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Verkehr mit Pferdefleisch und Ersatzwurst. I. bei gutgenährten Pferden . 8 9 Vieser Verordnung. Z" LandessiciW » 22. strafbare Handlung bezieht ohne Unterschied, ob v. an den M. 1. 3.- Be- 1.90 artlicher Verhältnisse nicht auskömm so n derer in Die Kommunalverbändc haben dem gestatten. Landesfl^ischsteUe Wirtschastsministerium Kreis die Namen Z" (Ort) träges öffentlich Herstellung von Pferdeslieischwürst anderer als Z" ver ¬ arbeitet wird, dürfen keine Wurst- und Fleisch- werdeu. gen über die Regelung zur Schlachtung. den Handel der 1 Tiere Die Landeszentralbehörden oder zustehenden die Eemeindebezirke über- 80 bei mittelgenährten Pferden 56 bis 85 bei geringgenährten Pferden 50 bis 55 bei Verkäu- Die nach zur der neu dem stige von aen 8 6 an- Lorschristen, Wurst aus der die durch Arbeit zwei II. III. II. HI. Die den bewendet cs Generalkom- sie dem Täter gehören oder nicht, soweit nicht gemäß 8 16 sür Versalien erklärt Vereini- haben Pferde, werden mittelgeoädrten geriugaev ährten nach Fleisch, sowohl oom einzu- 22. Mai der Er- Schlacht- diejer den Gemeinden für tragen. Aus- Attf- Bekanntmachung < verüufzert sind, sowie Fleisch- und Wurstwaren, die entgegen dieser Bekannt- Der Ankauf Betrieb des Landesflteischstelle entscheivet. Fett Mulkelfleisch (ausgenommen Lenden bratfleisch) ohne Knochen . . . Herz und Eingeweide, Kopsfleisch und andere geringere Sorten Fleisch, ausgenommen Leber Knochen der des k» 140 0.20 derweil festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes. mit R.-G.- Für die Ausfuhr von Pferden bei den bereits von den steltvertr. mandos verfügten Beschränkungen. sie wor- noch Nutzwen haben, zu verbieten: 2. das Ergebnis der Untersuchung vor als nach der Schlachtung in das Noizschlächter vorzulegende Schlachibuch Muß da» Pferd mit G-schirr abgeholt wudcn, so nundert sich der Kausp^is un 30 M. für dar Pferd. Roß- Ge- waren aus sonstigem Fleisch hergestellt Zu 8 5 der Verordnung. des Schlachtgewichtes hausgeschlachteter findet sinngemässe Anwendung. Die Tierärzte haben für die ihnen vorstehende Abstimmungen übertragene Anspruch auf eine Sondervergütung von Die Kommunalverbände haben ihrer Beauftragten nach Erteilung weiskane und ebenso den Widerruf der vom Ministerium bisher zugelassenen Wächter bedienen woülen, bedarf es der nehmigung der Kreishauptmannschast. In Betrieben, in denen Pferdefleisch Lebend- oder nach Schlachtgewicht gehandelt werden. Für den Ankauf von Schlachtpierden ein schließlich der Fohlen, den Handel mit Pferde- Maszgabe des 8 9 der Verordnung vom Mai 1919 bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung Gegenstände erkannt werden, auf die sich Seile 823 8 1- von Pferden machung Zahlung lären. Zu sei denn, dafz lehnt, in den Falle gilt der Zu 8 8 D e Kommunalverbände können sich Durchführung der Vorschriften im Abs. Mitwirkung von Schlächtern oder von gungen von Schlächtern bedienen. Sie dafür Sorge zu tragen, daß nur solche die zur Arbeit nicht mehr vcrwerdet können, zur Schlachtung kommen. 8 7 der Verordnung. 8 17. Vorschriften dieser Bekanntmachung mit hergestellt sind, zu ihren Gunsten ohne einer Entschädigung für verfallen er- Die Preisfestsetzungen sind nach Gehör der örtlichen PreUprüfunctzWllen posszunehmen und zulässig, das endgültig 8 5 Abs. 2 der Verordnung oom 1919 bestimmten Verkaufsstellen sind satzmittelstelle Dresden anzuzeigen. Zu 8 6 der Verordnung. 8 16. 8 13. Unberührt bleiben die denen die Herstellung von das nicht der Verordnung des Fleischverbrauches und 18. S-ite 401 asscnen Vorschriften der Kommunahverbände und Ortsbehörden zuwiderhaudelt, wird nach nach näherer Anweisung regelmäßig über das cm gefallene und verkaufte Pferdefleisch Anzeige Straße 1. zum Einkauf vor, Echlachtpferdeu 2. zur Schlachtung von Pkerden 3. zum Handel mit Pferdefleisch. (Datum) 8 2. für den Verkauf von Die Kommunalverbände können Pferde und Pferdefleisch, die entgegen selzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleisch beschau vom 3. Jun! 1900, bleiben unberübrt. Darnach darf in Gast-, Schani- und Speisrwirt- schäften Pferdefleisch ihm abgegeben weroen, so- Unterschrist dc« Beauftragte» : Die Kret»hauptmannschaft r Verordn««- über Pferdefleisch n«d Erfatzwurft. Bom 22. Mai 191S. kanntmachung über den Verkehr mit Schlacht pferden und Pferdefleisch vom 19. Juli 1918 — Nr. 167 der Sächs. Staatszeitung — ihre Gültigkeit. Die aus Grund dieser Bekannt machung erteilten Ausweiskarten und Neben karten werden ungültig und sind von den. Kommunalverbänden einzuziehen. Dresden, am 24. Juni. 1919. Wirtschaftsministerin»«, Landeslebensmittelamt. erstatten. Zu 8 4 der Verordnung. 8 14. Soweit sich die Kommuualverbändc zur Ueoer den Verkehr mit Pferdefleisch und Er satzwurst ist die unter X abgedruckte Verordnung des Reichsernährungsministers vom 22. Mai 1919 — R.-E.-Bl. S. 467 — erlassen worden. Mit Zustimmung der Ministerien der Finan zen und für Militärwesen wird zur Ausfüh rung dieser Verordnung folgendes bestimmt: Zu 8 1 der Verordnung. 8 1- Die Kommunalverbände können sich zur Durchführung der ihnen obliegenden Ausgaben der Mitwirkung jämtlicher oder einzelner der Schweinen vom 19. Oktober 1917 Diese BekanuMachuug tritt mit dem zuli 1919 in Kraft. Mit dem gleichen Tage verliert die 8 4. Die von der Militärverwaltung mit Roß- Bl. S. 949 — unterliegt, mit oder ohne Ver wendung von Pferdefleisch der Genehmigung der Ersatzurittelstelle bedarf. Soll Wurst, die von einer außersächsischen Ersatzmiltelsteile genehmigt worden ist, in Sach sen verkauft werden, so ist die Einfuhr dein Kommunalverband, in dessen Bezirk der Ver kauf erfolgen soll, zuvor anzuzeigen und der Nachweis der erteilten Genehmigung unter An gabe des genehmigten Preises und der bezo genen Menge zu erbringen. Die von dem Kommunalverband gemäß Die Preise gelten ab Stall des Ws. 8 10. Die Ausfuhr von Pferdefleisch nach Orten außerhalb Sachsens bedarf der Genehmigung des Kommunalverbandes des Versandortes. Die Güterabsertigungsstellen der Staatseiseln- babn nehmen Pferdefleisch zur Beförderung nach Orten außerhalb Sachsens nur an, wenn aus dem Frachtbrief die Ausfuhrerlaubnis oom Kommunakverband unter Beidruck des behörd lichen Stempels bescheinigt ist. Nachträgliche Verfügungen bedürfen gleichfalls der Genehmi gung des Kommunalverbandes. Tierärzte haben. 1. bei der Besichtigung des lebenden Pser- des sesrzustellen, ob bas zur Schlachtung äuge- meldete Tier tatsächlich nur noch Schlachtwerl besitzt, und die Schlachtung von Pferden, die 8 19. Das Wirtschastsministcrium, Landes jlcisch- stelle, kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bekanntmachung bewilligen. Pkerdeschlächlergewerbes und Freistaat Sachsen. ««SweiSkari« für den Beauftragten de« Kommunaloerbandes _. 8 9. Das WirtschaftsMinksterium — Landes- fs/eischstelle — kann den KommunaWrbänden die Lieferung von Schlachtvferden und Pferde fleisch an bestimmte Bedarfsgebiete vorschreiben und den Bezug von Schlachtpferden und Pfer defleisch von auswärts sowie die Zahl der Pferdeschlachtungen für ihren eigenen Bedarf beschränken. lich oder zu hoch erscheinen. Im letzteren Fal le sind sie zu niedrigerer Festsetzung verflfsich- iet. . 130.- M. . 120.- , . 105 — . 1917 wird verordnet: den Bestimmungen dieser Bekannt- sowie den auf Grund derselben er- Srotzhandel ««d an WtederverkSake» (ein» schltetztich Tpeifewtrtfchaften) für je 5V ks r I. bei Fleisch von gurgrnährten Pferden 135.— M. Wer machung die von die den Befugnisse ihnen bestimmten Behörden können Kommunalgh^bänden sind. Zu 8 l0 der Verordnung. 8 2l. vom Wirtschaslsministerium karten in blauer Farbe nach nachstehendem Mu ster X aus. Die Beauftragten haben die Aus weiskarte bei Ausführung ihres Auftrages bei sich zu führen und auf Verlangen denen, mit welchen sie Geschäfte abschließen, sowie den zu ständigen Polizei- und tteberwachungsbcamten vorzuweisen. Die Ausweiskarte gilt für alle .Kommunal verbände. Der Auftrag kann von den Kommunalver- bänden an Bedingungen geknüpft und jeder zeit widerrufen werden: er ist zu widerrufen, wenn der Beauftragte den Vorschriften dieser Bekanntmachung und den Anordnungen des Kommunalvvrbandes zuwiderhandelt oder sich sonst in Erfüllung seiner Ausgaben unzuver lässig zeigt. Ini Falle des Widerrufes ist die Ausweiskarte von dem Kommunalverbande ein zuziehen. D>c für Vertrag einzutreten. In diesem Vertrag als aufgehoben. 2 rrnd 3 der Verordnung. Mk. je Pferd, die derjenige zu zahlen verpflich tet ist, auf dessen Rechnung die Schlachtung slattfindet, oder, falls der Tierarzt die Vor nahme der Schlachtung verbietet, stattfinden sollte. Als Richtpreise , Schlachtpfcrden werden für je 50 Kilogramm Lebendgewicht festgesetzt: gutgenährten Pferden 70 bis 1. Mark, 2. Mark, 3. Mark. > solcher Betriebe muß an einer in die Augen fallenden Stelle durch deutlichen Anschlag be- fonders erkennbar gemacht werden, daß Pfer defleisch zum Vertrieb oder zur Verwendung kommt. Fleischhändler dürfen PferdeMisch nicht l in Räumen feilhalten oder verkaufen, in wel chen Fleisch von anderen Tieren seilgehaltcn oder verkauft wird. 8 12. Ueber den An- und Verkauf von Schlacht pferden ist ein Schluszschein nach vorgeschriebc- nem Muster in doppelter Ausfertigung aus- zustellesi. Die eine Ausfertigung erhält der Verkäufer, die andere behält der Beauftragte des Kommunalverbandes, der sie auszubewah ren hat. Beim Verkaufe von Pferdeflestch im Groß handel hat der Verkäufer einen Schlußschein mit geimuer Angabe des Gewichtes und des Prei ses auszustellen und dem Käufer zu übergeben. 8 13. Jede mit dem Ankauf von Schlachtpferden und mit dem Verkauf von Pferdefleisch beauf tragte Person hat ein Schlachtbuch und ein Nachweisfbuch nach vorgeschriebeuem Muster zu führen. Militärschlachtpferde sind von den übrigen Pferden getrennt nachzuwcisen. Die Einsicht in die Buchführung ist den uständigen Ueberwachungsbeamten jederzeit zu : tragen — die Vorschriften des 8 47 der Aus- sührttngsbestimmungen A zum Neichsgesetz belr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau oom 3. Juni 1900 und des 8 7 der Sächsischen Aus führungsverordnung vom 27. Januar t903, bleiben unberührt: 3. das Schlachtgewicht der Pferde in je dem Schachtfalle durch Wiegen festzustellen und das Ergebnis ebenfalls im Schlachtbuch zu ver merken. Die Anweisung des Ministeriums des Innern, Landesfleischstelle, vom 12. Mai 1917 an die Fleischbeschauer über die Feststellung § 3- Die Landeszentralbehörden oder die von hnen bestimmten Behörden haben den Ver ehr mit Pferden, die zur Schlachtung be timmt sind, und mit Pferdefleisch sowie den Verbrauch von Pferdefleisch zu regeln, soweit >«r Verkehr mit Schlachtpfcrden und Pferde fleisch nicht bereits in 88 1, 4 geregelt ist: verfahren Platz zu greisen Hal, ist gegen Ver fügungen des Kommuualverbandes in« Rahmen dieser Bekanntmachung Beschwerde an die Kreishauptmannschast, gegen Verfügungen und Entscheidungen der Kreishauptmannschast ist Beschwerde an das Wirtfchaftsminifterium — der Handel mit Pferdefleisch ist nur den Kom- munalverbäuden gestattet. Zur Schlachtung be stimmte Pferde dürfen nur an Kommunalver- binde abgegeben werden. des Reichsgc- mütelgeuährle« „ 125. g-.rtnggrnährten, 110. stelle — nach 8 3 der Bekanntmachung vom 19. Juli 1918 (dir. 167 der Sächs. Staatszei tung) zum Ankauf von Schlachtpferden, zum Betriebe des Roßschlüchtergewcrbes und zum Hande? mit Pferdefleisch zugelassencn Personen ihres Bezirks oder von Vereinigungen dieser Personen als ihrer Beauftrag.cn bedienen. Wei tere Zulassungen finden nicht statt. Reicht die Zahl der im Bezirke zugelassencn Personen zur Durchführung der Schlachtungen der dort anfallenden Pferde nicht aus, so könneu die .Kreishauptmannschaslen auf Antrag der Kom- munaivcrbände nach Gehör der najh Satz 1 zur Mitwirkung herWgezogenen R/oßschlächter auch noch andere Personen als Beauftragte der Kommunalvei bände zulasseu. 8 2. Den Beauftragten der Kommunalverbände stellen die Kreishauvlmannschasten Ausweis- durch andere Kommunalverbände schräntungen unterwerfen, soweit Erfüllung einer ihnen nach 8 Pflichtlieserung notwendig wird. 8 11- Die Vorschriften in 8 18 keinerlei Be- dies nicht zur 9 auserlegleu Wächtern abgeschlossenen Pferdelieferungsverträ- ge gelten als mit dem Kommunalverband, in dessen Bezirk der Vertragsschlächter seine ge werbliche Niederlassung hat, abgeschlossen, es der Kommunalmrband es ab- Die Kommunalverbände können ferner ei- Preis für Suppenfleisch (Pferdeknochen mit daran hastenden Fleisch) festsetzen. Son- Preisfestsetzungen sind nicht zulässig. Pferdefleisch zu regeln, sie haben insbesondere sür einen Beüarfsausgleich innerhalb des Be zirkes zu sorgen. Mehrere Kommunalverbände können die Regelung gemeinschaftlich treffen. Die Kreishauptmaninschaflen können, insbeson dere zur Aufrechterhaltung bestehender Versor- gungsbeziehungen, eine gemeinschaftliche Rege lung anordnen oder selbst vornehmen. Pferdefleisch darf nur an Minderbemittelte oder an Speiseanstaltcn zur Verpflegung Min derbemittelter, welche als solche vom Kommu- nalvcrband besonders anerkannt sind, abgege ben werden. Die Abgabe von Pferdefleisch an andere Gastwirtschaftsbetriebe und dessen Be zug durch diese ist verboten. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Ver teilung sind Kundculisten anzulegen oder son stige gleich wirksame Kontrollmaßnahmen zu treffen, und für Einzelverbraucher besondere Kar ten, sür Speiseanstaltcn Bezugsausweise aus zugeben. 8 3 der Verordnung. 8 8. Kommunalverbände haben im übri- Verbrauch und den Kleinhandel mit und unterliegen der Genehmigung der Hauptmannschaften. 8 7. Die in 8 0 festgesetzten und die Kommunalverbänden aus Grund von fleisch im großen und kleinen werden folgende Preise festgesetzt: für Schlachipferd« r I. beim Handel nach Lebendgewicht für je 50 kg-: I. bei kutgenährten Pferden . . . 80.— M II. , mitkelgenährten „ ... 65.— , lll. „ geringgrnäyrtrn , ... 55.— „ Die Preise gelten ab Stall de« Ve-käusers; 2. beim Handel nach Schlachtgewicht sür je 50 KZ: bekanntzugebcn. 8 3. die Fleischbeschau verpflichteten 8 5. Schlachtpferde dürfen nur entweder beim Verkauf von Pferdefleisch Berdra«cher für je 0,5 kx: Lendenbratfleisch und Liber . . . 2.10 Wurst, die unter Verwendung von Pferdefleisch heraestellt ist (ein schließlich Mischwarst) .... 2.10 Innerhalb des Freistaates Sachsen dmsen die Kommunalverbände den Ankauf und die Ausfuhr von Schlachtpserden aus ihrem Bezir Herrn F« an Auf Grund Maßnahmen zur vom Reklbs-Grsitz.Blatt itte»chS»G<fttz Btau Ausnahme des 8 3, Ziffer 1 gelten auch sür Esel, Maulesel und Maultiere, die zurSchlach- ung bestimmt sind, und für das Fleisch dieser Tiere, sie können auch auf Hunde von den Kommunalverbänden ganz oder teilweise aus gedehnt werden. 8 18. Soweit nicht das ordentliche Rechtsmittel- der Verordnung über Kriegs- Stchrrung der Volktrrnährung 22. Mai 1916 8 6. Die Kommunakqbrbände können die Preise unter 8 » B und E anderweit festsetzen, so fern sie nachweisen, daß die Preise infolge be- beim Verkauf vo« Pferdefleisch tmllveit ionen eine besondere Genehmigung hier- -- - — — - zu erteilt worden ist. In den Geschäftsräumen