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Bekanntmachung, den Steuerabzug vom Arbeitslohn betreffend. Mit Wirkung vom 1. 2uli 1923 treten nach jeder Lohnzahlung für de» tn »er Zeit nach dem 30. Juni 1923 gezahlten und fällig gewordenen Arbeitslohn fol- geude Borschriften in Kraft: Der einzubehaltende Eteuerbetrag von 10 v. H. des Arbeitslohns (Geld» und Natur«!- oder Sachbezüge) ermäßigt sich: im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für volle Monate Wochen Tag« ! oder für je 2 angefangene oder volle Stunden 1. für den Arbeitnehmer selbst und für seine Ehe» frau um je S000 M. 1440 M. 240 M. 60 M. 2. für jedes minderjährige Kind oder jeden mittel losen Angehörigen um 40000 M. 9690 M. 1600 M. 400 M. 3. zur Abgeltung der Wer» bungskosten um 50000 M. 12000 M 2000 M. 500 M. Auf A-trag ist eine Erhöhung d:s WerbungskostenpauschsatzeS zuzulossen, wenn der Tteueipflichtige nachweist, daß die ihm zustchrnden Abzüge im S nne des 8 13 Abs 1 Rr. 1 — 7 E. St. G. den Betrag von monatlich 600(00 M. um mindestens 60 0 0 M. mo»otlich übersteigt Ueber diesen Antrag entscheidet daS Finanzamt. Nähere Auskünfte erteilt das Finanzamt Hohenstein-Ernstthal, am 29. Juni 1923. DasFinanzamt. Ml- M VMeile O N Wl IM. Mehrpreise (Roggen- oder Weizenmehl): Großhandelspreis 1 Dz. Mk 130 000, Kleinhandelspreis I Pfd. Mk. 780, „ SS Gr. Mk. 158, . 11L „ Mk. 180, L Gebackpreise: Schwarzbrot 1 Pfund Mk. 740, , 1900 Gramm Mk. 28S0, Weizengebäck '/« Pfund (Doppelbröichen) Mk. 220, „ 150 Gramm Mk. 270. Vorstehende Preise sind Höchstpreise. Vorbelieferung von Brotmarken ist unstatt haft und wird bestraft Nachprüfung wird Vorbehalten. Die Bekanntmachung vom 30 Mat 1923 wird aufgehoben. Bezirksverband Glauchau, 27. Juni 1923. - 29 M.-Pr. — Dee Nachzahlung der laufenden Teuerungszuschüsse an Kriegsbeschädigte und Kriegerhinterbliebene für Monat Juni 1923 erfolgt für die Namen mit Anfangs» buchstabeu: N—2 DounerStag, dm 5. Juli 19231 vormittagß M-Z Freitag, . 6. , „ / 8-12 Uhr im Zimmer 3 deS Allstädter Stadthauses (gegenüber der Sparkasse) Hohenstein-Ernstthal, am 2. Juli 1923. Ortsamt für Kriegersürsorge. Der nachstehende Nachtrag zu den Satzungen für die Handelsschule »ird hiermit teilweise bekannt gegeben. Der Wortlaut der übrigen Bestimmunzen ist am schwarzen Brett im Rathaus angeschlagen. Dort befinden sich ebenfalls der II. bez». III. Nachtrag zu den Satzungen für die Gewerbe-, Web- und Mirkschule, die im Nortlaut mit dem nach stehenden Nachtrag übereinstimmen. III. Nachtrag zu den Satzungen für die Handelsschule zu Hohenstein.Ernstthal vom 9. Oktober 1913 Artikel I 8 5 Abs. 1 Satz 1—3 der Satzung für die Handelsschule werden aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: „Die Höhe der Schulgelder und Gebühren wird mindestens alloierteljährlich »ach den jeweiligen Geldwertverhältnissen von den städtischen Kollegien festgesetzt. Jede Veränderung der Schulgelder und Gebühren bedarf der vorherigen Geneh migung durch daS Wirtschastsministerium'. Hohenstein-Ernstthal, am 10. April 1923. Der Stadtrat. Die Stadtverordnete!». (Sipl.) (gez.) Dr. Patz, (Stpl) (gez.) vtto Degenhardt, Bürgermeister. Vorstecher. MMU SilMMW MtWM IS» MMs. Zufolge einer Verordnung des ReichSarbeiisministers mird mit Wirkung vom L Juli 1923 der höchstzuversichernde Grundlohn von bisher 14400 Mk. auf 54000 Mk. und die Vcrsicherungspflichlgrenze der Betriebsbeamten, Angestellten usw. auf 21000 0(0 Mk. erhöht. Die Giundlöhne, Beiträge und Leistungen beziffern sich demzufolge laut Vorstands- beschluß vom vorbezeichneten Zeitpunkt ab wie folgt. Stufe Entgelt auf deS Kalendertag Grund- lohn Beiträge Kranken geld Sterbe- geld pro Ta, pro Arche 1 bis 2000 Mk. 10'0 Mk. 60 Mk. 420 Mk. 580 Mk. 25000 DU. 2 über 2000 „ 74«0 „ 6000 , 300 , 2100 , 2500 „ 126000 , 3 „ 7400 , 12800 . 10000 „ 600 . 4200 „ 5000 , 250009 , 4 . 12800 . 17400 „ 15000 . 900 , «300 , 7500 , 37500» , 5 17400 „ 22800 „ 20000 , 1200 . 84(0 „ 10000 „ 500000 , 22800 , 29000 , 26000 „ 1560 „ 10920 „ 13000 , 650000 , 7 „ 39000 „ 36600 . 33000 „ 1980 , 13860 , 1650' , 825'00 „ S8000 „ 43800 . «0(0 „ 2400 „ 16800 „ 20000 , 1000000 , s . 4380S , 52400 „ 480bS „ 2880 „ 20160 , 240 0 „ 1200000 „ 10 „ 52400 640(0 , 3240 . 22680 „ 27000 „ 1350000 , Verheiratete Kaffenmitglieder erhalten zum Krankengeld die in 8 19 Ziffer 3 der Satzung bezeichurren Zuschläge. Mirglieder, deren Grundlohn die bisher bei der Kaffe vorgeschriebcne Höchstgrenze übersteigt, haben auf die ihrem neue» Grundlohn entsprechenden höheren Kassenleistungen erst vom 9. Juli 1923 ab Anspruch. Die durch die veränderten Grundlöhne notwendigen Ummeldungen, wobet der wirkliche Arbeitsverdienst, nicht die Lohnstufen anzugeben sind, sind bis spätestens zum 7. Juli 1923 zu bewirken. Nichteinhaltung dieser Frist hat die in § 3 Abs 2 und 3 der Verordnung vom 27. Februar 1923 bezeichneten Nachteile zur Folge. -- Beitragstabellen tonnen Lei der Kaffe entnommen werde». Zusendung durch die Post erfolgt nur auf Antrag und gegen Einsendung des Portos. Oberlungwitz, am 2. Juli 1923. Der Vorstand: Joh Spindler, Bors lammer, wo im engsten Kreise eine Aussprache über Wirtschjaslsfvagen stattfinden sollte. Wir erfahren hierzu folgendes: In der Handelskammer begrüßte in Abwesenheit des Präsidenten Herr Nodewald den Kanzler im Namen der Bremer Kaufmannschaft. Der Reichskanzler dankte für die Begrüßung in der heimatlich hanseatischen Luft Bremens und hob hervor, daß. er dieselbe Luft fester Entschlossenheit ebenso in den letzten Tagen in Elberfeld wie auch in anderen Orten der Westmark geatmet habe. Diese Ent schlossenheit sei ihm ganz besonders eindrucksvoll bei den Vertretern der auf der Eisenbahn, im Bergbau und in den Industrien beschäftigten Arbeiter und Beamten wie bei den Vertretern aus den Kreisen der Wirtschaft «Mgegenge- treten. Jeder Mann und jede Frau in den Grenzgebieten weiß nach den bitteren Erfahrungen des Jahres 1918, was jeder vorzeitigen Niederlegung der Waffe des passi ven Widerstandes an Leiden für das besetzte Gebiet und für das ganze deutsche Volk folgen würde. Der Kanzler hob hervor, daß sein und semer Mitarbeiter Hauptaugen merk auf die Bedürfnisse der Wirtschaft gerichtet seien. So .fei es sein erstes Ziel gewesen, auch in Reparationssra - Len zum Nutzen weiter Teile unserer Wirtschaft vorzu- gchen. Die aus diesem Anlaß nach Paris und London gerichteten Noten führten nicht zum Ziel. Er sei aber da von überzeugt, daß aus die Dauer Deutschland nur bei sorg licher Beachtung der Lebensbedürfnisse und der inneren Ge setze der Wirtschaft gedeihen kann. Das einzige politische Erfordernis sei zur Stunde, bis zum guten Ausgange des Abwehrkampses auszuhalten. Dieses Erfordernis müsse auch allen anderen vorangestellt werden. Er verstehe sehr wohl, daß Maßnahmen wie die Devisenverordnung und andere in den Kreisen der Wirtschaft hinsichtlich ihrer wirt schaftlichen Nützlichkeit angezweiselt werden. Jetzt aber kommt es darauf an, di« Zuversicht des Volles aufrechtMrhai - ten, sich unter allen Umständen gegen alle Gefahren, sei «s auch gegen die wirtschaftlichen, zu behaupten und den breiten Massen das Leben zu ermöglichen. Die Ernäh- pungslag« bezeichnete der Reichskanzler als nicht günstig. Di« Lohnftage müsse so geregelt werden, daß den Lohn empfängern auch in Zeiten sinkender Mark das Auskom men ermöglicht bleibt. Die Währungsfrage lege der Regie rung di« Pflicht auf, dafür zu sorgen, daß. nicht ans dem Sturze der Mark eine Erschütterung des Staates erfolge. Der Kanzler schloß mit der Aufforderung, der Negierung Vertrauen «ntgegenzubringen und sie in der Erfüllung ihrer Pflichten nach Möglichkeit zu unterstützen. Herr Rodewald dankte dein Kanzler' für seine eindrucksvollen Aussührun- gm, die dazu beitragen werden, n«ue Zuversicht zu sam meln und gab dem Kanzler die Versicherung, daß- die bremische Kaufmannschaft die außerordentlich schwierige Lage der Regierung wohl zu würdigen wnß und bereit sei, den Kanzler nach Möglichkeit zu unterstützen. Einbruch in das Sterbezimmer Kaiser Wilhelm L In der Nacht zum Freitag hörte in Berlin eine Streife der Schutzpolizei beim Passieren der Straße Unter den Linden am Palais Kaiser Wilhelms des Ersten Klir ren von Fensterscheiben. Da von der Straß« her nichts Auffälliges bemerkt werden konnte, weckte die Streise den Hauspförtncr, der nun feststem«, das; Einbrecher durch «in mit Efru bewachsenes Fenster in das Sterbezim mer des Kaisers eingedrungen waren. Da die Einbre cher gestört worden sind, ist ihnen nur ein mit Peilen besetzter Griff in die Hönde gefallen. Obgleich man das Gebäude sofort absuchte, konnten die Täter nicht mehr er mittelt werden. Die Tochter Brussilows hingerichtet Die Tochter des Generals Brussilow, des Chefs der Noten Armee, ehemaligen Kommandeurs der Zaren - regierung, ist von den Bolschewisten in Moskau h i n- gerichtet worden. Sie wurde angeklagt, Kirchenschütze verborgen zu haben, um sie vor der Bolschow istenbehörde zu retten. In Anbetracht dessen, daß ihr Vater Kommandeur der Noten Armee ist, wurde ihr der Nat erteilt sich um Begnadigung an die Bolschewiftenregierung zu wenden. Sie lehnte diesen Vorschlag ab, da sie keine Gnade aus den blutigen Händen der Henker des russischen Volkes zu nehmen gesonnen sei. Daraufhin wurde das junge Mäd- chen in Moskau erschossen. SWW WKW MMM Zeigner mutz sich belehren lassen Der Verband der leitenden Ang« ft eilten, Westdeutscher Gau (besetztes Gebiet), hat ein Schreiben an den sächsischen Ministerpräsidenten gerichtet, in dem es heißt : Nach Berichten der Tagespresse haben Sie jüngst in xiner Rede vor Zwickau«r Bergarbeit-behauptet, die Front des deutschen Widerstandes am Mhün und Nuhr zeige bereits Nisse und es sei höchste' Zeit, den passiven Widerstand aufzugeben und bedingungslos zu Verhand lungen zu kommen. Die Form, in der diese Nachricht ver breitet wird, läßt uns leider keinen Grund, an ihrer Richtigkeit zu zwoijjeln. Um so stärker fühlen wir Ms gedrängt, unserer zornigen Entrüstung über der artig unbegründete, das politische Schicksal u n s e re r « n ge r en H ei m a t gefährdende Aus führungen im Munde des verantwortlichen politischen Leiters eines großen deutschen Gliedstaates Ausdruck zu geben. Sie, Herr Ministerpräsident, haben offenbar keine Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen im besetzten Gebiet, namentlich von der ernsten Entschlossenheit aller ein gesessenen BeoMcnmgskrcise des so unsagbar leidenden Einbruchsgcbietes. Vielleicht lassen Sie sich einmal durch füh rende Gewerkschaften des besetzten Gebietes über die tat sächliche Haltung aller Beoölkerungsschichton und ihren entschlossenen Widerstandswillen unterrichten. Vielleicht er- kennen Sie dann, wie sehr Sie mit Ihren Reden gerade der im opferreichen Kampf der verschränkten Arme stehen den Arbeitnehmerschaft Schaden zusügen. Wir Rheinländer und Westfalen verbitten es uns jedenfalls mit aller Bestimmtheit, durch die Seitensprünge der Regierung eines der Besetzungszone fernliegenden deutschen Gliedstaates der Rachgier des französischen Imperialismus ausgeliefert zu werden. Die Strafbefugnis der Bürgermeister und Gemeindevorstände Die Regierung hat dem Landtage eine Vor lage zugehcn lassen, nach der die Bürgerm ei st e r der mittleren und kleinen Städte sowie dieE « m « i nd «- vorstände und G u t s v o r st e h er befugt sind, Ueber- tretungs-, Ordnungs- und Zwangsstrasen in demselben Um fange anzudrohen und festzusetzen, wie die Amtshaupt - Mannschaften, und die Verwaltungsbehörden ermächtigt wer den, Geldstrafen wegen UeberlretuNgen bis zum Höchst - betrage von 300 000 Mark ftstzusetzen. Durch das am 1. Mai 1923 in Kraft getreten« Geldstrafengesetz des Reiches vom 27. April 1923 Ar» ü'el 3 und 5 wurde die Ermächtigung der vorgenannten Bürgermeister und der Vorstände der größeren Landge meinden sowie der Vorstände der übrigen Landgemeinden und der Gutsvorsteher, Uebbrtrctuugs-, Ordnungs- und Zwangsstrasen in Geld anzudrohen und sestzufeßeu, aus 75 000 bczw. 30 000 Mack festgesetzt. Nach den sächsischen Erfahrungen und den neuzeitlichen Anschauungen ist es un bedenklich, die Strafbefugnis dieser Behördenvorstände der jenigen der Amtshauptmannschaften anzugleichen. Da Ar tikel 3 und 5 des NeichsgeldstrafengAetzes Zweifel zulassen, ob seit dem 1. Mai d. I. die Befugnis der Amtshaupt- Mannschaften, Geldstrafen wegen Uebertretungen anzu» drohen oder festzusetzen, bis 300 000 Mack oder nur bis 150 000 Mack reicht, hat die Vorlage des Landtages Nack)" Artikel 5 des Gesetzes vom 27. April 1923 noch aus drücklich die Strafbefugnis dieser Behörden bis zur Höh« von 300 000 Mark Geldstrafe ausgesprochen. SSebNrebeo. 2. Juli 1«». «ettem»*»»»»!«-» für Trüb, kühl, Regen, westliche Winde. von» I. J«N r Minimum -j-d,8 12 Uhr. 4-15,8, Maximum -^15,8