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WHck-WllM UMM Amtsblatt für ükt NM WWcht M b« StMrit zu HchHÄ-krnW. vrgan aller Gemeindeverwaltangea der umliegenden Ortschaften. Anzeiger für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, vernsboH Meinsdorf, Langenberg, Falken, Reichenbach, Callenberg, Langenchursdorf, Grumbach, LirM heim, Kuhschnappel, Wüstenbra^d, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Lugau, Pleißa, Rußdorf, St. Egidien, Hüttengrund u. s. w. int jeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger daS Vierteljahr Mk. 1.55, durch die Post bezogen Mk. 1.92 frei ins Haus. Fernsprecher Nr. 11. Inserate nehmen außer d^r Geschäftsstelle auch die Austräger auf dem Lande entgegM auch befördern die Annoncen-Expeditionen solche zu Originalpreisen. Nr. 195. Geschäftsstelle Schulstraße Nr. 31. Dienstag, 24. August 1915 Brief« und Telegramm-Adresse: Amtsblatt Hohenstein-Ernstthal. 65. Jahrg Verordnung betreffend de« Ausschank und Verkauf von Kranntwein oder Spiritus. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats, betreffend den Ausschank und Verkauf von Branntwein oder Spiritus, vom 26. März 1915 (Reichsgesetzblatt S. 183) und in Ergänzung dieser Verordnung wird zur Einschränkung des übermäßigen Branntweingenusses und zur Verhütung der von ihm namentlich in der Kriegszeit drohenden gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schäden folgendes bestimmt: 8 1. Verboten ist der Ausschank von Branntwein oder Spiritus an Kinder und an jugendliche Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. Die Abgabe von Branntwein oder Spiritus im Kleinhandel an Kinder und an jugendliche Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist nur in versiegelten oder verkapselten Flaschen zulässig. 8 2. Verboten ist der Ausschank und die Abgabe im Kleinhandel von Branntwein oder Spiritus an Betrunkene. 8 3. Verboten ist der Ausschank und die Abgabe von Branntwein oder Spiritus in Automaten- Restaurants. 8 4. Verboten ist der Ausschank und die Abgabe im Kleinhandel von Branntwein oder Spiritus an den Vormittagen vor 11 Uhr, an den Nachmittagen nach 8 Uhr, an den Nachmittagen der Sonn- und Festtage sowie der ihnen vorausgehenden Werktage aber schon nach 6 Uhr. Die Kreishauptmannschaften Und ermächtigt, nach Gehör der Kreisausschüsse für einzelne Orte, Schank- oder Verkaufsstätten Ausnahmen zuzulassen. 8 5. Als Kleinhandel im Sinne von tztz 1, 2, 4 gilt oer Verkauf in Mengen unter 33^/, Liter. Ausgenommen von dem Verbote des Kleinhandels ist a) der Handel mit vergälltem Branntwein (Z 15 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung vom 9. September 1909 — Zentralbl. für das Deutsche Reich S. 1091 ff.): d) die Abgabe von Branntwein und Spiritus zu Heilzwecken aus Apotheken. 8 6. Weitergehende Beschränkungen, welche von den Militärbefehlshaberu angevrdnet worden sind oder angeordnet werden, bleiben unberührt. 8 Polizeibehörde im Sinne der eiugangSbezeichneten Verordnung des Bundesrats ist in Städten rev. Städteordnung der Stadlrat, sonst die Amtshauptmannschaft. 8 8. Nach tz 2 derselben Verordnung müssen Ausschank- und Verkaufsraumlichkeiteu, die ausschlicß' lich dem Ausschank oder Verkaufe von Branntwein oder Spiritus dienen, in Zeiten, in denen der Aus schank oder die Abgabe nach § 4 verboten ist, geschlossen gehalten werden. Räumlichkeiten, die vor zugsweise diesem Ausschank oder Verkaufe dienen, können durch Anordnung der Polizeibehörde für die Zeiten des Verbots geschlossen werden. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird nach K 3 derselben Verordnung bestraft, wer der Vorschrift in Absatz 1 oder den Bestimmungen in ZZ 1—4 zuwiderhandelt. Soweit diese Bestimmungen über die eingangsbezeichnete Bundesratsoerordnuug htnausgehen, hat der Zuwiderhandelnde nur Haftstrafe bis zu 6 Wochen oder Geldstrafe bis zu 150 Mark zu gewärtigen. 8 9. Vorstehende Verordnung tritt am 1. September diese? Jahres in Kraft. 5526 Dresden, den 18. August 1915 Nr. 202 III. Ministerium des Inner«. «MU Ski UM SMO« U MW kN Für das Königreich Sachsen ist die „Stiftung Hetmatdank" mit dem Sitze in Dresden ins Leben gerufen worden, nm die reichsgesetzliche Versorgung unserer Kriegsinoaliden und Krieger- Hinterbliebenen durch soziale Fürsorge zu ergänzen. Zweck der Stiftung, deren Förderung durch einmalige und laufende Zuwendungen auch hiermit warm empfohlen sei, ist es, unseren Kriegsinoaliden durch Berufsberatung, Berufsausbildung, Arbeits- vermittelung, Auskunft über VersorguugSansprüche und sonstige Unterstützung, nötigenfalls auch durch Unterbringung in Heimen oder Familien, zu dienen, den Kriegerwitwen Förderung ihres Eriosrbes und sonstige Hilfe zu bringen, sich der Kriegerwaisen bei ihrer Erziehung und Ausbildung und ihrem Eintritt in das erwerbstätige Leben anzunehmen. AIS Organe der Stiftung werden im ganzen Lande „Vereine Heimatdank" gegründet Ein solcher Verein soll für Stadt Calluberg, Vie Landgemeinde« nnd Gutsbezirke des amtshauptmannschaftliche« Bezirks Glauchau (also ausschließlich der revid. Slädte) gebildet werde«.. Die Versammlung zur Gründung dieses Vereins wird Kreit»«, de» 27. AUMst ISIS, »achmittazS '/,S »he im «»ft-ose „StrSner »mm" t» «IberMhal stattfinden) Allen Kreise« der Bevölkerung ist durch Beitritt zum Vereine Gelegenheit geboten, durch die Tat den Dank abzustaiten, den wir unseren Kriegern für ihre draußen für den Schutz der Heimat gebrachten Opfer an Blut und Leben schulden. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Auch juristische Personen, Handelsgesellschaften und Vereine ohne Rechtsfähigkeit können Mitglied sein. Der Mit gliedsbettrag ordentlicher Mitglieder beträgt mindestens 1 Mark, für juristische Personen, für Handelsgesellschaften oder Vereine mindestens 10 Mark jährlich. Ohne Unterschied des Standes, deS Glaubens und der politischen Richtung kann daher Jedermann Mitglied deS Vereins werden. Die Bezirkseingesefsenen, Männer wie Frauen, werden hierdurch zur Teilnahme an der Grün- dungSoersammlung eingeladen und herzlichst gebeten, durch Beitrittserklärung und Zeichnung von Mit gliedsbeiträgen die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen. Auch die kleinsten Beiträge, sowie einmalige Gaben für den Verein sind willkommen. Ts bedarf großer Mittel und allseitiger Mitarbeit, wenn daS hohe Ziel der Stiftung und der Vereine würdig erreicht werden soll. Schließlich wird gebeten, neben obengedachten Mitgliedsbeiträgen der Stiftung Hetmatdauk (Sitz Dresden) fördernd zu gedenken und ihr einmalige und laufende Zuwendungen zukom« men zu lassen. Zeichnungslisten für derartige Zuwendungen liegen in den Gemeindeämtern und in der amtshauptmannschaftlichen Kanzlei aus, sowie in folgenden Banken: Kaiserliche Reichsbanknebenstelle, Glaucha«, Allgemeine Deutsche Creditanstalt, Abteilung Ferdinand Heyne, Glaffcha«, Glauchauer Bank, Zweiganstalt des Chemnitzer Bankverein, Glaucha«, Spar- und Kreditbank in Glancha«, Kaiserliche Reichsbanknebenstelle in Meera«e, Allgemeine Deutsche Creditanstalt, Filiale Franz H. Moeschlers Söhne, Meeraue, Filiale der Sächsischen Bank zu Dresden in Meeraue, Hohenstein-Ernstthaler Bank, Zweiganstalt des Chemnitzer Bankverein, in Hohr«« steiu-Erustthal, Kreditverein in Huheustein, Firma Bayer L Heinze, Abt. Lichtenstein-Callnberg, in Lichteusteiu, Bercinsbank zu Colditz, Geschäftsstelle Waldenburg, in Walden-urg. Glauchau, den 20. August 1915. Amtshauptmann Graf v. Holtzeudorff. Stistungsanfruf. Um die reichsgesetzliche Versorgung unsrer Kriegsinoaliden und Kriegshinterbliebenen durch soziale Fürsorge zu ergänzen, ist heule in einer Versammlung, die aus allen Teilen des Landes un- allen Kreisen des Volkes besucht war, die Stiftung „Hetmatdank" mit einem Grundkapital von 470175 Mk bar nnd 20 000 Mk. Nennwert errichtet worden. Die Stiftung will den KrtegSinvalide« durch Berufsberatung, Berufsausbildung, ArbeitS- verminlung, Auskunft über Versorgungsansprüche und sonstige Unterstützung, nötigenfalls auch durch Unterbringung in Heimen oder Familien dienen, den Kriegswitwen Förderung ihres Erwerbs und sonstige Hilse bringen, sich der Keitgswaifen bei ihrer Erziehung und Ausbildung und ihrem Ein tritt in das erwerbstätige Leben annehmen. Nach der Stiftungs-Satzung soll für jede« ländlichen oder städtischen Bezirk ei« Ver ein „Heimatdank" gebildet werden, in dem Jedermann ohne Unterschied des Standes, des Glau bens oder der politischen Richtung Gelegenheit findet, für den Stiftungs-Zweck mit zu arbeiten. AuS den Vereins^ Vorständen, welche die Fürsorge üben sollen, werden die KreiSräte (für jeden Regierungs bezirk) und der Landesrat hervorgehen, welch' letzterer daS Stiftungs-Vermögen zu verwalten und die gesamte Tätigkeit im Dienste des Stiftungs-Zw. cks zu leiten hat. Zur Deckung der Kosten wird zwar auch auf die Hilfe des Reichs gerechnet. Dohr ift die Aufgabe so groß und umfassend, daß in weitestgehendem Maße auch die Opferwilligkeil der Be völkerung u Anspruch genommen werden muß. Nicht nur durch Mitglieder-Bsitrttge an die Vereine „Heimatdank", auch durch einmalige oder laufende Zuwendungen an die Stiftung werden Vermögende ebenso wie Minderbemittelte — ein Jeder nach seinen Kräften — gern von ihrer Dankbarkeit gegen die Brüder und Söhne unsres Volkes Zeugnis ablegen, die viel mehr noch — nämlich Leben und Ge sundheit — dem Vaterland geopfert haben. Zu solchen Spenden für die Stiftung wird hiermit aufgerufen. Bei allen Banken, den Staatsbehörden der inneren Verwaltung und den Gemeindebehörden liegen Zeichnu«gslisten aus. Außer baren Beträgen werden auch Wertpapiere angenommen. Die Zinsen des Stiftungs-Vermögens solle» vornehmlich dazu dienen, die Für sorge-Tätigkeit der Vereine „Heimatdank" ausgleichend zu unterstützen. Soweit das Stiftungsvermögen jedoch aus einmaligen Zuwendungen unter Lebenden entstanden ist, werden vorweg 50 o/„ der Zinsen den LaudeSteilen zugewiesen, aus denen die Zuwendungen herrührcn, dafern die Beträge nicht etwa ausdrücklich zu völlig freier Verwendung für den Stiftungszweck gespendet sind (wozu die Zeichnungs liste Gelegenheit bietet). Wir dürfen der Bitte und der Zuversicht Ausdruck geben, daß in allen Kreisen des Volkes die Größe der gemeinsamen Dankes- und Ehrenschuld, aber auch die Größe der Auf gabe, die eS hier zu erfüllen gilt, beherzigt wird. Dresden, am 11. Juni 1915. Unter Bezugnahme auf den vorstehenden Aufruf werden alle Einwohner -er Stadt gebeten, zu der Stiftung zeichnen und später dem noch zu gründenden OrtSoerein „Heimatdank" beitreten zn wollen. ZeichnungS- und Beitrittslisten liegen au§ 1. in der Stadtkaffe, Zimmer 1 des Rathauses, 2. „ „ Sparkasse, Neumarkt, 3. „ „ Hohenstein-Ernstthaler Bank, Weinkellerstraße. Hohenstei«'Ernstthal, den 21. August 1915. Der «tadtrat. Vermißte nnd Gefangene. Der Landesausschuß der Vereine vom Roten Kreuz im Königreich Sachsen hat gebeten, ihn in seinen Bemühungen zu unterstützen, die Vermitztennachforschungen und Gefangenenfürfor-e zu vervollkommnen. Die hiesigen Angehörigen von Gefangene« werden daher hierdurch aufgefordert, die ihnen zugehendcn Nachrichten dem Nachforschungsdienste dadurch zugute kommen zu lasten, daß sie nach Empfang von Briefe« vo« Gefangenen deren Namen und womöglich auch die von Mitgefangenen, ferner Truppenteil, Ort und nähere Bezeichnung des Gefangenenlagers und sonstige wissenswerte Mit teilungen in Zimmer 21 deS Rathauses angeben. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, daß der vorerwähnte LandeSauSschuß bereit ist, in allen Fällen helfend einzugreifen, in denen Angehörige deutscher Kriegsgefangener von dringenden Bedürf» nisten derselben Kenntnis erhalten, die sie wegen eigener Bedürftigkeit nicht selbst befriedigen können. Zur Ausfüllung von Vordruckkartell wollen sich di« Angehörigen von Gefangenen in Zimmer 21 deS Rathauses einfinden. Der Stadtrat. Aeibank. Rindfleisch, roh. W. 55 M.