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A^orLer Wschenblstt. Mittheilnngen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten, fünfter Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post 16 Gr. Sachs., bei Beziehung des Blattes durch Botcngelegenhcit 12 Gr. Sachs. 49 Erscheint jeden Donnerstag. 5. December 1839. B r u ch ft ü ck e aus der teutschenGeschichte und dem teutschen Staatsrecht. (Beschluß). So war es in Nord und Süd, Ost und West des teutschen Vaterlandes. So erkannte, wie das Staats- lexicon von Rotteck und Welker IV. Band x. 346 an führt, in Schleßwig-Holstein Christian I. in der Vcr- fassungsurkunde vom Jahr 1460 nebst dem Rechte der Unterthanen, ihren Fürsten zu wählen, das unbeschränkte Steuerbcwilligungs - und Vermögensrecht der Untertha nen *), ferner das Recht der landständischen Zustimmung zu Beschlüssen über Krieg, das Recht zu Einwilligung in die Wahl der höchsten Gerichtsbeamten, ferner das Recht für alle Einwohner, geistlich oder weltlich, nicht verpflichtet zu seyn, dem Könige zu folgen, dienen oder Hilfe zu leisten außerhalb Landes. Diese Landessreiheit dauerte durch das ganze Mittelalter hindurch, und wurde noch am 17. August 1816 vom gegenwärtigen König von Dänemark bestätigt. *) Wie sich jene Urkunde auLdrüctt, „aller Einwohner, geistlich und weltlich, kleiner oder größer," oder auch: „Prälaten, Rittern, Städten und aller Einwohner dieser Lande, Kauf leute und Wandersleute." Hieraus zeigt sich, daß die frag liche Verfassung nicht blos die Rechte von einzelnen Ständen, sondern die der Landcseinwohner insgesammt schützte und schützen sollte. Noch ausgebreiteter waren die Rechte der Friesen, die sich im Jahre 1433 Woich Gretsyl zum Oberhaupt gewählt hatten und nach Aussterben ihres Fürstenhauses gegen Zusicherung ihrer großen Landesfreiheiten 1744 an Preußen, später aber an Hannover übergiengen. Eben so wenig Beschränkung genossen die Rechte der eigentlichen Oesterreich. Provinzen. Der Stamm vater des jetzigen Kaiserhauses, Rudolph von Habsburg, erlangte erst nach Wahl und Genehmigung der Stände die Regierung Oesterreichs für seine Familie 1283. Diese Stände, welche, wie die deutlichsten Urkunden vom Jahre 1359, 1362 und andere nachweisen, nicht etwa blos aus Prälaten, Rittern und Ständen, sondern auch aus allen übrigen Unterthanen bestanden, hatten außer dem unbeschränkten entscheidenden Stimmrecht über Steuern und Landesgesetze, die Rechte, bei Regierungs- erledigungen, über Succcssion und Successionsstreitig- keiten, über Landestheilungen zu berathcn und zu stim men, wie auch das Land durch Ausschüsse zu regieren, außerdem an Bündnissen, Kriegs - und Friedensschlüs sen, sowie auch bei Besetzung mehrer Aemter entschei denden Antheil zu nehmen, auf eignen Antrieb zusammen- zutrcten und sich zu uniren (Associationsrccht), ja gegen Verfassungsverletzungen selbst Bündnisse mit Fremden abzuschließcn, nicht weniger das und Altherkom- men, wenn es von seinen regierenden Landesfürsten