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ulsnitzerMcdenbla Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen des Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz sowie der Gemeinderäte Großnaundorf und Weißbach. Hiuptblatt und älteste Zeitung in den Ortschaften des Pulsnitzer Amtsgerichtsbezirks: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Nicdersteina Weißbach, Ober- und Niederlichtenau, Friedersdorf, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf. Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 865. Druck uud Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr) Schriftleiter: I. W. Mohr in Pnlsnitz. Nummer 91. Donnerstag, den L. August 1922. 74. Jahrgang Amtlicher Teil. Negelrmg des Verkehrs mit Getreide im Erntejahr 1922/23. Noch dem Gesetz über die Regelung des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922 vom 4 Juli 1922 - Reichsgesetzblatt Seite 537 — ist im Wirtschaftsjahr 1922/23 wie derum Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer) für die Dolbsernährung im Wege der Umlage auszubringen und zwar gelten dafür folgende Grundsätze: 1. Das dem Kommunalverband Kamenz auferlegte Lieferungssoll ist auf die Ge meinden des Bezirks einschließlich der Rittergüter nach den Grundsätzen umgelegt worden, die in einer Sitzung des noch 8 4 Abs. 2 des angezogenen Gesetzes aus landwirtschaftlichen Sachverständigen (Erzeugern) gebildeten Derteilungsausschusses aufgestellt worden sind Danach sind die Gemeinden in 5 Bodenklassen eingeteilt, und für jede Bodenklasse ist ein Durchschnittsabgabefttz festgesetzt worden. In jeder Bodenklasse werden alle Betriebe von mehr als 5 Ka landwirtschaftlich genutzter Fläche zur Umlage herangrzogen, und zwar nach der durch Pflug bearbeiteten Flüche- Die danach auf jede Gemeinde einschließlich der Rittergüter entfallende Umlage menge ist berechnet und in einer Ueberficht zusammengestellt worben, die zu jedermanns Einsicht im Dienstaebäude der Amtshauptmannschaft öffentlich aushängt. 2. Die Gemeindebehörden Hatzen unter Hinzuziehung eines Verteilungsausschusses von mindestens 3 Erzeugern unverzüglich das ihnen auferlegte Ablieferungssoll bis zum 8. August 1922 auf diejenigen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe (Erzeuger) umzulegen, die nach der «ingesandten Flächenerhebuugslist« für die Zwecke der Getreideumlage nach vorstehen dem Grundsätze zur Lieferung heranzuziehen stob. Hierbei wird nochmals darauf hinge- wicsen, daß Anbauflüchen auswärtiger Landwirte nur von tzer Betriebssitzgemeinde zu be rücksichtigen sind. Bei Festsetzung de, Liesersolls der einzelnen Erzeuger ist den Unterschieden in der Liefersübigkeit, wie sie sich insbesondere aus der Größe der Betriebe, den Bodenverhält nissen, der Zahl der in dem Betriebe vorhandenen Selbstversorger, Altenteiler und Deputat« empsänger, dem Ernteergebnisse des Jahres 1922 oder sonst aus den Verhältnissen ergeben, Rechnung zu tragen. Als Selbstversorger gelten der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebs, die Angehörigen seiner Wirtschaft, Naturolberechtigte, soweit sie als Lohn oder Leibgedinge (Altenteil, Auszug, Ausgedinge, Leibzuchi) Getreide oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben, ferner alle im landwirtschaftlichen Betriebe ganz oder überwiegend be schäftigten Personen während der Dauer der Beschäftigung, sowie ihre Angehörigen, soweit sie mit ihnen im gleichen Haushalt leben und nicht in anderen Betrieben beschäftigt sind. Unternehmer la» dwirtschostlicher Betriebe sind als Selbstversorger nur dann anzuschen, wenn sie in der Lage sind, Mr die Dauer des Wirtschaftsjahres sich und dis von ihnen beköstig ten Personen mit je 100 Ks Getreide zu versorgen. Die Gesamtsumme der umgelegten Getreidemenge mutz unbedingt die der Ge meinde auferlegte Menge ergeben. S. Nach Durchführung der Umlegung sind dis Namen der Erzeuger, die Größe der Anbaufläche ihres Betriebs, die durch Pflug bearbeitete Fläche und das vorgesehene Liefersoll in einen den Gemeinden noch zuzufectigenden Listcnoerdruck einzutragsn und hieraus noch vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung während einer Woche öffentlich aus zulegen. Bon der Liste ist 1 Stück bis zum 12. August 1922 an die Amtshauptmannschost einzusenden, während das andere bei der Gemeindebehörde zurückbleibt. 4. Die Umlage kann durch Lieferung von Brotgetreide (Roggen, Weizen, Spelz, Dinkel, Mesen, Emer und Einkorn), Gerste oder Haser erfüllt werden. Lieferungen von Hafer werden nur zu drei Fünftel auf die Umlage angerechnet. Nach näherer Be stimmung der Reichsgctreidesteve kann auch Gemenge, das lediglich aus Brotgetreide und Gerste besteht, geliefert werden Soweit der Landwirt Kei der Anlieferung dem Einkäufer nichts Gegenteil'ges er klärt, gilt das Getreide als auf die Umlage abgeliefert. 5 Die Erzeuger haften den Gemeinden, die Gemeinden dem Kommunal verbande für rechtzeitige Erfüllung des Liefersolls. Der Verpflichtete hat für nicht rechtzeitig geliefertes Getreide dem Berechtigten Ersatz zu leisten. Der Ersatz wird gegenüber den Erzeugern von der Gemeinde, gegenüber den Gemeinden vom Kommunal« verband festgesetzt. Als Ersatz gilt der Betrag, der dem Unterschiede zwischen dem Umlage- Preise für Weizen und dem Preise für ausländischen Weizen zuzüglich eines Zuschlags von einem Viertel des letztgenannten Preises entsprich*. Gegen die Festsetzung kann binnen 2 Wochen von den Erzeugern und von den Gemeinden die Entscheidung der Kreishaupt' Mannschaft angerusen werden. Diese Entscheidung ist endgültig. 6. Soweit ein Erzeuger nachweist, daß er unter Berücksichtigung des eigenen Wirtschastsbedarss Originalsaatgut abliefern müßte, um sein Liesersoll zu erfüllen, kann er sich von tzer Derpflichterung zur Lieferung durch Zahlung eines Betrags befreien, dessen Hähe der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt. 7. Originalsaatgut im Sinne von Ziffer 6 ist nur das Saatgut solcher Züch tungen, die unter Bezeichnung des anbauenden Züchters, der. Fruchtart und der Größe der Anbaufläche in einem von der Reichsgetreidestelle im »Deutschen Reichsanzriger" zu ver öffentlichenden Verzeichnis aufgesührt sind. Saatgut von Dermehrungsstellen ist nur dann Originalsaatgut, wenn die Dermehrungsstellen in dem Verzeichnis aufgesührt sind. 8 Bis zum 22. August d. I. haben die Gemeindebehörden da« Liefersoll den Erzeugern unter Verwendung des ihnen noch zugehenden Vordrucks bekannt zu geben und sich durch Unterschrift In der Liste den Empfang der Umlageoersägung bestätigen zu lassen. Die Verteilung de« Umlagrivlls aus die Gemeinden ist nicht anfechtbar. Gegen die Höhe der den Erzeugern seitens tzer Gemeinde auserlegten Getreide umloge steht ihnen binnen 2 Wochen, vcm Tage tzer Zustellung der Umlageoersügung ab gerechnet, das Recht der Brschwerde zu. Dis Beschwerde ist mit eingehender Begrün dung bei der Gemeindebehörde einzureichen und von dieser mit einer im Einvernehmen mit dem örtlichen Bauern- und Landarbeiterrate abzugebenden gutachtlichen Aussprache an die Amtshauptmannschaft einzuberichten. Ueber diese Beschwerde wird der für tzen Kommunal« verband gebildete Beschwerdeausschutz entscheiden. Leine Entscheidung ist entzgültig. 9. Das durch Umlage auferlegte Getreide ist zu einem Drittel bis zum 31. Ok tober 1922, zu einem weiteren Drittel bis zum 15. Hanuar 1923 und mit dem letz ten Drittel bis zum 28. Februar 1923 abzuliefern und zwar ausschließlich an die mit Bekanntmachung vom 22. Juli 1922 — Kamenzer Tageblatt Nr. 170 — bekannt gegebenen Einkäufer des Kommunalverbandes. Die Einkäufer haben bei jeder Ablieferung von Getreide dem Erzeuger auf dem von der Amtskauptmannjcyast ausgestellten und mit Stempel versehenen Getreitzeablie- ferungsnachweis die gelieferte Getreidemenge in Kilogramm, die Art des abgelieferten Getreides und die Zugehörigkeit zum Ablieserungsteil durch Unterschrift zu bescheinigen. Zu diesem Zweckt haben die Erzeuger bei jeder Getreideablieserung dem Einkäuser den Getrsideablieferungsnachweis mit vorzulegen. Diese Setreideablirferungsnachweise werden den Gemeindebehörden zur Aushän- dißung an die Erzeuger noch zugefertigt werden. 10. Die Geldhaftung für nicht ad-.,«lieferte Gstreidemengen tritt auch fchon ein, wenn die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden. 11. Da der Kommunalverband in der Uebergangszeit für die Brotorrsorgung der Bevölkerung dringend Brotgetreidemehl bedarf, werden dis Landwirte hiermit aufaesor- dert, sobald als möglich nach Beginn der neuen Ernte ihrer Ablieferungspflicht zu genügen. 12. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung hat der Kommunalverband das Recht, Getreide und Getreideerzeugntsse bis zur Höhe der zu liefernden Menge zu enteignen. Für das enteignete Getreide wird ein Uebernahmeprris gezahlt in Höhe der Hälfte des Umlagepreises. 13 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach dem Umlagegeseb bestraft. Kamenz, am 2. August 1922. Der VezirtsvrrSand der Amtshauptmannschast Obstoerpachiung. Die diesjährige Obstnutzung der Stadtgemeinde Pulsnitz soll Sonnabend, den 5. August 1922, nachmittggs 3 Uhr an Drt und Stelle baumweise an hiesige Einwohner, welche nicht selbst Besitzer von vbstbäumen find, meistbietend verpachtet werden. Die Pachtbedingungen werden vorher bekannt gegeben. Das Pachtgeld ist sofort zu bezahlen. Treffpunkt bei Herrn Baumeister Fischer. Pulsnitz, am 2. August 1922 Der Stadtrat Bekanntmachung der Allgemeinen Ortskrankenkasse zu Ohorn. Auf Grund des Reichsgesetzes über die Versicherungspflicht und Grundlöhne in der Krankenversicherung vom 9. Juni 1922 (Reichsgesetzblatt 1922 Nr. 41 Seite 4S7 flg.) hat der unterzeichnete Borstand und der Kassenausschuß eine Erhöhung des Grundlohnes vorgenommen. Die Versicherungsgrenze für die Beamten und Angestellten ist auf 72000 Mark fest gesetzt worden. Zwecks Neueinteilung der Versicherten in die neuen Lohnklassen find die Arbeitgeber verpflichtet, alle Personen, die infolge Ueberschrcitens der bisherigen Höchstgrenze ausgeschieden sind, neu anzumelden und die ab 1. Juli d. Jhs. zu zahlenden Löhne anzuzeigen. Die Grundlöhne find wie folgt festgesetzt: Stufe täglicher Arbeitsverdienst Grundlohn Wochenbeitrag 1 bis M 6.- 4.- 1.44 2 über M 6.— 10.— 8.— 2.88 3 10.- 16.— 13- 4.68 4 16.- 23.— 20.- 7.20 5 23.— - 30.— ' 27.— 9.72 6 30.- 37.- 34.— 12.24 7 ,, 37.— 45.— 41.- 14.76 8 45.- 55.- 50.- 18.— 9 55.— 65.- 60.- 21.60 10 65.- 75.- 70.— 25.20 11 75.- 85- 80.- 28 80 12 - 85.- ,, ,, 95.- 90.- 32.40 13 95.- 105.— 100.— 36.— 14 105.- 115.- 110.- 39.60 15 115.- und darüber 120.- 43.20 Die Sätze treten ab 1. Aust 1922 in Kraft. Gleichzeitig wir» hierdurch mitgeteilt, daß tzer Vorstand mit Genehmigung des Kassen« ausjchusses beschlossen hat, das Krankengeld ab 1. September d. Jhs. auf 70 Prozent des Grundlohnes zu erhöhen. Ferner ist die Familienhilfe unter Ausdehnung auf die Kinder der Bersicherten in der Meise beschlossen worden, daß ab 1. September 1922 die ärztlichen Konsultationsgebühren (mit Ausnahme der Kilometergebühren) und die Arznei von der Kasse bezahlt werden. Ebenso ist die Entrichtung von Sterbegeld auf die Kinder ausgedehnt worden und beträgt dasselbe das zehnfache des Grundlohnes. Der Betrag für kleinere und größere Heilmittel ist aus 290 Mark erhöht worden. Im übrigen wird bekannt gemacht, daß Fälle vsrgekommen sind, wonach Gesuche an den Kassenvoistand nicht auf ordnungsmäßigem Wege und ohne die erforderliche Begründung eingereicht werden. Derartige Gesuche haben in der Folge keine Aussicht aus Ersolg. Ohorn, den 2. August 1922. Der Vorstand der Allgemeinen Ortskrankenkasse. Benkert, Vorsitzender. Das Wichtigste. Die bayrische Regierung erläßt einen Aufruf wegen der starken Abwanderung landwirtschaftlicher Arbeiter und der dadurch gefährdeten Bergung der Ernte. In München ist die 48 stündige Arbeitswoche eingeführt worden. In der Pfalz (Gemarkung Ramstein-Sperbach) wird ein gro ßes französisches Munitionsdcpot errichtet werden, das rund 100 Millionen Mark kosten soll.