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.»r Wochenblatt A-orter - - M i t t h e i l u n g e n über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Fünfter Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post 16 gr. Sächs., bei Beziehung des Blattes durch Botengclegcnhcit IS Gr. S^chs. 8. Erscheint jeden Donnerstag. 21. Ftbl'UM' 1839. Kann in Städten, wo die Städteordnunq eingeführt ist, diese wieder abgeschafft und dafür die Land- gemeindeordnung angenommen werden? Es ist die abstehende Frage vor Kurzem in dies. Bl. aufgeworfen und deren Beantwortung gewünscht worden. Da nun dieselbe in's allgemeine Gebiet des Gemeindeverfassungswesens cinschlägt und daher ein mehr als bloS örtliches Interesse berührt, so Will Eirssendcr dieses versuchen, dix gewünschte „Be lehrung" zu crtheilen, obwol er sich gern bescheidet, baß seine Meinung noch nicht den Ausschlag geben soll. Die Frage in No. 5 war zwar zunächst nur dar auf gerichtet, ob es erlaubt sei: die Slädtcordnung Wit der ncucrschicncncn Landgemeindeordnung zu ver tauschen? Aber im Grunde gieng sie weiter. Was die blose Zulässigkeit eines solchen Tau sches anlangt, so scheint mir dieselbe, wenn die dcr- maligen Organe einer städtischen Kommun darüber einverstanden sind, an sich nicht zweifelhaft. Nur versteht es sich von selbst, daß auch die vorgesetzte Regierungsbehörde um ihre Einwilligung anzugehen Ist. Will aber der Verfasser des bezüglichen Aufsatzes Wissen, ob diese Einwilligung erthcilt werden müsse, oder ob wenigstens Wahrscheinlichkeit vorhanden sei, daß sic werde erthcilt werden, so ist das freilich eine ändert Frage. Wie cs mir dünken nill, ist das Ge setz einer Vcstauschung der Städteordnung mit der Landgemeindcordnung nicht entgegen. Zwar spricht die Einleitung zu dem Gesetze vom 2. Februar 1832, dic Einführung der Städtcordnung betreffend, nur davon, daß cs klcincren Städten nachgelassen sein solle, „ihre jetzige (also damalige, vax Einführung der Städtcordnung gültig gewesene,) Verfassung bis zum Erscheinen der künftig zu erlassenden Landge- mcindeordnung belzubehalten." Auch bezieht sich die Einleitung zum Gesetze vom 8- November 1838, die Anwendung der Landgemeindcordnung auf kleinere Städte betreffend, auf jenes erste Gesetz wieder, und cs scheint darin so viel zu liegen: die Wahl zwischen der Städte - und Landgemeindcordnung ist nur ge- stattct, so lange noch keine von Beiden in's Leben getreten ist; denn darum cbcn soll gewartet, soll die alte Verfassung beibehalten werden, bis auch die Landgemeindcordnung erschienen ist. Allein ein eigent liches Verbot, die (schon cingcführte) Städtcordnung mit der Landgemeindeordnung zu verwechseln, findet sich nirgends. Im Gegentheil dlspvnirt §. 1 des be reits angezogenen Gesetzes vom 8- November 183g ganz einfach: „Diejenigen kleinern Städte, welche „Statt der Städtcordnung die Landgcmcinde- „ordnung onnehmen wollen, haben sich (da und da „und bis da und dahin) durch ihre Kommunvcrtreter „zu erklären." Mehr aber als dic Einleitung, muß doch das Gesetz selbst gelten. Auch ist im Grunde nicht abzusehcn, warum es einer Stadt, die Anfangs der Meinung gewesen, die Städtcordnung sei nützlich für sic, und sie deshalb angenommen, erst später aber durch die Erfahrung daS Gegentheil kennen ge lernt hat, verboten sein sollte, zur Landgcmcindeord- n'ung zurückzukchren! Kann ich denn so genau wisse», wie mir ein Kleid paßt, wenn ich eS nicht anprvbstt