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Anzeiger Mr Hohenstei«sGr«stthar mit Hüttengrunv, Oberlungwitz, Gersdorf, Herm-do^ Bernsdorf, Rüsdorf, Langenberg Meinsdorf, Falken, Reichenbach, Langenchursdorf, TrLM berg, Grumbach, Tirschheim, Kuhschnappel, St. Egidien, Wüstenbrand, Grüna, MMeNaG Ursprung, Kirchberg, Erlbach, Pleißa und Rußd^-f. Amtsblatt für W Wiizl. Amtsgericht M Sei, StüStrat W tzohechik-ßniM«!. Organ aller Gemeindeverwaltungen der umliegende« Ortfchaste«. " , Hrschrint jeden Werktag abends für den folgenden Tag. Venigspreis frei ins Haus viertrl- 'Ahrlkh 1.80 Mk., monaklich 60 Pfg. Durch die Post bei Abholung auf dem Pvstamle viertel- Ahrlich 1.80 Mk., monatlich 60 Pfg., frei ins Haus vierteljährlich 2.22 Mk., monatlich 74 Pfg. KSr d^ Sückgabe unverlangt eingefandkrr Achristflürtir wird Heine Verbindlichkeit übernommen. Hrkchäftsstelle: Schulstrahe Nr. 3t. Briefe und Telegramme an das Amtsblatt Hohenstein-Lrnstlhal. Fernsprecher Nr. 11. Der Nnzeigrnpreis beträgt in den obengenannten Arten für die fechsgespalkenr Lorpwepk^ 18 Pfg., auswärts 20 Pfg., im Aeklameteil 40 Pfg. Bei nrehrmaligrm Abdruck tarifmSKU^ Nachlatz. Anretgenaufgabr durch Fernsprecher schließt jedes Beschwerderecht au«.-LÄ swangsweürr Lintreibung der Ar^rigrngrbühren durch Klage oder im Konkursfalle gelang! volle Betrag unter Wegfall der bei sofortiger Bezahlung bewilligten Abzüge in Anreckras^E Nr. 65 Postscheckkonto: Leipzig 33481. Mittwoch, 21. März 1917 Baaktont»: Chemnitzer Bankverein, Chemnitz. 67. Jahrg. Reg.-Rr.: 76. I. L. NlMMAW. R WWW dkl MVWWWW ttll. Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 1. März 1917, betr. Bestimmungen zur Ausführung des 8 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, wird folgendes bekanntgemacht: 8 1- Meldepflicht. Alle im Landbezirke der Königlichen Amtryauptmannschaft Glauchau wohnhaften, in der Zeit vom 1. Juli 1857 bis 31. Dezember 1869 geborene», nicht mehr landsturmpflichtigen männlichen Deutschen, mit Ausnahme der in § 2 dieser Bekanntmachung genannten, sind verpflichtet, sich persönlich (vgl. Z 3) oder schriftlich (vgl. Z 4) zu melden. 8 2. Befreiung von der Meldepflicht. Don der Meldepflicht befreit sti d diejenigen Personen, die mindestens seit dem 1. März 1917 selbständig oder unselbständig im Hauptberuf tätig sind 1. im Reichsdienst, Staatsdienst, Gemeindedienst oder Kirchcndienst; 2. in der öffentlichen Arbeiter Angeftclltenversicherung; 3. als Aeczte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker; 4. in der Land- oder Forstwirtschaft; 5. in der See- oder Binnenfischerei; 6. in der See- oder Binnenschiffahrt; 7. im Eisenbahnbetriebe, einschließlich des Betriebs der Klein- und Straßenbahnen; 8. auf Werften; 9. in Berg- und Hüttenbetrieben; 10. in der Pulver-, Sprengstoff-, Munition-- oder Waffenfabrikation. 8 3. Persönliche Meldung. Die persönliche Meldung hat in der Zeit vom 22. bis 24. März bei der Wohnortsbehör-e, soweit im Gutsbezirke wohnhafte Meldepflichtige in Frage kommen, Lei de, gleichnamigen Gemeindebehörde zu erfolgen. Bei der persönlichen Meldung sind AulweiSpapiere (Wohnungsmeldeschein, Familienstammbuch, Militärpapiere) nütznbringen. 8 4. Schriftliche Meldung. Die Meldung kann auch schriftlich erfolgen. Die Meldekarten mit Umschlägen find bei der Wahnortsbehörde erhältlich. Die schriftlichen Meldungen müssen ebenfalls bis spätestens zum 24. März bei der Wohnortsbehörde eingehen. Die Uebersendung der ausgefüllten Karten an die Wohnortsbehörde kann erfolgen durch Vermittelung des Arbeitgebers, der Leiter von Anstalten usw. Dieses Verfahren ist insonderheit bei den Hilfsdienstpflichtigen anzuwenden, die sich zurzeit in Heil-, Pflege-, BesserungS- oder Strafanstalten be finde». Die Zustellung kann auch durch den einzelnen Hilfsdienstpflichtigen erfolgen, indem er die auSgefüllte Meldung bsi der Wohuortsbchörde abglbt, oder der Post zur Beförderung an die Wohn- ortSbehvrde übergibt. In letzterem Falle werden die Meldekarten der Hilfsdienstpflichtigen portofrei be fördert, sofern der Brietumschlag den Vermerk „Heere'sache, Hilfsdienstpfüchtigen-Meldung" trägt und offen z»r Abgabe am Schalter gelangt. 8 5. Alle sich Meldenden erhalten Bestätigung ihrer Meldung, gleichgültig, ob diese schriftlich oder müudllch erfolgt, durch Aushändigung des zu stempelnden AbreibstreifenS der Meldekarte. HilfSdienstpflichtizs mit keinem festen Wohnsitz melden sich am 27. März 1917 bet der OrtSbehörde, in deren Bezirk sie sich an diesem Tage aufhaiten. Halten sie sich im hiesigen amtShaupt» mannschaftlichen Landbezirke auf, so haben sie sich mündlich oder schriftlich zu melden bei der Ge meindebehörde ihres jeweiligen Aufenthaltsortes. 8 6. Nachträgliche Meldung von Personen, die zurzeit «ach 8 2 von der Meldepflicht befreit sind. Gibt nach dem 24. März 1917 ein bisher nach Z 2 von der Meldepflicht Befreiter die dort bezeichnete Tätigkeit auf, oder wechselt er seins BeschäftigungSstelle, so hat er sich spätestens am dritten -arauffolgenten Werktage bei der Woh«ortsbehörde persönlich zu melden und die für die AuSfüllnng der Meldekarte erforderlichen Angaben zu machen. Bei einem Wechsel des Wohnortes hat die Meldung bei der Meldestelle des neuen Wohno teS zu erfolgen. Sie kann auch schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der oorgcschriebenen Karte innerhalb von drei Tagen erfolgen. Außerdem hat der Arbeitgeber, wenn ein bisher nach § 2 von der Meldepflicht Befreiter die dort bezeichnete Tätigkeit bei ihm aufgibt, diese? bis zum dritten darauffolgenden Werktage dem für den hiesige» Bezirk zuständigen Gi«ber«sungsa«sfchutz beim Bezirkskommando Glauchau mitzuteilen. 8 7- Nachträgliche Mitteilung von Beräuveruuge«. Gibt ein in die Liste Aufgenommener seine bisherige Tätigkeit auf oder wechselt er seine Be- schäftigungtstelle oder seine Wohnung, so hat er dieses spätestens am dritten darauffolgenden Werktage dem GinberusungSauSschuß beim Bezirkskommando Glauchau mitzuteilen und hierbei seine neue Tätig keit, BeschäftigungSstelle oder Wohnung anzugeben. 8 8. Strafbestimmungen. Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder nur Geldstrafe bis zu 600 Mk. wird bestraft, wer bei der Meldung (88 2, 3, 6 Absatz 1 der BundeSratSverordnung vom 1. März 1917) wissentlich un wahre Angaben macht. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft wird bestraft, wer die in 88 2, 3, 6, 7 der BundeSratSverordnung vom 1. März 1917 oorgeschrtebenen Meldungen oder MUteilungen schuldhaft unterläßt. Gla«cha«, den 17. März 1917. Die «Sntglich- Am1shauptma««fchaft. Reg.-Nr. 766. I. 8. Im Anschluß an die Bekanntmachung des unterzeichneten BezirkSverbandeS vom 17. März 1917 Wird die selbständige Durchführung der Bestimmungen der Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIX vom 1. März betr. Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Aluminium neben den unter Ziffer I ge» nannten Stadträten der S ädte Glauchau, Meerane und Hohenstein-Er. auch de« StadträlS« zu Lichtenstein und Waldenburg hiermit übertrage«. Gla«cha«, den 19. März 1917. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Glaucha«. I. D RegierungSomtmann Rensch. Reg.-Nr.: 760. I. 8. WWlWU, MMWW W WWW. Wie WW WAm IW WM W Sme. Zur Durchführung der hierüber erlassenen Bestimmungen, wie sie aus der öffentlich ange schlagenen, auch der den OctSbehördeu zur Einsicht auSitegenden Bekanntmachung des stellv. General kommandos XIX vom 1. März 1917 ersistlich sind, wird auf Grund von ß 7 Abs. 3 genannter Bekannt machung folgendes ungeordnet: 1. In de« Städten Glaucha«, Meerane Hohenstein Ernstthal Lichtenstein und Waldenburg wird gemäß 8 7 Abs. 3 die selbständige Ausführung der Bestimmungen dem Stadt rate übertragen. In diesen Städten haben die Ortsbehöcden demzufolge die näheren Ausführungsbestimmungen selbst zu erlassen, auch die nötigen Anzeigen an die MetallmobilmachungSstelle — Berlin 3. VV. 48 und die Kriegsmetall-Aktiengesellschaft — B-clin VV. 9, PmSdamerstraßs 10/11, unmittelbar zu erstatten, sowie mit dieser über die verlegten EnischädigungSgelder unmittelbar abzurechnen. 2. Für die übrigen Gemeinden des Bezirks gilt folgendes: Die von der B-kanntmachung und der darin ausgesprochenen Beschlagnahme betroffene« Gegenstände, daS sind sämtliche aus Bronze gegossenen Glocken mit Ausnahme der unter 3 aufgeführ ten Bronzeglocken, unterliegen der Meldepflicht. Düse erstreckt sich auch auf Glocken, deren Bronze von der KriegSrohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums oder durch die M litärbefehlShaber freigegebcn worden ist. und ferner auch auf solche Glocken, die zur freiwilligen Abgabe bereitgestellt waren, auf deren Ankauf für HeerrSzwecke aber vorläufig verzichtet worden ist. Meldepsiichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen, welche die von dieser Bekannt machung betroffenen Bronzeglocken in Besitz oder Gewahrsam haben, insbesondere Verwaltungen usw. von Kirchen, Klöstern und Kapellen. Strafanstalten, Rathäusern (Stadthäusern) und sonstigen öffent lichen Gebäuden, Hospitälern, Schulen, Fabriken, Mühlen, Berg- und Hütlenwerken usw., ferner Betriebe und Werkstätten, die neue Glocken gießen oder gesprungene Glocken umgießen oder die Bronzeglocken, die zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder Gewahrsam haben. Die erforderlichen Meldungen sind bis zum 3l. März 1917 an die Wohnorts- behörde, von der auch die nötigen Vordrucke zu entnehmen sind, pünktlich zu erstatte». Diese haben die eingegangenen Meldungen gesammelt bis spätestens zum 7. April 1917 an den unterzeichneten Bezirksoecband einzusenden. Für jedes Geläut ist ein besonderer Meldeschein einzureichen; bei mehreren Glocken ist jede Glocke besonders in dem Meldeschein aufzuführen. Die Meldung der Bronzeglocken hat in nachstehenden Gruppen zu erfolgen: Gruppe Hier sind diejenigen Bcouzeglccken zu melden, für die eine Zurückstellung oder eine Befreiung aus den für die Gruppen 8 und L aufgeführten Gründen nicht nicht in Frage kommt. Gruppe 8r Hier sind diejenigen Bronzeglocken zu melden, für die eine vorläufige Zurück stellung von der Enteignung und Ablieferung aus nachstehend angeführten Grün den zulässig ist und zwar: 1. Wenn kein besonderer, sondern nur ein mäßiger wissenschaftlicher, geschichtlicher oder Kunstwert vorliegt, oder solche Bronzeglocken noch nicht oder nicht endgültig beurteilt worden sind. (Zu belegen durch Gutachten anerkannter Sachverständiger). Kennwort: „Kunstwert*. 2. Wenn eine Glocke für die Bedürfnisse des Gottesdienstes in einem Geläute erhalten blei ben soll, für da- die unter 1 und 3 angeführten Befreiungsgründe keine Anwendung finden können. (Zu belegen durch Gutachten dec zuständigen KtrchenaufstchtSbehörde). Kennwort: „Läuteglocke-. 3. Wenn die Kosten deS Einbaues der Ersatzglocken ausschließlich des Werte- derselben den UebernahmepreiS für daS auSgebauie Bronzegewicht überschreiten würden. (Zu belegen durch Gutachten der zuständigen Kirchenbaubehörde bezw. herangezogencr Glockengießer u. as m.). Kennwort: „Hohe Etnbaukosten-. GtMppe 6: Hier sind diejenigen Bronzeglocken zu melden, für die ein besonderer wissenschaft licher, geschichtlicher oder Kunstwcrt von den zuständigen Sachverständigen beschei nigt worden ist. Bronzeglocken von wissenschaftlichem, geschichtlichem oder Kunstwert, über die ein endgültige- Gutachten der zuständigen Sachoerständigen zum Abgabetermin dcr Meldung noch nicht oorltegt, find von den Betroffenen unter Gruppe 8 zu melden. Die Gründe für die beantragte vorläufige Zurückstellung, Name, Wohnort, Sitz der herangezo genen Sachverständigen oder der Behörde, welche die Begründung bescheinigt haben, sind in den Melde schein einzutragen. Befreiungsanträge entbinden nicht von dcr Beachtung der Bestimmungen der Bekanntmachung, im besonderen nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der Meldung. 3. Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind Bronzeglocken, deren Ein zelgewicht unter 20 kg; beträgt, Glocken in mechanisch betriebenen Glockenspielen, Glocken für Signal zwecke bei Eisenbahnen, auf Schiffen, Straßenbahnen und Feuerwehrsahrzeugen.