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MnitzerMchenMl e -aspr.«r.rs.««'.«dr. «°cht»blauPul««;» BezM^anzeiger Postscheck-Konto Dresden 2133. Gem-Gi-o-K. 143 -»»v « Bank-Konto: Pl-'snltzer Bank, Pulsnitz. Erscheint: Vienstag, Donnersta» «nb vonnabenb. Im Falle höherer Lewalt — Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder der Besördernngseiurichtungen hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. — Monatlich M 380.— bei freier Zustellung; bei Abholung monatlich M. 360.— ; durch die Post monatlich M 380.— freibleibend. Inserate find bis vormittags 10 Uhr «uftngeben. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mofie's Zeilenmefsee 14) Mk. 50—, im Bezirke der Amlshauvt- Mannschaft Mk.40.-, Amtliche Zeile M 160.—, und M 120.— Reklame M120.—. Bei Wiederholung Rabatt. — Zeitraubender mnd iabellarlscher Satz mit 25 '/, Ausschlag. — Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigt gebühren durch Klage oder in Konkursfällen gelangt der volle Rechnur-'- — — betrag unter Wegfall von Preisnachlaß in Anrechnung. — — Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen des Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz sowie der Gemeinderäte Großnaundorf und Weißbach. Hauptblatt und Älteste Zeitung in den Ortschaften des Pulsnitzer Amtsgerichtsbezirks: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niedersteina Weißbach, Ober- und Niederlichtenau, Friedersdorf, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf. Geschäftsstelle: PulSnitz, Bismarckplatz Nr. 865. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr) Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Nummer 2. Donnerstag, den 4. Jannar 1923. 75. Jahrgang Amtlicher Teil d) r) 6) b) -) 1) d) Nat der Stadt Pulsnitz, den 1. Januar 1923. SV c) -y Oertliche und sächsische Angelegen eite«. * Pulsnitz. (DerElternrat) tagte am Diens tag. Aus srtner Mitte wurde darauf hingewiesen, daß die Eltern die Weihnachtsfeier der Schuls begrü ben, daß aber viele den Zeitpunkt für ungeeignet halten. Herr Ulbricht begründete, worum man bereits im vorigen Jahre auf die frühe Morgenstunde zu- kommen mutzte. Da damals keinerlei Einwände er hoben worden sind, eher Zustimmung zu vernehmen war, so lag dieses Jahr kein Grund vor, die Zeit zu ändern. Nachdem aber festgestellt worden ist, datz in den Familien mancherlei Unbequemlichkeit und Un- ruhe, die sich dann in der Schule auswirkt, entstehens wird dis Schuls versuchen, die Feier zu gelegener Zeit zu veranstalten, ohne dis Ferienordnung zu verlegen. monatlich, im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für volle Wochen um je 48 M wöchentlich, im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für volle Arbeitstage um je 8 M tSglich, im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für kürzere Zeiträume um je 2 M für je zwei angefangene oder volle Arbeitsstunden; im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für volle Arbeitstage um 40 M tüglich, im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für kürzere Zeiträume um 10 Dl für je zwei angefangene oder volle Arbeitsstunden. Kinder im Alter von mehr als 17 Jahren, die Arbeitseinkommen beziehen, werden nicht gerechnet; In den Räumen der Reichsschuldenverwaltung sand die siebente Gewinnauslosung der deutschen Sparprämicnanleihe statt. Bereits in den frühen Morgenstunden wurde der Haupttreffer in Höhe von 1 Million Mk. ausgelost. Das Los fiel auf die Gruppe 132-1 Nr. 135. Die Parteiführer Haden bei der Besprechung der neuen deut schen Vorschläge übereinstimmend erklärt, datz sie diese Vorschläge anerkennen und die Regierung unterstützen werden im Bemühen, diese Vorschläge durchzubrtngen. Mit Beginn dieses Jahres gelangte Deutschland wieder in den Vollbesitz seiner Lufthoheit. Das gegen Kapitän Ehrhardt schwebende Verfahren ist aus Meineid und Verleitung zum Meineid ausgedehnt worden. Eine Konferenz der Bergarbeiter des Ruhrgebietes beschloß, das Ueberschichtenabkommen zum 28. Februar zu kün- Ligen. Der ständige Rückgang des Verbrauches an Zigarren und Rauchtabak zieht immer weitere Verkürzungen der Ar- beisgelegenheit sür die Tadakarbeiier nach sich. 2. für jedes zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zählende minderMlige Kind im Sinne des Z 17 Abs. 2 monatlich, im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für volle Wochen um 240 M wöchentlich, im Falls der Zahlung (des Arbeitslohns für volle Arbeitstage um 40 M täglich, im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für kürzere Zeiträume um 10 M sür je zwei angesangene oder volle Arbeitsstunden. -) im Falle der Zahlung des^Arbeitslohns sür volle Monate um 1000 M monatlich, im Falls der Zahlung des Arbeitslohns für volle Wochen um 240 M wvttmttiich, Bekanntmachung. (Arbeitgeber, Arbeiinehmer und Behörden ausschneiden.) Aenderung der Vorschriften über die vereinfachte Besteuerung des Arbeitslohnes. Der Reichstag hat die nachsolgenden Aenderungen der aus die vereinfachte Be steuerung des Arbeitslohnes bezüglichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes beschlossen: Z 40 Abs. 2 und 6 und § 50 Abs. 2 erhalten mit Wirkung vom 1. Januar 1823 «b folgende Fassung: i. fl 46 Abs. 2. Der Betrag von 10 o. H. des Arbeitslohns ermäßigt sich 1. für den Steuerpflichtigen und für feine zu feiner Haushaltung zählende Das Wichtigste. Die Pariser Konferenz wurde Dienstag nachmittag 2 Uhr un ter Vorfitz von Poincaree eröffnet. Gegenüber dem Reparationsprogramm der französischen Regie rung wird in London noch einmal offiziös erklärt, Bonar Law werde jedem Plan militärischer Besetzung Deutschlands festen Widerstand leisten. Der Leipziger Mieterschutzverband hat infolge der hohen Miet zuschüsse beschlossen, in den Mieterstreik zu treten. Der Fehlbetrag der polnischen Eisenhahnen wird sür 1-23 aus 150 Milliarden Mark veranschlagt. Die Zahl der Arbeitslosen in Deutjch-Oesterreich hat sich von 50000 Anfang Oktober auf 110 000 Mitte Dezember erhöht In der sächfifch - thüringischen Textilindustrie hat sich infolge Aeberschreitens des Weltmarklp reise« die Geschäftslage noch mehr verschlechtert. Zahlreiche Werke arbeiten nur noch . drei oder vier Tage in der Woche. Namentlich aus dem Auslande lausen gar keine Austräge mehr ein. fl. zur Abgeltung der nach 8 13 Abs. 1 Nr. 1-7 zulässigen Abzüge ») im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für volle Monate um 1000 M Ehefrau im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für volle Monate um je 200 M Aus Antrag ist eine Erhöhung dieser Beträge zuzulafsen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, datz die ihm zustehenden Abzüge im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1—7 den Betrag von 120 000 M um mindestens 10 000 M übersteigen, üeber den Antrag entscheidet das Finanzamt. Stehen Abzüge im wirtschaftlichen Zusammenhangs mit anderem Einkommen als Arbeitslohn, so find sie zunächst von dem anderen Einkommen abzusetzrn; nur insoweit diese Abzüge das andere Einkommen übersteigen, find sie in die Abgeltung einbegriffen. II. 8 46 Abs. S. Wird der Arbeitslohn nicht für eine bestimmte Arbeitszeit ge zahlt, so tritt an die Stelle der Ermäßigungen nach Adj- 2 eine seste Ermäßigung von 6 vom Hundert des Arbeitslohns. ui. § 50 Abs. 2. Weist der Arbeitnehmer nach, datz die Zahl der Personen, sür die der Abzug am Arbeitslohn sich gemäß 8 <6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 47 ermügigt, größer ist, als im Steuerbuch angegeben, so bat im Falle des A 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 die Gemeindebehörde, im Falle des § 47 das Finanzamt aus seinen Antrag diese Tatsache im Steuerbuch zu vermerken. In diesem Falle tritt die Ermäßigung sür die neuhinzuge kommene Person bei der ersten aus die Ergänzung des Steuerbuchs folgenden Lohnzahlung in Kraft. Die übrigen auf die vereinsachts Besteuerung des Arbeitslohns bezüglichen Dor schristen des Einkommensteuergesetzes haben, abgesehen von der Erhöhung der Grenze von 100 000 M, bis zu der die Einkommensteuer vom Arbeitslohn durch den ordnungsmäßig vorgenommenen Steuerabzug als getilgt gilt, aus 400 000 M sür das Kalenderjahr 1922 und aus 100- 000 M sür das Kalenderjahr 192S keine wesentliche Aenderung erfahren. Der nach Vornahme der Ermäßigungen nach 8 46 Abs. 2 und 6 (oergl. oben) einzubehaltende Betrag ist ohne Rücksicht darauf, für welche Zeit die Lohnzahiung erfolgt — demnack auch im Falle des 8 48 Abs. - — auf volle Mark nach unten abzurunden. Die vom Finanzamt einzelnen Arbeitnehmern zugebilligten Erhöhungen der zur Abgeltung nach 8 Abs. 1 Nr. 1—7 zulässigen Abzüge bleiben nur in Kraft, wenn die dem Arbeit nehmer infolge der Erhöhung zustehenden Ermäßigungen dieser Art insgesamt 12 000 M übersteigen. Bleiben sie hinter 12000 M jährlich zurück, werden durch die vom 1. Januar 1823 ab erhöhten Ermäßigungen auch die bisherigen Erhöhungen mit abgegolten Es ist in diesem Malle also nicht zulässig, die Beträge, um die die bisherigen Ermätzigungsbeträge vom Finanzamt erhöht worden find, den neuen Ermäßigungsbeträgen hinzuzusctzen. Soweit Steuerbücher etwa noch nicht ausgestellt worden find, haben die Gemeinde behörden zur Vermeidung von Irrtümern die alten Jahresermätzigungen von 480 M sür den Steuerpflichtigen selbst, 480 M sür dir Ehefrau, !9KO M für die minderjährigen Kinder und 1030 zur Abgeltung der nach 8 13 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Abzüge einzusetzen. Kamenz, am 2. Januar 1923. Das Finanzamt. Zuckerversorgung! Aus Bezugsausweis I, Abschnitt v der Zuckerkarte können von den Kleinhändlern als Teil der Ianuar-Munbzuckerkarte 1'/» Pfund Zucker auf den Kopf der versorgungs berechtigten Bevölkerung sofort ausgegeben werden. Im übrigen ist Hinsichtlich der Zuckerversorgung Verziehender und Zuziehender seitens der Gemeindehörden künftig, wie folgt, zu verfahren. 1. Personen, die nach Beginn eines Zuckcrversorgungszeitraumes ihren Wohnfitz von einem autzersächsischem Orte dauernd nach dem Bezirk der Amtshauptmannschaft Kamenz verlegen, treten in die hiesige Zuckerverjorgung von dem Tage an, an dem sie nach der Abmcldebescheinigung aus der Zuckeroersorgung ihres bisherigen Wohnortes ausgeschieden find. Sie erhalten die Zuckerkarte nach Abtrennung der bereits belieferten bzw. ver fallenen Bezugsausweise ultd Abschnitte. In gleicher Weise wirb bei Personen, die durch Entlassung vom Militär neu in die Zuckerverjorgung treten, und bei neugeborenen Kindern verfahren. Dsr-.srnd aus dem Bezirk megziehende Personen haben, folern sie nach einem autzersächsischen Ort verziehen, die Zackerkarte mit dem noch ünbelieferten Be zugsausweisen und Abschnitten zurückzugeben. 2. Personen, die nach Beginn eines Zuckerversorgungszeitraumes ihrem Wohnsitz von einem sächsischem Orte dauernd nach dem Bezirke der Amishauptmannschast Kamenz verlegen, erhalten auf den vollen Zuckeroersorgungszeitraum, also zunächst bis zum 30. September 1923, hier keine Zuckerkarte; sie haben sich diese vielmehr von ihrem bisherigen Wohn sitze mitzubringen. Die den Bezirk der Amishauptmannschast dauernd verlassenden und und nach einem sächsischen Orte verziehenden Einwohner haben ihre Zuckerkarte zu behalten und im neuen Wohnort weiter zu verwerten. 3. Vorübergehend Zuziehende vorübergehend Wegziehende erhalten ebenfalls keine Zuckerkarte; sich haben sich vielmehr ihren Zucker mitzubringen, bezw. mitzunchmen. Per ionen, die zur Zeit der Zuckerkartenausgabe nur vorübergehend vom amtrhauptmann- schastlichen Bezirk Kamenz abwesend sind, aber ihren bisherigen Wohnsitz beibe halten haben, werden von hier aus mit Zuckerkarten versorgt. Amtshauptmannschaft Kamenz, am 2 Januar 1-23 Auf Blatt 8 des Genossenschastsregisters, den Spar-, Kredit- und Bezugsverein Haus walde, eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Hapstflicht in Hauswalde betreffend, ist heute eingetragen worden.: Die Satzung ist abgeändert. Abschrift des Beschlusses befindet sich Bl. 224 der Registeeakten." Amtsgericht Pulsnitz, am 30. Dezember 1922. Auf Blatt 1 des Genoffenschaftsregisters, die Pulsnitzer Bank e. G. m. b. H. in Pulsnitz betreffend, ist heute eingetragen worden: Die Satzung ist abgeändert. Die Haftsumme sür den Geschäftsanteil beträgt tausend Mark. Abschrift des Beschlusses befindet sich Bl. 201 der Registerakten, Sä. IV. Amtsgericht Pulsnitz, den 23. Dezember 1922. Das Ministerium des Innern — Landeswohnungramt — hat mit Verordnung vom 23. Dezember 19'2 (Sächsische Staatszeitung Nr 299 »om 23. Dezember 1922) aus Grund von § 5 a der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter vom 23. September 1913 stQkt. 8. 1135) in der Fassung der Reichsverordnung vom 22. Juni 1919 (llOvl 8. 591) und der Gesetze vom 11. Mai 1920 (K6SI 8. 949) und vom 28 Juni 1922 <K08I. 8. 529 mit Zustimmung des Reichs- arbcitsmtnistcriums sür den Bezirk der Stadt Pulsnitz i. Sa angeordnet, daß die Vollstreckung von Urteilen und von Vergleichen, soweit jsie sich um Räumung ermieteyder Wohnungen handelt, nm mit Zustimmung des zuständigen Einigungsamtes zulässig ist. ' ' Wir bringen dies hiermit zur öffentlichen Kenntnis.