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78 Art. Z7 durch dieses Zustlmmungsrecht widersprochen sein kann. Wenn ferner dem zweiten Absätze des §. 140 des StaatsgrunVgesctzeS der Vorwurf gemacht worden, , daß derselbe Ständen das Mittel dargeboten habe, auf die Organisation und auf das Personal der kö niglichen Dienerschaft, mithin auf Hohcits- und Ver- waltungsrcchte einen verderblichen Einfluß zu gewin nen, so dürfen zuvörderst die Unterzeichneten ihre Unwissenheit bekennen, Indem ihnen nicht bewußt ist, daß von Ständen ein solcher Einfluß irgendwie geübt oder gesucht, noch weniger aber von der Regierung zugestanden worden, namentlich konnte es den Stän den niemals beigehen, auf das Personal (dessen Er nennung, Entlassung und gesammtc disciplinarische Behandlung ihnen durchaus fremd bleiben muß) einen Einfluß zu erstreben. Was die Organisation angeht, so ist nicht zu verkennen, daß solche überall, wo sie nicht blos den Dienst, sondern die Unterthanen, deren Rechte und Pflichten berührt, gesetzliche Be stimmung voraussetze; das ist von der Regierung selbst vielfach anerkannt, und eine Beschwerde darüber kann nur mit den Bestimmungen rücksichtlich der Gesetzgebung zusammenfallen. Sollte aber etwa darunter das Streben nach Ersparnissen verstanden werden, welches verschiedentlich mit oder ohne Erfolg sich gezeigt hat, so dürfte hier durch den §. 140 den Ständen eher genommen, als gegeben sein. Offenbar sst dieser Paragraph nichts, als eine von sehr vielen Mitgliedern der Versammlung von 1832 höchst un gern anerkannte Beschränkung des Steuerbewilligungs rechts, und wurde zu jener Zeit von Regierung und Ständen gleichmäßig gefühlt, daß ohne eine solche Begränzung allerdings möglich sein werde, durch jährliche Bedingungen der Steuerbewilligung einen Einfluß auf daS Einkommen und das Personal der Staatsdiener zu gewinnen, welcher zu Mißbräuchen führen konnte. Deshalb wurden durch den dritten Absatz jenes 140, der von jenem zweiten unmöglich getrennt werden darf, alle Gchatie, Pensionen und Warte- gelber, welche der König bereits bewilligt hat, oder einstweilen nach den bisherigen Grundsätzen, dem nächst aber nach den mit den Ständen zu verein barenden Regulativen bewilligen wird, der ständischen Disposition gänzlich entzogen und dadurch dem Kö nige die Möglichkeit gegeben, den bestehenden Zustand so lange völlig unverletzt zu erhalten, bis rin besserer vereinbart werden möchte. Entzogen ist demnach der königlichen Autorität hier sicherlich nichts. Wohl aber Ist derselben eine nicht unerhebliche Ausdehnung selbst dann gegeben, wenn man auch nur diejenigen Ausgabeposten berücksichtigt, welche vor dem I. 1834 hauptsächlich von den Ständen abhingen. Welchen Einfluß diese auf den Militajrctat gewinnen konnten, daS hahrn die Jahre ISIS, 4819, 1822, 1832 satt sam gekehrt, wo durch willkürliche Verminderung der Anschlagssumme die Regierung gezwungen wurde, die Organisation des Militairs mehr oder weniger durchgreifend zu ändern. Eben so war das ganze Verwaltungs-Personal der Steuern von den Stän den abhängig. Zu den Landesgcrichten erfolgten von denselben Zuschüsse, welche ausdrücklich als proviso risch bewilligt, im Budget bemerkt waren. Der Wasserbau-Etat, die wichtigen Landes - Oeconomie- vfficianten beruhten auf ständischen Budgctspositioncn. Der Chauffeebau war nicht minder von jährlichen Bewilligungen abhängig. Kurz, die Mittel zu einem angeordneten, einer Theilung der Staatsgewalt ähn lich sehenden Einflüsse waren ohne Vergleich größer, als solche nach K. 140 des Staatsgrundgesetzeö je mals sein können. Wenn sodann Im §. 151 des Staatsgrundgesetzes eine mit dem monarchischen Principe nicht vereinbare Spaltung der höchsten Staatsgewalt zwischen dem Landcshcrrn und seinen Ministern gefunden wird, so wird die In allen Rechten begründete Verantwortlich keit der Minister gewiß keinen Grund zu so nachthei» llgen Voraussetzungen geben können, da bereits auf dem Wiener Kongresse von 1814 die Gesandten fast aller hohen Contrahenten des Deutschen Bundes, na mentlich der Gesandte Sr. könlgl. Hoh. des Prinzen- Regenten für das Königreich Hannover, darin ein verstanden waren, daß das Recht der Einwilligung bei neu zu erlassenden allgemeinen Landesgesetzen, so wie ein Recht der Beschwcrdeführung, insbesondere In Fällen der Malversatlon der StaatSdiener und bei sich ergebenden Mißbräuchen aller Art, den Ständen zustehen müsse. (Vergl. Klüber, Akten deS Wiener Kongresses, I. S. 72 fg.. und vorzüglich die einstim- mende Hannoversche Erklärung Heft lV., S. 47.) Sollte aber die Nothwendigkeit der Contrasignatur hier gemeint sein, so dürfen die Unterzeichneten nicht umgehen, eine Staatsschrift anzuführcn, welche über eine fast ganz gleiche Beschwerde im Namen Sr. Maj. des höchstscligeii Königs Georg IV. Folgendes sagt: „Konnte man weniger zur Beruhigung der Unterthanen thun, die ehemals das wichtige Recht besaßen, gegen die Mißbräuche der fürstl. Gewalt bei den Deutschen Reichsgerichten Klage zu führen, und sich nun durch die Bundesakte einem unab hängigen Herzog unterworfen sahen? Die Contra signatur schützt den Fürsten wie den Unterthan gegen Verfälschungen und Ist In allen wohlgeordneten Staa ten rin Gebrauch, und obwohl sie In England und Frankreich gesetzlich besteht, so halten sich doch die Könige dieser Reiche für nicht weniger unabhängig, als eS der Herzog von Braunschweig ist. Daß da durch den Unterthanen auf keinen Fall zu viel ein- geräumt worden, haben Se. Durchl. am besten selbst bewiesen, da wir sehen müssen, wie wenig cs sie kostet, Räthe zu finden, die ihren Namen zu solchen