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WsnitzerMcbendlan Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen des Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz, des Kommunalverbandes und Finanzamts Kamenz, der Ministerien und der Gemeindeämter des Bezirks. Havptblott und Älteste Zeitung in den Ortschaften des Pulsnitzer Amtsgcrichisbezirks: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Ballung, Grotzr0hrsdvrs, Gretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Nicdcrfteina, Weißbach, Ober- und Niederlichtenau, Friedersdorf, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein - Dittmannsdorf. Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Rr Wb. Druck und Verlag von E. L. Förster« Erben (Inh. I. W. Mohr). Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Donnerstag, den 28. Oktober 1S2V. Nummer 149 Jahrgang Amtlicher Teil Entspricht die tatsächlich vo»genommene Aenderung dem dem Finanzamt unterbreiteten Aen- derungsentwurs, so hat nach Eintritt der Aenderung dos Finanzamt die Fortdauer des Feststellungsbescheids zu bescheinigen und die neuen Unterlagen im Feststellungsbescheid tu bezeichnen. Der Gläubiger ist zur Rückgabe des Feststellungsbescheides an das Finanzamt verpflichtet, sobald der Feststellungsdescheid außer Kraft getreten ist. 8 4. Reich, Länder und Gemeinden (Gemeindeoerbände) können ihren Schuldnern der in 8 2 Nr. I 4, L des Gesetzes bezeichneten Kapitalerträge Mitteilen, daß diese Kapital erträge gemäß 8 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes steuersrei und daher ohne Abzug der Steuer auszuzahlen find. Ist dem Schuldner zweifelhaft, ob demjenigen, der dieses Verlangen stellt, die Behördeneigenschaft zusteht, so kann er verlangen, daß ihm eine seine Zweifel besetligende Bescheinigung oes Finanzamtes oorgelegt wird: ist ihm eine solche Bescheini gung oorgelegt worden, so ist er fortab zur unverkürzten Auszahlung des Kapitalertrags besichtigt und verpflichtet. Die übrigen in 8 8 Abs 1 Nr. 1, 2, 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes bezeichneten Gläubiger, deren Befreiung vom Finanzamt sestgestellt ist, können aus ihren Antrag mit Zustimmung oes Landesfinanzamtes ermächtigt werden, ihren Schuldnern von Kapitaler trägen der in 8 2 Nr. 1, 4, v, des Gesetzes bezeichneten Art mitzuteilen, daß diese Kapital erträge steuersrei und daher unverkürzt auszuzahlen find Die Ermächtigung mutz versagt werden, wenn gegen die wirtschaftliche Zuverlässigkeit Bedenken bestehen oder die Aosüh- rung der Steuer gefährde' erscheint. Die Landesfinanzämter können für bestimmte Gruppen von Gläubigern die Befugnis zur Entscheidung über diese Ermächtigung den Finanzämtern üoertcagen. Die im Absatz 2 bezeichneten Schuldner find zur unverkürzten Auszahlung des Kapitalertrages berechltgi und verpflichtet, und von der persönlichen Haftung befreit, wenn der G äubiger ihnen den Feststellungsbescheid in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift oder eine von ihm selbst ausgestellte und vom Finanzamt mit Genehmigungsvermerk ver sehene Aufforderung an den Schuldner zur unverkürzten Auszahlung des Kapitalertrages oorgelegt hat. Der Schuldner bleibt, wenn ihm eine solche Bescheinigung einmal Vorgelegen hat, zur unverkürzten Auszahlung des Kapitalertrages berechtigt und verpflichtet, es sei denn, datz er den Fortfall des Besreiungsgrundes kennt oder kennen mutz. Der jederzettigr Widerruf der Ermächtigung ist vorzubeha ten. Die Erteilung der Ermächtigung ist in den Feststellungsdeschetd aufzunehmen. In den Fällen des 8 3 Abs. 1 Nr 1, 2 des Gesetzes ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, datz fle nur gilt, wenn die be treffende Kapitalanlage vor dem 1 Oktober 1919 erworben und wenn nicht nach dem 1. Ok tober 1919 eine Zinserhöhung vorgenommen ist. § 5. Gläubiger der in 8 3 Abs. 1 Nr 1, 2, 7 des Gesetzes bezeichneten Ari, können auf ihren Antrag ermächtigt werden, sich Zinsen von Anleihen, die in das Reichsschuldduch oder in ein Vtaatsschuldbuch eingetragen find, und die gemätz 8 3 Abs. 1 Nr. 1,2,7, Abs. 2 des Gesetzes befreit find, ohne Abzug der Steuer auszahlen zu lassen. § 6. Den der Anschaffung und Darleihung von Geld dienenden Unternehmungen, die aus Grund des 8 76 des Rsichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1919 (Rcichsgesctzblait S. 639) in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichsgesetzblalt S. 799) angemeldet sind, oder die solchen augemeldeten Unternehmungen aus Grund der Verordnung vom 1 Juli 1920 lZsntralblatt für das Deutsche Reich S. 129S) gleichgestellt find, find Kapitalerträge der in 8 2 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 des Gesetzes bezeichneten Art unverkürzt auszuzahlen, wenn dem Schuldner die Tatsache der Anmeldung oder der Gleichstellung entweder bekannt oder nach gewiesen ist Der Nachweis kann auch durch eine von dem Gläubiger selbst ausgestellte und vom Finanzamt mit Genehmigungsvermerk versehen» Aufforderung an den Schuldner zur unverkürzten Auszahlung des Kapitalertrages geführt werden. Der Schuldner bleibt wenn ihm der Nachweis einmal geführt ist, zur unverkürzten Auszahlung des Kapitaler trages berechtigt und verpflichtet, es sei denn, datz er den Fortfall des Besreiungsgrundes kennt oder kennen mutz. 8 7. Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung der in 8 S Abs. 1 Nr 4, 8 des Gesetzes bezeichneten Art find zur unverkürzten Auszahlung der aus ihre Anteile ausgezahlten Kapitalerträge berechtigt, wenn sie vor Auszahlung des Kapitaler- träges die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes zur unverkürzten Auszahlung des Kapitalertrags einholen und die Verhältnisse, auf Grund deren die Zustimmung erteilt ist. zur Zeit der Auszahlung unverändert sortbestehen. Die Zustimmung mutz mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Auszahlung der Kapitalerträge bei dem zuständigen Finanz amt unter Verfügung der erforderlichen Unterlagen beantragt werden. T.b In den Fällen de» 8 3 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes ist das Unternehmen, dessen Erträge einem anderen derartigen Unternehmen unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen zuflietzen, zur Entrichtung der vollen Kapitalertragsteuer verpflichtet. Da gegen ist das Unternehmen, das die Anteile jenes anderen Unternehmens hat, berechtigt, die ihm aus dieser Beteiligung um die Kapitalertragsteuer gekürzt zuflietzenden Erträge sei nerseits unverkürzt auszuzahlen, wenn es vor Auszahlung des Kapitalertrags die Zustim mung des zuständigen Finanzamts herbetführt. Aus die Herbeisührung der Zustimmung findet § 7 entsprechende Anwendung. Z 9 Bei Zinsen, Dividenden und sonstigen Gewinnbeträgen der im 8 2 Abs. 1 Nr. l 1, 2 bezeichneten Art, die nach 8 3 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes befreit find, weil Bläu- bigec und Schuldner die gleiche Person ist, kommt eine Abführung der Steuer nicht in Betracht. Jedoch ist bei der nächsten Abführung des übrigen Steuerbetrages der Sachver halt dem Finanzamt vorzulegen. Bei Wertpapieren, bei denen gemätz 8 4 der Bekanntmachung betreffend die Fest stellung des Börsenpreises von Wertpapieren oom 21. November 1912 (Reichsgesetzvlatt S. 537), Stückzinsen berechnet werden, find nur die auf den Teil der verflossenen Zins« Periode entfallenden Zins-n steuerfrei, währenddessen Gläubiger und Schuldner die gleiche Person gewesen ist. Bei den übrigen Wertpapieren ist eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetze, dann gegeben, wenn Gläubiger und Schuldner zur Zeit der Fälligkeit des Kapitalertrages die gleiche Person ist, in diesem Falle tritt die Befreiung in voller Höhe ein. 8 10. Gläubiger, die auf Grund des 8 3 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes Steuerfreihei in Anspruch nehmen, haben bei der erstmaligen Einreichung de» Antrages auf Rückerstattung gekürzter Steuer den Nachweis zu führen, datz sie, 1. die Kriegsanleihe selbst gezeichnet haben, 2. entweder -) zur Zeichnung der Kriegsanleihe oder BekanntmachAKg betr. Kapitalertragsteuer l. Zur erleichterten Durchführung der Steuerbefreiungn in» 8 3 des Kapitoleitrag steuergesetzes har der Reichsminister der Finanzen unier dem 29 Auguit 1920 eine Verord- mmg erlassen (oergl. Zemraldlatt für das Deutsche Reich Nr. 53 vom 17. September 1920, S 1439 ff) aus dec folgende Bestimmungen bekannt gemacht werden: 8 1 Wer aus Grund des 8 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Abs 1, Nr. 6, 7 des Kapital- rrtragsteuergefttzes oom 29. März 1920 (Rsichsgefttzblait Seile 345) Befreiung von der Kapitalertragsteuer in Anspruch nimm!, hat eine Entscheidung des zuständigen Finanzamtes darüber herbeizumvren, ob und inwieweit die Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben sind. Zur Herbeiführung einer solchen Entscheidung hat er dem Finanzamt den Sach verhalt darzulegen und Satzungen, Verträge oder wnsttge sachdienliche Unterlagen beizusügen. In den Fällen drs § 3 Aos. 1 Nr. 1, 2, 7 ist ferner ein Dermügensoerzeichnis über die vor dem 1. Oktober 1919 erworbenen Kapitalanlagen einzureichen. Es Hal zu enthalten .) bei Kapitalanlagen der in 8 2 Nr. I 1, 2 des Grs tzes bezeichneten Art Nenn wert, Gattung, die üblichen Unterscheidungsmerkmale, Zinssatz, Zinsbetrag und Zinstermin, d) bei den übrigen Kapitalanlagen Namen, Wohnfitz oder gewöhnlichen Aufent halt des Schuldners, Kapitalschu d, Zinsfuß, Zinsbetrag und Zinstermin, bei Hypotheken. Grundschulden und Rentenschulden auch die nähere Bezeichnung des belasteten Grundstücks. Ferner ist gesondert nach den einzelnen in 8 2 des Gesetzes aufgesüdrten Kapitalerträgen die jeweils fällig werdende Gesamtsumme auszugeben. Gläubigern, die öffentlichen Behörden oder solchen gleichzuachten find, oder die unter Verwaltung öffentlicher Behörden stehen, kann nach näherer Bestimmung der Landesfinanzämter die Einreichung eines »ereinsachten Der- mögensoerzeichnisses gestattet weiden; insbesondere kann bei ihnen von der Angabe der üblichen Unterscheidungsmerkmale der W.ripapiere und von der Aufführung deil Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und sonstigen For derungen im einzelnen abgesehen werden. Soweit der Nachweis des Erwerbes einer Kapitalanlage vor dem 1. Oktober 1919 nicht durch Bescheinigungen von Banken, Grundbuchämtern, Notaren oder auf andere Weise möglich ist, ist der Antragsteller zur Versicherung an Eidesstatt zugeloss.'n. Werden in dem Der- mögensverzeichnis ausgesührte Kapitalanlagen veräußert oder schildert sie aus andere Weise aus dem Vermögen aus, so ist das Vermögensoerzeichnis ent sprechend zu berichtigen. - , . Die Abs. t, 2 gelten nicht für die Fälle, in denen das Reich, die Länder oder die AEndeNs)(Gemeindeverbände) Gläubiger von Kapitalerträgen sind (8 3 Abs. 1 Nr. 6 . 6 Erachtet das Finanzamt die Voraussetzungen für eine Befreiung für gegeben, so «teilt es darüber einen Feststellungsdeschetd nach Anleitung des Musters 1. Der Feststellungsbescheid hat insbesondere zu enthalten: 1 die nähere Bezeichnung des Besreiungsgrundes und der in Frage kommenden Besreiungsoorschrist des § 3 des Gesetzes; 2 . in den Fällen des 8 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 7 des Gesetzes die Beschränkung der Besreiüng aus die Erträge us vor dem 1 Oktober 1919 erworbenen Kapital anlagen und den Fortfall der Befreiung, wenn nach dem 1. Oktober 1919 eine Zinserhöhung vorgenommen wird; T. die Beweismittel (Satzungen, Gesellschastsverträge u. a), auf Grund deren der Feststellungsbescheid erteilt ist; 4 . den Hinweis darauf, datz die Durchführung der Befreiung im Wege der Er stattung erfolgt und datz die Kapitalertragsteuer daher in allen Fällen zunächst vom Schuldner des Kapitalertrages vorschriftsmäßig zu entrichten ist. Der Hinweis ist zu beschränken, soweit für einzelne Kapitalerträge die Bestimmun gen der 88 4 und 5 gelten. 8 8. Der Feststellungsbescheid (§ 2) bleibt so lange in Kraft, wie die rechtlichen wie tatsächlichen Grundlagen, auf denen er beruht, dieselben bleiben. Der Antragsteller kann vor Durchführung einer Aenderung der rechtlichen oder «tsächlichen Grundlagen eine Entscheidung des Finanzamtes darüber herbeisühren, daß die «Kftellkng auch nach Durchführung der beaöfichtigten Aenderungen aufrecht erhalten bleibt. Bereitung vsn Bsckware. Aus Grund von z 8 der De ordnuvg des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 14. Oktober 1920 (R.G.Bl. S 1777) wird folgendes bestimmt: 8 1- Bei der Bereifung von Brot 'und Kleingebäck außer Krankengebäck müssen 85 Gewichisteile Weizen-, Roggen oder Gersienmcht und 15 Gewichisieile Streckungsmittel verwendet werden. Den Kommunalverbänden bleibt nachgelassen, das Kleingebäck von der Streckung sreizulaffen, es darf aber sodann im Kleingebäck nicht mehr Brotgetreidemehl enthalten sein al» in der entsprechenden Menge Brot. 8 2 Als Streckungsmittel dürfen nur Maismeh', präpariertes, spelzenfreies Hafermehl U»d Weizennachmehl verwendei werden. Die genannien Streckmittel werden den Bäckern von den Kommunalverbänden »agewiefen. Es ist den Bäckern streng verboten, andere als die zugewiesenen Streckungs- Mittel zu verwenden. Z 3. Auf die 88 3 und 5 der Reichsverordnung vorm 14. Oktober 1920 sowie aus die Strasoorschriften in 8 6 derselben Verordnung wird hiermit besonders hingewtesen. 8 4. Diese Verordnung tritt mit dem 1 November 1920 tn Kraft. Dresden, den 26. Oktober 1920. Wirtschaftsministerium, Landeslebensmittela mt.