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WMEmMr MN Amtsblatt Anzeiger Fernsprecher Rr. 11. SrschLfisß-lle: Schulstrahe Dr 31. Briefe und Telegramme an da« Amtsblatt HohenSem-Ernstlhal. § Nr. 66 Donnerstag, 22 März 1917 67. Jahrg «MM Postscheckkouto: Leipzig 33 SSL. vankkouto: L^cmnitzer BanIvtreiÄ, Lhemnip. Lrschemi jeden Werktag abends für den folgenden Tag. Bezugspreis frei ins Haus vierktl- sLbrldd 1.30 Mk., monallich 60 Pfg. Durch die Post bei Abholung auf dem Postamle vierkel- Khrlich 1.80 Mk.» monallich 60 Pfg., frei ins Haus vierkeljährlich 2.22 Wk., monatlich 74 Pfg. N8r dir Nückgabe unvrrlangl eingesandker Schrittstückr wird keine Verbindlichkeit übernommen. für . H-h-aAetN-Eraftthar mit Hütt-ngimnd, Lberlungwitz, GerS-orf, HrrmSL Bernsdorf, RÜSdorf, Langenberg Meinsdorf, Falken, Reichenbach, Langenchursdorf, TaAWt berg, Grumbach, Tirschheim, Kuhschnappel, St. Egidien, Wüstenbrand, Grüna, MrtteldiM Ursprung, Kirchberg, Erlbach, Pleitza und Rußd^ f. Der Nnjeigenprets belrägl in den obengenannten Vrlrn für dir fechsgefpallrne LorpuszM' 18 Pfg., auswärts 20 Pfg., im Reklame test 40 Pfg. Bei mehrmaligem Abdruck kari Nachlass. Anreigenaufgabe durch Fernsprecher schließt jedes Beschwerderecht aus. a pvangsweifer Eintreibung der Anxeigengrbühren durch Klage oder im Konkursfalle gelang! volle Betrag unter Wegfall der bei sofortiger Bezahlung bewilligten Abzüge in Anrr für W Kchl. Mspri-t M b« SM«t zu Wechill-kniWL tvgan aller Gemeindeverwaltungen der umliegenden Ortschaften. Neg.-Nr. 820. I. 8 Bestandsaufnahme von Meb-, Wirk- und Strickwaren. Nachstehende Bekanntmachung der ReichSbekleidungSstelle wird hiermit zur öffentlichen Kennt» niS rächt. Mit der Ausgabe und Einsammlung der darin erwähnten Meldekarten sind oom Königlichen Ministerium des Innern die Stadträte der Städte mit revidierter Siädteordnung und die AmtShaupt- mannichaften beauftragt. Die Meldepflichtigen (§ 4 der Bekanntmachung) haben die erforderlichen Meldekarten bet ihrer LrtSbehörde zu entnehmen und spätestens am 8. April 1817 ausgefüllt dort wieder abzu» liefern. Glauchau, am 19. März 1917. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Vetanulmachung der ReichSbekleidungSstelle vom 15. März 1S17 über eine zweite Sestandsausnahme von Web-, Wirk- und Stliüwaren. Für die Erfüllung dar der Reichsüekleidangsstslle obliegenden Aufgaben ist die Ermittlung der im Deutschen Reiche gegenwärtig oo-haudenen Vorräte an Web, Wirk- und Strickwaren erforderlich. Ruf Grund des § 8 Absatz 6 dec Bund-s-msoecordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick, und Schuhwarcn vom - . ^0 — 1916 und des § 2 Absatz 1 der Bekannt» 23. Dezember machuAg des Reichskanzlers über Bezugsscheine oom 31. Oktober 1916 wird deshalb folgendes bestimmt: 8 1- Am 26. Mä*z 1817 ist eine allgemeine Bestandsaufnahme der nachstehend in Gruppe 1 bis Z bezrichneten Waren vorzumhmen, gleichviel ob sie bezugsscheinpflichtig sind oder nicht. Die bei der ersten Bestandsaufnahme der Retchsbekleidungsstelle bereits ge meldete« «nd am Beginn des 26. März 1817 noch aus Lager befindlichen Bestände find wieder mitzumelden. Gruppe 1 Stoffe zur Oberkleidung. 1. Stoffe znr Oberkleidung für Männer und Knaben mit einer Breite von 30—100 cm, 2. Stoffe zur Oberkleidung für Männer und Knaben mit einer Breite über 100 cm, 3. dichte Gewebe zur Oberkleidung für Frauen und Mädchen mit einer Breite von 30—100 cm, 4. dichte Gewebe zur Oberkleidung für Frauen und Mädchen mit einer Breite über 100 cm, 5. undichte Gewebe zur Oberkleidung für Frauen und Mädchen mit einer Breits von 30—100 cm, 6. undichte Gew üe zur Oberkleidung für Frauen und Mädchen mit einer Breite über 100 cm. Gruppe 1 «: Wäschestoffe, Futterstoffe usw. 1. Wäich-stoffe und Futterstoffe mit tner Breite von 50—100 cm, 2. Wäschestoffe und Futterstoffe mit einer Breite über 100 cm, 3. oben nicht genannte dichte Gewebe mit einer Mindestbrette von 30 cm; hierzu gehören insbesondere Gardinen-, DekorationS-, Läufer», Möbel-, Leppichstoffe und dergl. Gruppe 2 Mäunervberkleidung (auch Berufskleidung). 1. Röcke für Männer (auch Fracks, Jacken, Joppen, Blusen und dergl.), 2. Westen sür Männer, 3. Hosen für Männer, 4. Mäntel und Umhänge für Männer. Gruppe 2 Kt Burschen» und Knaben-Oberkleidung (auch Berufskleidung). 1. Ganze Burschen- und Knabenanzüge, 2. Röcke für Burschen u .d Knaben (auch Jacken, Joppen, Kittel, Blusen und dergl.), 3. Wksten für Burschen und Knaben, 4. Hosen für Burschen und Knaben, 5. Mä iel und Umhänge für Burschen und Knaben, 6. Kittel für Knaben unter 3 Jahren. Gruppe 3: Frauen» und Mädchen-Oberkleidung (auch Berufskleidung). 1. Frauenkleider (auch Jackenkleider), 2. Blusen für Frauen und Mädchen (auch Strickjacken), 3. Röcke für Frauen und Mädchen, 4. Mäntel und Un hänge für Frauen und Mädchen, 5. Mädchen, und K-nderkleider. Gruppt 4 Schlafröcke, Schürzen, Tücher und Decken. 1. Schlafröcke und Morgenjacken für Männer, 2. Morgenrücke und Morgenjacken für Frauen, 3. Hausschürzen, 4. Zierschürzen, 5. Kopf, Hals» und Umschlagetücher, 6. Tischdecken, 7. oben nicht genannte Decken, deren Stückgewicht 800 gr übersteigt, und zwar Reise- decksn, Schlafdkcken, Pferdedecken (auch WoilachS) und KrankenhauSdecken. Gruppe 4 K: Umenöcke. Korsetts und Mieder. 1. Unrerröcke für Frauen, 2. Unterröcke für Mädchen, 3. Korsett- und Mieder für Frauen, 4. Korsett- und Mieter für Mädchen, 5. Untertaillen sür Frauen und Mädchen. Gruppe k Unterwäsche für Männer und Knaben. 1. Hemden für Mänyer (auch Ober-, Sport- und Nachthemden), 2. Unterhemden für Männer, auch Unterjacken, 3. Unterhosen für Männer, 4. Hemden für Knaben (auch Ober-, Sport- und Nachthemden), 5. Unterhemden für Knaben (auch Unterjacken), 6. Unterhosen für Knaben, 7. Hemdhosen für Männer und Knaben. Gruppe 5 Sr Unterwäsche für Frauen, Mädchen und Kinder. 1. Hemden für Frauen (auch Nach. Hemden und Nachtjacken), 2. Unterhemden für Frauen (auch Unterjacken), 3. Beinkleider für Frauen, 4. Hemden sür Mädchen und Kinder (auch Nachthemdem und Nachtjacken), 5. Unterhemden für Mädchen und Kinder (auch Unterjacken), 6. Beinkleider für Mädchen und Kinder, 7. Hemdhosen für Frauen und Mädchen, 8. Babyhemden. Gruppe 6: Strümpfe und Socken. 1. Männ rstrümpfe und Männersocksn, 2. Frauenstrümpfe, 3. Kinderstrümpke und Kindersocken. Gruppe 7: Bett und Hauswäsche, Taschentücher und Windeln. 1. Bettücher (Laken), 2. Kifsmbszüge, 3. Tischtücher (Tischdecken oergl. Gruppe 4 H. 6), 4. Handtücher (auch Badetücher), 5. Wischlüch r (auch Scheuertücher), 6. Taschentücher, 7. Windeln. Gruppe 8: Handschuhe. 1. Winter- und Herbsthandschuhs für Männer, 2. oben nicht genannte Handschuhe für Männer, 3. Frauenhandschuhe, 4. Kinderhandschuhs. Die in Gruppe I bis 8 aufae'ührten Web-, Wirk und Siricksaren sind von der Bestands aufnahme betroffen, gleichviel ob sie aus Schaf volle, Mohair, Kamelhaar. Alpakka, Kaschmir oder sonsti gen Tierhaaren, Kunst-volle, Baumwolle, Kuustbuumwolls, Kunstseide, Naturseide, Bastfasern, Papier garnen oder sonstigen Pflanzenfasern, aus Abfällen oder Mischungen der genannten Spinnstoffe allein oder aus der Zusammensetzung verschiedener Stoffe hergestellt sind. Auf den Webstühlen aufgekpaunte Ketten find nicht zu melde«. Soweit der Schußfaden am Beginn des 26. März 1817 bereits durchgeschlagen ist, mutz daS e«t- stehende Gewebe gemeldet werben, wenn es unter Gruppe 1 oder 1 » fällt. Abgepaßt gestickte Kleider und Bimen (hutt-fertige Kleider und Blusen) sind nach Metern als Stoff zu melden. Alle Stt-ffs, welÄe bereits Lehuis H-.stellung von KlüdungSstoff n zugeschnitten sind, sind nicht m Grupp- 1 oder 1 8, sondern in Leu entsprechenden Gmppen 2 bis 8 als fertige Klei dungsstücke anzumelden. 8 2. Von der Meldepflicht ausgenommen find: 1. diejenigen Waren und Vorräte, die durch behördliche Bekanntmachung beschlag- nahmt sind, 2. die sich im Eigentum der deutschen Miü-är- oder Marinebehörde befinden, oder über die Lifferungs- oder Hsistellungkoerträge mit einer deutschen Militär» oder Marinebehöcde oestehen, 3. die im Gebrauche befindlichen Gegenstände, 4. Vorräte, die sich in den Haushaltungen befinden und deren ge« werbsmätzrge Verwertung nicht in AuSstch» genommen ist 8 3. Meldepflicht besteht für die mtt Beginn des 26. März 1917 vorhandenen Vorräte der in 8 1 verzeichneten Warengruppen. 8 4. Zur Meldung verpflichtet find alle natürlichen und juristischen Personen, alle wirtschaftlichen Betriebe, alle öffentlichrechtlichen Körperschaften und Verbände, dte Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen haben oder bet denen sich solche unter Zollaufficht befinden. Dte nach Beginn des 26. März 1917 eintref fenden, aber vor diesem Tage abgesandten Vorräte sind von dem Empfänger sofort nach Eingang der Ware zu melden. Boiaä e, die mit Beginn des 26. März 1917 sich nicht im Gewahrsam des Eigentümers be funden habm, sind sowohl von dem Eigentümer, a-s auch von demjenigen zu melden, der sie zu die ser Zeit in Gewahrsam hat. Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung verpflich tet, der sie einem Lagerhalter od-r Spediteur zur Verfügung eines Dritten übergeben hat. Ist der Eigentümer eia Rttchsausländer, so ist außer dem Namen und Wohnort desselben auch seine Staatsangehörigkeit anzugeben. Spediteur und Lagerhalter, welche wissen oder den Umständen nach annehmen müssen, daß sie meldepflichtige Vorräte in Gewahrsam haben, sind verpflichtet, die zur Vornahme dec Meldung erfor derlichen Auskünfte bei den Absendern oder den Empfängern dieser Gegenstände oder bei ihren Auf traggebern einzuholen. Wird diese Auskunft den Spediteuren oder Lagerhaltern nicht erteilt, oder er scheint sie ihnen nicht glaubhaft, so sind sie verpflichtet, dieS der ReichSbekleidungSstelle anzuzeigen. 8 5. Die Meldungen dürfen nur auf den hierfür vorgeschriebenen amtlichen Melde scheinen erstattet werden Für jede der in 8 1 verzeichneten Warengruppen werde« besondere Vordrucke ausgegeven. Die Meldescheine müssen spätestens am 7. April 1917 bei den AmtSstellen etnge- reicht fein, die von den Lande»zentralbehörden oder den von ihnen bezeichneten Behörden mtt der Einsammlung beauftragt sind Mitteilungen irgendwelcher Art dürfen auf de» Meldescheine« nicht vermer« werde«. Die ReichSbekleidungSstelle behält sich vor, Muster der angemeldeten Waren einzufordern. 8 6. Dte Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden werden über die Aus führung der Bestandsaufnahme weitere Ausführung»bestimmungen erlassen. § 7. Wer den Vorschriften der ZA 1, 3, 4 uno 5 oder den nach § 6 dieser Bekanntmachung erlas senen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird nach tz 20 Nummer 1 der BundeSratSoerord-