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Hohenftein-Ernstthaler Tageblatt Amtsblatt Nr. 23- Freitag, den 29. Januar 191ö. Zweites Blatt. Nachstehende Verordnung wird zur Nachachtung hierdurch bekanntgegeben. Stndtrat HoheusteiU-ErnstthalfVdm 27.^Januar^1S15. Die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl. Bekanntmachung vom SS. Jamia* LSLV» V« VtwVeSrat auf «rund -eS 8 ö he- Gesetze- ÜV« Sky -es Vundc-rat- -ü wirtschlfttlichen MaßnaMSst »chv, vorn-. Skeanst 1914 IRslchsgesetzbl. D. »27) folgende Ver- orbwnna «rhrsseni I. Beschlagnahme. - 1. MN dem Beg-nn de- 1. Februar Ivlö sind die im Reiche vorhandenen Vorvät« von Wetzen (Dinkel und Spelz), Roggen, allein oder mit anderer Frucht gerutscht, auch ung «droschen, für die MtegS-Getretde-Geselllchaft m. b. H. in Berlin, die Vorrat« von Wetzen-, Roggen-, Hafer- und Gerstenmehl für den Komm-nuah verband beschlagnahmt, in dessen Bezirke sie sich befinden. Mehl- Vorräte, Sie sich zu dieser Ist! auf dem Transports befinden, sind für den Kommnn-alverban- beschlagnahmt, in dessen Bezirke sie nach beendetem Transport abgeliefert werden. 8 2. Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen: s. Vorräte, die im Eigentu ine deS Reichs-, eine- BundeS- staatS oder Elsaß-Lothrtngens, Insbesondere rm Eigentum^ eines MilttärfMnS. der Marineverwaltuilg oder der Zentralstelle zur Beschaffung der HeereSverpslegung in Berlin, oder im Eigentum« de» Ko-urmunalverbandes stehen, in dessen Bezirk« si« sich befinden) ü. Vorräte, die im Eigentum« der KvftgS-Geftittbe'Gesvll» schäft m. v. H. oder der Zeütral-EmkaufS-GeMM m. v. H. in Berlin stehen) Vorräte an gedroschenem Getreide und an Mehl, di« zu sammen einen Doppelzentner nicht Übersteigen. Z 8. An den beschlagnahmten Gegenständen dürfen Verände rungen nicht vorgeuvmmen werden und recht-geschäftliche Ver fügungen über sie sind nichtig, soweit nicht in den 88 4, 22 etwa- anderes bestimmt ist. Insbesondere ist auch daS Verfüttern oer- boten. Den recht-geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der ZwangSponstreckung oder Acrestvoll- ztehung erfolgen. 8 4. Die Besitzer von beschlagnahmten Vorräten find bersch- tigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderliche« Handlungen vorznnehmen. Angefaugene Transporte dürfen zu End« geführt werden. Zulässig sind Verkäirft an die KrtegS-GetvetdeGesellschaft m. b. H. beziehungsweise an den zuständigen Kommunalvervand 18 i), sowie alle Veränderungen und Verfügungen, di« mit Zu stimmung der Kriegs-Getrclde-GeskllsHaft m. b. H. beziehungS- weise des zuständigen KommunalverbandeS erfolgen. VeMuße- rungen eines Koniiuunalverbände- an einen anderen Kommunail- verband bedürfen der Geuchnrigung der Höheren VerwaltimgS- deHörde und sind der ReichSvertcilungSstell« 14 81) auzuzotgsu. Trotz der Beschlagnahme dürfen a. llnternehmer landwirtschaftlicher Betriebe zur Ernährung der Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Ge sindes auf den Kops und Monat neu» Kilogramm Brot getreide und zur Frühjahrsbestellung das erforderliche Saatgut verwenden: statt eine- Kilogramm Brotgetreide können achthundert Gramm Mehl verwendet werden. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich NaturnWerech- tigte, insbesondere Altenteiler, und Arbeiter, soweit st« kraft ihrer Berechtigung oder al- Lohn Brotgeti'eide oder Mehl zu beanspruchen haben; st. Unternchmer landwirtschaftlicher Betrieb» und Händler Saatgetreidc für Saatzweck« liefern, das nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem verkaufe von Saatgetreide besaht haben: anderes Saataetretd« darf nur ntii Geneh- rngnng der 'inständigen Behörde für Saatzwecke geliefert werden. «. Mühlen das Getreide au Siu ah len: da- Mehl sollt unter die Beschlagnahme zugunsten de? Kommunalperlande-, in dessen Bezirke die Mühl« liegt; 's. Mühlen der Mavineverwaltung im Februar >918 daS Mehl liefern, zu dessen Lieferung in diesem Monat sie aus einem unregelmäßig«! Verwahrung-Vertrag oder «imem ähnlichen Vertragsverhältnis verpflichtet sind; ». Händler und Handclsmtthleu monatlich Mehl bis zur Hälfte der vom I. bi? einschließlich 18. Januar 1916 käuf lich ge liefe Neu Mehlmenge verändern! k. Backer und Konditoren täglich Mehl in einer Menge- die drei Vierteilen des durchschnittlichen Tagesverbrauch- vom >. Vis einschließlich 15. Januar' 1915 entspricht, ver backen: die Beschränkung auf diese Menge gilt auch, soweit sie beschlagnahmefreies Mehl verwenden; : Bäcker im Februar 1V18 da- Mehl verbacken, das zur Erfüllung ihrer Lieferungsverpflichtungen an die Heeres verwaltungen oder an die Marineverwaltung erforder lich ist. 8 L Die Wirkungen dsr Beschlagnahm« end!,reu mit der hnttthnung oder mit den nach 8 4 zugelallenen Veräußerung«» et»« Berwendungen. 8 8. Uebcr Streitigkeiten, di« sich au- der Anwendung der 88 1 VtS 8 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 8 7. Wer unbefugt beschlagnahmte Vorrats beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verfüttert oder sonst verlauft, kauft oder »in anderes Veräußerung-- oder GrwerbSgeschäst über sie ab- schließt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld strafe bi- zu zehntausend Mark bestraft. Ebenso wird bestraft, wer di« zur Erhaltung der Vorräte er- so»derlicheu Handlungen pflichtwidrig unterläßt, oder wer als Äaatgrtreide erworbene- Getreide zu anderen Zwecken verwendet oder wer entgegen der Vorschrift kN 8 4 Abs. 4 k brschlagnahme- frsFS Mehl verwendet. II. Auzeigopflicht. 8 8. Wer Vorräte der im 8 1 bezeichneten Art sowie Hafer mit Beginn des 1. Februar 1015 in Gewahrsam hat, ist verpflich tet, bl» Vorräte und ^hre Eigentümer der zuständigen Behörde anzuzeigen, iu deren Bezirke die Vorräte lagern. Die Anzeige über Vorräte, die sich zu dieser Zett auf dem Transporte be finden, ist iruverzüglich nach dem Empfang von dem Empfänger zu erstatten. V^i Personen, deren Vorräte weniger al- einen Doppel- zrntner betragen, beschränkt sich die Anzoigepflicht auf dis Ver- ücherung, daß die Vorräte nicht größer sind. Tie Anzcigepflicht erftr-ckt sich ntchr auf Vorräte, die im Eigentrim« der KriegS-Getreide-Gesellschaft m. v. H. oder der Zentral-EinkaufS-Gcsellschaft m, h. H, stehen. Vorräte, die als Saatgut 18 4 Ms. 4a) beansprucht werden, sind besonders anzugevcu. 8 9. Die Anzeigen sind der zuständigen Behörde bis -um 8. Februar 1915 einzureichen. Dt« LanbeSzentraWehörbeu Haven biK zum 20. Februar 1915 der ReichSvertetlungSstelle ein Ver zeichnis der vorhandenen Vorräte nnd der Zahl der unter S 4 Abs. 4a fallenden Personen getrennt nach Kommunalverbänden einzureichen. In dem Verzeichnis sind diejenigen Vorräte ge sondert anzugeben, die im Etgentume des RetchS, eines Bundes- staats oder Elsaß-Lothriugeus, insbesondere eine- Militärfiskus, der Marineverwaltung oder der Zentralstell« zur Beschaffung der HeereSverpflegung stehen. Für dte Anzeigen sind di« vom BundeSrate festgestellten FormMar- zu benutzen. 8 10. Bücke«, Konditoren, Händl«« un- Handelömühleu, dt« von den Befugvtffen »«» 8 4 - AMaM W-ßv wollen, OVO Bäcker od«r Konditoren verbacken oo«r al» Händl«> oder Handel-» Mühle» käuflich giltefert haben. - 11. Stühlen, Bäcker, Konditoren und Händler, bi« von d«n Befugnissen des 8 4 Abs. 4 Gebrauch nrachs», havrn nach näherer Beftturmmts her LairdeS-entyalbehörde über die -lngeivetrnen He-rändernngen th«^ B »stände der zuständigen Behörde Airzeige zu erstatte». 8 12. D!« zuständige Behörde M berechtigt, zur Nachprüfung der Airgäben die Vorrat-« und BetrteV-räinne dt- Äntzeige- pflichttgen zu untersuchen »mb sein« Bücher prüfen -v lassen. 8 18. Wer di« Anzeigen nicht in der gesetzte» Frist erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angab«» macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Momrtsn »dir m« Geld- strafe bis zu sitnszehnhuudsrt Mark bestraft. Gibt ein Anzeigepflichtiger bsi Erstattung der Anzeige Vor räte an, die er bei der Aufnahme dsr Vorräte vom 1. Dezember 1914 pepschwiegen hat, so bleibt er von der dmch da- Verschweigen »»erwirften Straff srei. lll. Euteiguung. ß 14. Das Eigentum an den beschlagnahmten Borrät«» geht durch Anordnung der zuständigen Behörü« auf die Person üv«H zu deren Gunsten di« Beschlagnahme erfolgt ist. Beantragt der Berechtigte dte Usberetgnung an «tu« an-er« Person, so ist da» Eigentum auf diese zu übertragen; st« ist in der Anordnung zu bezeichn«». Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor der Enteignung festzustelleir, welche Vorrat« st« nach dem Maststab deS § 4 Abs. 4» für dt« Zeit bis zum 1. August 1916 zur Er- näh rang und FrühsahrSbestsllumg nötig haben. Diese Vorräte sind anSzufondern und von der Enteignung nuszunehmen; st« werden mit der Aussonderung von der Beschlagnahme frei. Saatgetreide, da- nachw«i-ltch au- landwirtschaftlichen Be- triaben stammt, die sich in dsn letzten zwei Jahren nrit dem Ver kaufe von SaatgctrBde befaßt haben, ist gleichfalls auSKUsvudern und von der Enteignung auszunehmen; rs wirb mit dsr Aus sonderung von der Beschlagnahm« frei. 8 15. Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann iin den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer -eS Bezirks oder «tncS Teiles deS Bezirks gerichtet werden; im ersteren Kall« geht -a- Eigentum über, sobald dte Anordnung dem Besitzer zugeht, Im letztere» Falle mit Ablauf deS Tages nach Ausgabe des amt lichen Blattes, in denr die Anordnung amtlich veröffentlicht wird. 8 16. Der Erwerber hat für die Überlastenen Vorräte einen angemessenen Preis zu zahlen. Soweit anzeigepflichtige Vorräte nicht an gezeigt sind, wird für sie kein Pr«iS gezahlt. In besondere» Fälle» -<»»» dl« Höhen« Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulasten. Bei Gegenständen, für di« Höchstpreise festgesetzt sind, wird der Ucbernahmepveis unter Berücksichtigung dsS zur Zeit der Enteignung geltenden Höchstpreise- sowie der Güte und Ver wertbarkeit der Vorräte von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Bei Gegenständen, für die keine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt an Stelle deS Höchstpreises der Durchschnittspreis, der in der Zeit vom 1. bis einschließlich 1ö. Januar 1916 an dem maß gebenden Marktorte gezahlt ist. Ist ein Durchschnittspreis nicht zu ermitteln, so sind die tatsächlich gemacht«» Aufwendungen zu berücksichtigen. S 17. Der Besitzer der enteigneten Vorräte ist verpflichte^ sie zu verwahren und pfleglich zü behandeln, pt- dsr Erwerber st« in seinen Gewahrsam übernimmt, Dern Besitzer ist hierfür ein« angemessene Vergütung zu gewähren, die von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird. 8 18. Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, so werden diese von der Haftung für Hnpothekeu, Grun-schulden und Nxuten schulden frei, soweit sie nicht vor dem 1, Februar 1915 zugunsten de» Gläubiger- tü Beschlag genommen worden sind. 8 19. lieber Strettiakgttsu» dte sich bet hcn EuteignungKver- fahreu ergeben, entscheidet endgültig b« höher« Verwaltungs, beyörde. 8 20 Wer der Verpflichtung -eS 8 17, enteignete Vorrat« zu verwalten und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt, wknd mit Gefängnis bis zu einem Jahn« oder mit Geldstrafe bi» zu zehn» tausend Mark bestraft. IV. Sondervorschriftcu für »nanSgedroscheneS Betreib«. 8 21. Bei unausgedroschenem Getreide erstrecken sich Be schlagnahme und Enteignung auch auf den Halm. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei. Wird erst nach der Enteignung auSgedroschen, so fällt das Eigentum am Stroh an den bisherig«» Eigentümer zurück, so- bald bas Getreid« auSgedroschen ist. 8 22. Der Besitze» ist durch die Beschlagnahme oder bi« Ent eignung nicht gehindert, das Getreide au-zudreschen. 8 23. Die zustäirdtge Behörde Vann auf Antrag desjenigen, zu dessen Gunsten beschlagnahmt oder enteignet ist, bestimmen, daß das Getreide von dem Besitzer mit den Mitteln sein«- land wirtschaftliche» Betriebs binnen einer zu bestimmenden Frist auSgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Behörde das AuSdreschen auf dessen Koste» durch etuen Dritten vornehmen lassen. Der ver pflichtete hat die Vornahme in seinen MrtschastSräume» uud mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. 8 24. Der UeVeruahmepreiS ist gemäß 8 18 festzusetzen, nach dem das Getreide ausgsdroschen ist. 8 25. lieber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der 88 21 bis 24 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwal tungsbehörde. V. Verhältnis der KriegS-Getreide-Gesellschaft m. b. H. zu den Kommvnalverbänden. 8 26. Die Krtegs-G«treide-Gesellschaft m. b. H. Ist verpflichtet: a. Getreide, daS in ihrem Eigentum« steht oder zu ihren Gunsten beschlagnahmt ist, dem Kommunalvcrband, in dellen Bezirk es sich befindet, auf sein Verlangen bis zur Höhe des auf ihn entfallenden Bedarfsantetls l8 82) zu übereignen oder die Enteignung zu seinen Gunsten her- betzuführen; 9. auf Verlangen eines KommunalverbandeS das für diesen beschlagnahmte Mehl, soweit es nach Güt«, Menge und Lagerung den Lombardbebingungen der DarlehnSkasse Berlin genügt, zu übernehmen sowie für den Verkauf des beschlagnahmten Mehls bemüht zu sein; . auf Wunsch eines KommunalverbandeS da? Getreide, das sich mit Beginn des 1. Februar 1916 in seinem Bezirke befindet, nach Möglichkeit dort bis zur Höhe des auf ihn eutsallendcn Bedarfsanteils (8 82) zu belassen und zum AusmaWcn die Mühleu des Bezirks herauzuziehen. VI. Mahlpflicht und Regelung des MchlverkchrS. 8 27. Die Mühle» haben das Getreid« KU mahlen, das die KriegS-Getreide-Gesellschaft m. b. H„ dir Zentral-Etnkaufs-Gc- ftllfchgft m. b. H. oder der KommunalverVaph, in dessen Bezirke sft Kelle», ihr,«» -Wejst, ..... tung-dehörde setzt «rforderlichenfallc Moyü fest,' bi« Entscheidung ist end 8 HL Di« Mühlen dürfen Mehl, daS in ihrem Eigrntuuu steht, »«- <m dt« Krtess-GstrÄde-Gesellschaft m. b. H. oder an KvmmtinalverVänd« abgehen. Die- gilt nicht für die nach 8 > Abs. 4o um- - zügelafssnen Lieferungen. Dt« Krieg--Getreide-Gesellschaft m. b, H. darf Mehl nur an Kommunal-verbänd-, an di« Heeresverwaltungen oder die Ma eine Verwaltung abgells». Der Usbermahmeprei? ist «rforberlicheufalls bei der Abgabe an Kommunakverbände, an ot« Heeresverwaltung«-» oder an die Marineverwaltung unter Berücksichtigung deS Einstandspreises und deS MaHklvhnS (8 27) tm Falle des Ms. l von der höheren ÄsvwaltnngSbehörde, in deren Bezirke bi« Mühle liegt, im Falle des Abs. 2 von dem Reichskanzler endgültig festzusetzen. 8 29. Betin AuSmahleu von Getreide, da- unter di« Be schlag nah nie fällt ober Has «ine Mühl« von der- Kriegs-Getvetöe- Geiellfchaft ur. S, H. ober von einem Kommunalverband erhalten Lat. Ist die Mühj« verpflichtet, di« entfallend« Kleie, soweit sie jn ihren« Eigentums« steht, an bi« vom Reichskanzler zu bestimmen den Stellen ab-ugebsu. Hat di- Mühle da- Getreid« vW einW Komnturialvtrbawd erhalle»;, so hat si« auf VMangen des KoiinmenalverbandeS oft Kleie an ihn ab-ugehon. Der PretS wird unter Berücksichttgmw des Höchstpreise» sowie der Güt« dsr Kleie von der höhere» Verwaltungsbehörde, in bereu Bezirke d!e Mühle §t«gt, nach Anhörung von Sach- verständig«» endgültig festgesetzt. 8 30. Wer der Vorschrift deS 8 27 Abs. 1 zuwtderHaudoft, ober wer entgegen den Vorschrift«» der 88 28, 29, soweit ft« für Mühlen gelten, Mehl oder Klei« abglLt, wird mit GefängntS bis -n sechs Monaö.w ober uftt Grldstvas« viS Kn fünf-ehnchundert Mark bestraft. VlI. BerbrauchSrsselunll' 8 81. Unter der Bezeichnung Re!chsverteilungüstell« mt-vb eine Behörde gebildet. Die Behörde besteht aus sechzehn Bevollmächtigt«! zmn Bundes rat, und zwa r außer Sem Vorsitzenden auS vier Königlich Preußischen, zwei Königlich Bayerischen, einem Königlich Sächsi schen, ciuxur KönigHich Württembergischen, einem GroßherKvglich Badische», einem GroßherzvgUch Hessischen, ein«» Großherzogllck Mecklenburg-Schwerinschen, einem GrotzherKvaltch Sächsischen, einem Herzoglich Slnhaltischen, einem Hanseatischen und einem Elsaß-Lothringischen Bevollmächtigten. Außerdem gehören ihr je ein Vertreter deS Deutschen Landwtrtschaft-ratS, deS Deutsch«! HandelstagS und des Deutschen GtädtetagS an. Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmung«!. 8 8L. Die NetchsverteilungSsteUe öat cue Aufgabe, nttt Prise der KriegS-Getretde-G-elrllschast m. b. H. für die Verteilung der vorbandenen Vorräte über das Reich für dte Zett MS zur nächsten Ernte nach den vom Bundesrat auszustellenden Grund sätzen zu sorgen. 8 83. Die KornmunalveiHände haben auf Erfordern der ReichSvertetluMsstelte Auskunft zu geben und überschüssige Mehlvorräte an dte von ihr bezeichneten Stellen abzug-eben. 8 34. Die Kommunialverbände haben den verbrauch -«'Vor räte in ihrem Bezirke zu regeln, insbesondere die Verteilung von Mehl an Bäcker, Konditoren und Kleinhändler vorzunehmvn. Dabei darf nicht mehr abgegeben werben als die von der Reichs- verieilungsfbelle für den betreffenden Zeitraum festgesetzt« Menge. 8 8ö. Die Kommunalverbäude können ben Gemeinden dte Regelung des Verbrauch- 18 84) für den Bezirk der Gerne luden Übertragen. Gemeinden, die nach der letzt«) Volkszählung pvehr al» zehntausend Einwohner haften, können bis Uebertragung ver langen. 8 86. Dte Aommunalverbänb« ober hi« Gemeinden, denep die Regelung ihres Verbrauch- Übertragen ist, können Ku btesem Zwecke Insbesondere a. anordnen, daß Er EtnheltSbroft bereitet werde» bürfv»; d, das Bereits» von Kucheu verbieten oder einschränkend a. bas DurchmaWen des Getreides auch tn solchen MÜH leg gestatten, die das gesetzliche AusmahlverbältniS nicht er» reich«!, aber wenigsten- VtS zu fünfundstebzig vom Hu«» bevt dwrchiuahlen können! in diesen Fällen sind si« befugt, das AusmahlverbältniS entsprechend festzufetzen; ck. die Abgabe und die Entnahme von Brot «nd Mchf auf bestimmte Mengen, Abgabestell«» imd Zeiten sowie ist anderer Weise beschränken; o. Händlern, Bäcker» und Konditors» die Abgab« von Brot Und Mehl außerhalb deS Bezirks ihrer gewerblichen Niederlassung verbieten oder beschränken. ß 37. Die Landeszrutralbehördsn oder dte von ihnen b^- Mnmten höheren Verwaltungsbehörden können di« Art der Regelung (88 34 btS 86, 40) vorschreiben. 8 89. Zur Durchführung dieser Maßnahmen sollen in den KouMUnalverDLnden imd -en Gemeinden, denen di« Regelung ihres Verbrauch- übertraget» ist, besonder'« Ausschüsse gebildet werbe». 8 89. Verbraucht ein Kommunalverbamd innerhalb eines Ptonats weniger als dte ihm für diese Zett zugetetlte Getreidr- vder MeWmeng«, so hat ihin die KriegS-Getreide-Gesellschaft m. b. H. ein Zehntel des Preises -er ersparten Menge zu ver güten; der Kommunalvervand hat die ersparte Menge der KriegS-Getreide-Gesellschaft in. S. H. zur Verfügung zu stellen. Dte vergüteten Beträge sind für bi« Nolksermäbruna zu ver wenden. 8 40. Dis Konrmrmalvrrbänbe oder die Gemeinden, den«» die Sregslung ihres Verbrauchs übertragen ist, haben den Preis für das von ihnen abgegebene Mehl festzusetzen. Etwaige Ueber- fchüsse sind für die Volksernährung zu verwenden. 8 41. Die Kommunalverbänbe oder dis Gemeindeil, denen die Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, können tn ihrem Bezirke Lagerräume für die Lagerung der Vorräte in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde endgültig scst. 8 42. Dis Landeszentralbehörden können Bestimmungen über daS Verfahren beim Erlaß der Anordnungen treffen. Diese 'Bestimmungen können von den Landesgesetzsn abwetchen. 8 48. Uober Strefttgketten, die bei der VerbrauchSregolung 188 34 bis 41) entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungs behörde endgültig. 8 44. Wer den Anordnungen zuwtberhandelt, dte et» Am- mimalvcrband oder eine Gemeinde, der dte Regelung ihres Ben brauch- übertragen ist, zur Durchführung dieser Maßnahmen erlassen hat, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mir Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. VIII. Ausländisches Getreide und Mehl. 8 46. Dte Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Getreide und Mehl, dte nach dem 81. Januar 1915 au« dem Ausland eiugeftthrt werden. Das aus Lem Ausland «ingsführte Getreide und Mehl darf von dem Etnfühvvnbvn nur an die KriegS-Getreide-Gesellschaft m, b. H., au dt« Zentral-Einkaufö Gesellschaft m. V. H. oder an Konrmunabverbänd« übsesevni MxHen. .