaltung des eingebrachten » Gutes verursachten Kosten sind von dem Mann zu tragen. 1 Er ist jedoch auch noch anderweit belastet: so haftet er neben