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Wem-ElMckr WM Amtsblatt Anzeiger Fernsprecher Nr. 11 67. Jahrg Freitag, 6 April 1917 Nr. 79 MMN MMS Senlkont«: Shemmtz-r Bankverein, Chemnitz. Postscheckkonto: Leipzig 83 484. Msthrint jeden Werlrlag abends für den folgenden Tag. Bezugspreis frei ins Haus viertel- j ttzrkich 1.80 Mil., monatlich 60 Pfg. Durch die Post bei Abholung auf dem Postamte viertel- ! Lhrkch 1.80 Mk., monatlich 60 Pfg., frei ins Haus vierteljährlich 2.22 Mll., monatlich 74 Pfg. j Mr die Rückgabe unverlangt ringefandkrr Sckriflstücke wird keine Verbindlichkeit übernommen, i IrphKstsyelle: Schulstraffe Vr. .31. Briefe und Telegramme an das Amtsblatt Hohenstein-Ernstthal, ?! Der Nnrcigenpreis beträgt in den obengenannten Arten für die fechsgrspalkene Rorprwxk'H 16 Pfg-, auswärts 20 Pfg., im Lrklameleil 40 Pfg. Bei mehrmaligem Abdruitr karifinSGLxL Nachlast. Nnreigenaufgabe durch Fernsprecher schliefst jede» Beschwerderecht au». Z N8 zwangsweiser Eintreibung der Knrrigengrbühr°n durch Klage oder im Konirursfallo grlawg^ M volle Betrag unler Wegfall oer bei sofortiger Bezahlung bewMglen Abzüge in Anreckn»»^ für Gittistthak mit Hüttengrund, Oberlungwitz, GerSdorf, Herm»dLE^ Bernsdorf, Rüßdorf, Langenberg Meinsdorf, Falken, Reichenbach, LangenchnrSdorf, berg, Grumbach, Tirschheim, Kuhschnappel, St. Egidien, Wüstenbrand, Grllna, Ursprung, Kirchberg, Erlbach, Piecha und Nußd^.f. für W Mizl. WlszmA «Ä ki AMral zu H»htOiil-8r«Wai. Organ aller Gemeindeverwaltungen der umliegende« Ortschaften. XIX. (2. K. S.) Armee-Korps Stellv. General-Kommando Lr. 8. Xo. 171 525 X. IA. 2 908>VI. Verordnung Mk !» N UN-« MWWU Auf Grund des H 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Pr. G. S. S. 451) in Verbindung mit dem Reichsgesetze vom 11. 12. 15 (R.-G.-Bl. S. 813) wird für den Bezirk des stellv. Generalkommandos XlX. (2. K. S.) A.- K. angevrdnet: 8 1- Männlichen und weiblichen Personen, die in der Land- oder Forstwirt schaft beschäftigt sind, ist verboten, ohne schriftliche Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde ihres derzeitigen Beschäftigungsortes (Amtshauptmannschaf ten oder Stadträte mit revidierter Städteordnung) in eine andere als land- vder forstwirtschaftliche Beschäftigung überzutreten. Ebenso dürfen in Landgemeinden und Gutsbezirken jugendliche Personen, die in einem Arbeitsverhältnis bisher überhaupt noch nicht gestanden haben, ohne schriftliche Genehmigung der Amtshauptmannschaft eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung nicht annehmen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, sofern durch die Annahme einer anderen Arbeit das vaterländische Interesse an der Förderung der landwirt schaftlichen Erzeugung nicht beeinträchtigt und eine von der Kriegsamtstelle Leip zig, Döllnitzer Straße 3, ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, daß in dem Orte und in der Beschäftigungsart, wohin der Antragsteller sich wenden will, Mangel an Arbeitskräften herrscht. § 2. Jede männliche oder weibliche Person ist verpflichtet, auf Aufforderung der in 8 1 genannten Behörden im Bezirke ihrer Wohnsitz- oder einer Nach bargemeinde (Gutsbezirk) gegen den jeweils am Orte üblichen Lohn *) eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende land- oder forstwirtschaftliche Arbeit insoweit zu übernehmen, als es ohne wesentliche Schädigung ihrer eigenen Ver hältnisse geschehen kann. Die Festsetzung des Lohns erfolgt, soweit keine ver tragsmäßige Vereinbarung erfolgt, durch die untere Verwaltungsbehörde des Beschäftigungsortes. 8 3. Die in § 2 erwähnten Aufforderungen dürfen nur ergehen, wenn sie unbedingt erforderlich sind, um den Errrag des Bodens, insbesondere die Be stellung der Felder oder die Einbringung der Ernte, sicher zu stellen. Unter dieser Voraussetzung ist eine Heranziehung auch für Sonntage zulässig. 8 4. Zeugnisse von Bezirks- oder anderen beamteten Aerzten befreien, soweit sie die Unfähigkeit zu der aufgetragenen Arbeit bescheinigen, ohne weiteres von der Verpflichtung zur Arbeitshilfe. 8 5. Gegen die Verweigerung der Genehmigung (§ 1), sowie gegen die Heran ziehung zur Arbeit und gegen die Festsetzung der Entlohnung (8 2) steht die Beschwerde an die zuständige Kreishauptmannschast offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Kreishauptmannschast ist endgültig. 8 6. Wer dem Verbote des H 1 zuwiderhandelt, oder einer auf Grund des H 2 erlassenen Aufforderung ohne ausreichenden Grund nicht nachkommt, wird mit Gefängnis bis zn einem Jahre oder bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. 8 7. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und am 15. Oktober 1917 außer Kraft. Leipzig, sm 3. April 1917. Der kommaudiereude General v. Schweini tz. *) Der Erlaß des Reichskanzlers vom 6. 6. 17 — l /X 1753 —, wonach „den arbeitenden Frauen die Fanüliennnterstützmuz mit Rücksicht auf deu Arbeitslohn nicht ohne weiteres entzogen oder gekürzt werden darf", hat auch hierbei volle Geltung. Auf Blatt 15 des hiesigen Handelsregisters für die Stadt, die Firma G. F. Beck in Hohen» stein Grnstthal bctnffevd, ist heute eingetragen worden, daß die Ausschließung deS Kaufmanns Max Eimund Reinhard in Hohenstein Ernstthal von dec Vertretung der Firma weggesallen ist. Hohenstein,Ernstthal, den 4. April 1917. Königliches Amtsgericht. Reg^Nr. 507. I. V. OWbmmftrhiidlinge. Der Obstbau hat jetzt im Kriege besondere Bedeutung. Ungeziefer und Krankheiten der Obst bäume, die den Ertrag vermii dem, müssen diesmal besonders sorgfältig bekämpft werden. Die Zeit dazu drängt. Die Obstbauvereine des Bezirks find in dankenswerter Weise bereit, auch Ntchtmttglie» der« bei Bekämpfung von Obstbaumschädlingcn mit Rat und Tat zur Hand zu gehen. Alle Obst- baumbesitzer werden im allgemeinen wie in ihrem eigenen Interesse hiermit aufgefordert, hiervon soviel als möglich Gebrauch zu machen. Glauchau, den 4 April 1917. Die Königliche Amtöhanptmannschaft. Reg.-Nr. 1184 I. k. Aufkauf von Rindvieh. I. Um für die Zeit nach dem 15. April 1917 1 Pfund Fleisch auf Kopf und Woche für die Bevölkerung sicher zu stellen, läßt der Bezirksoerband die nötige Stückzahl Rindvieh in den Gemeinden des Bezirks zur Lieferung an den Bezirksoerband berettstellen. II. Die betreffenden Landwirte können diese Tiere an die Fleischer des Bezirks gegen Viehbezugsschein abfetzen. Er werden in den nächsten Tagen neue Viehbezugsscheine ausgegeben werden, die nur innerhalb des Bezirksverbandes eingelöst umd-n körnen. Alle Viehbezugsscheine un berechtigter, insbesondere auswärtiger, Händler oder Fleischer sind danach zurück,«» weisen.. . .. . llU- Derjenige Landwirt, der ein sichergestelltes Tier verkauft hat, hat den Verkauf umgehend feiner Ortsbehörde anzuzeigen. Die Ortsvehörde« haben ihre Schlacht-Nindviehkataster entsprechend zu berich tigen «nd zugleich dem Bezirksverband Mitteilung zu geben. Die Anzeigen sind unbedingt nötig, damit der Bezirksverband über die An- zahl der jederzeit zur Verfügung stehenden Rinder orientiert ist und auch nicht der betreffende» Gemeinde eine grötzere Anzahl Tiere als nötig abfordert. Glaucha«, den 4. April 1917. Der BezirkSverband der Königlichen Amtshauptmannfchast Glauchau. I. B. RegierungSomtmann R e n f ch. Klrftchverkauf um April 1917. Die Inhaber von Bezugsscheinen (Kranke) erhalten die für sie bestimmte Menge beim Fleischer Richard Schönland, sämtliche Anstalten beim Fleischer Eduard Lässig und die Gastwirtschaften bei den Fleischern Ernst Grabner und Eduard Lässig. 1. städtische Verkaufsstelle. Sonnabend Rindfl-ischkons-rve«, 200 Gramm 1,30 Mk. Gelb 1501—1650: 8—Sr 1651—1800: 9—10; 1801—1950: 10-11, 1951-2000 und grün und gelb 4101—4200: 11—12. Teller mitbringen. s. städtische Verkaufsstelle. Sonnabend nachm. 3—7 Schweinefleisch und Wurst. Gelb 901—975: 3—4; 976 bis 1060: 4-5; 1051—1140: 5-6; 1141—1210: 6—7. Teller und abgezähltes Geld mitbriugen^ Inhaber der getbe« Schwerstarbeiterkarte« erhalten von Donnerstag ab bei Schmidt, Altmarkt, Butter, die von den Landwirten der «m» liegenden Ortschaften als sog. Hindenburgspende abgegeben worden ist. HohensteinErnstthal, am 5. April 1917. Ter Stadtrat.