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WOm-LmMM WM Amtsblatt für Migl. Amt^erickl mii> teil Zlaltrat zu HsheWMWkl. Organ aller Gemeindeverwaltungen der umliegenden Ortschaften. Anzeiger für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf Meinsdorf, Langenberg, Falken, Reichenbach, Callenberg, Langenchursdorf, Grumbach, Tirsch» heim, Knhschnappel, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Lugau, Erlbach, Pleißa, Rußdorf, St. Egidien, Hüttengrund u. s. w. Erscheint jeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger das Vierteljahr Mk. 1.55, durch die Post bezogen Mk. 1.92 frei ins Haus. Fernsprecher Nr. 11. Inserate nehmen außer der Geschäftsstelle auch die Austräger auf dem Lande entgegen, auch befördern die Annoncen-Expeditionen solche zu Originalpreisen. Nr. 267.Sonntag, 16. November 1913. 63. Jahrg. Bekanntmachung die Urwahle« für die Handelskammer nnd die Gewerdekawmer zn Chemnitz betr. Nachdem das Königliche Ministerium des Innern die von den Vorsitzenden der Hand ls- und der Gewerbekammer zu Chemnitz gemäß 8 8 der Verordnung vom 15. August 1900 zur Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels- und Gewerbekammern betr., über die Bildung der Wahlabteilungen und die Zahl der Wahlmänner für die bevorstehenden Urwahlen zur Handels- und zur Gewerbekammer gemachten Vorschläge genehmigt hat, wird über das Wahlverfahren Folgendes bekannt gegeben: Es sind zu wählen I. zur Handelskammer 1. in der den Amtsgerichtsbezirk Glancha« umfassenden 13. Wahlabteilung 5 Wahlmänner, 2. Hohenstein-Ernstthal 14. Wahlabteilung 3 Wahlmänner, 3. Lichtenstein 15. Wahlabteilung 2 Wahlmänner, 4. n Meerane 16. Wahlabteilung 4 Wahlmänner, 5. Waldenburg n zur Gewerbekammer 17. Wahlabteilung 1 Wahlmann, 1. in der den Amtsgerichtsbezirk Glanchau umfassenden 18. Wahlabteilung 4 Wahlmttnner, 2. Hohenftein-Erustthal 18. Wahlabtei'ung 4 Wahlmänner, 3. Lichtenstein 20. Wahlabteilung 4 Wahlmänner, 4. Meerane 21. Wahlabteilung 2 Wahlmänner, 5. Sämtliche Wahlen finden Waldenburg 22. Wahlabteilung 2 Wahlmänner. Freitag, den 28. November dieses Jahres von vormittags 11 Uhr bis nachmittags 2 Uhr statt. Als Stimmabgabesteüen sind für die Handelskammer und die Wahlabteilung unter I. 1. ein Zimmer im Hotel Stadt Hamburg zu Glancha«, „ „ 2. das Vereinszimmer des Ratskellers in Hohenstein - Ernstthal, „ „ 3. der Stadtverordnetensitzungssaal im Rathause zu Lichtenstein, „ „ 4. der kleine Saal in Härtels Hotel in Meerane, „ „ 5 Rathaussaal in Waldenburg, für di« Gewerbekammer und die Wahlabteilung unter ll 1 ein Zimmer im Restaurant Stadt Hamburg zu Glauchau, „ „ 2. der Sitzungssaal im Rathause in Hohenstein Ernstthal and der Rathaus» saal in Oberlungwitz, „ „ 3. „ Stadtverordneten - Sitzungssaal in Lichtenstein r nd der Rathaus- saal in Callnberg, „ „ 4. ein Zimmer im Gasthof zur Sonne in Meerane, „ „ 5. der Rathaussaal in Waldenburg bestimmt worden. Die Urwähler zur Gewerbekammer aus den Orten: Hohenstein-Ernstthal, Meinsdorf, Langenberg und Tirschheim haben ihre Stimme in Hohenstein-Ernstthal, diejenigen aus den Orten Gersdorf, Hermsdorf und Oberlungwitz in Oberlungwitz, diejenigen aus den Orten Lichtenstein, Bernsdorf, Rüsdorf, Kuhschnappel, Hohndorf und Röblitz in Lichtenstein nnd diejenigen aus Callnberg, Mülsen St. Jacob, Mülsen St. Micheln, Mülsen St. Niclas, Stangendorf und Hein- richSort in Callnberg abzugeben. Zur Teilnahme an den Urwahlcu für die Handelskammer sind berechtigt (8 7 des Gesetzes): 1. diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind. 2. die im Genossenschaftsregister eingetragenen Genoffenschaften, sofern sie Handelsgewerbe be treiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von 8 8 des Allgemeinen Berggesetzes vom 16 Juni 1868 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 353 fge); 3. die Gemeinden und Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Gewerbeunterneh mungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbeunternehmungen; insgesamt, sofern sie nach 88 176 und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 3100 Mark eingeschätzt sind. 4. Der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunlernehmungen. Zur Teilnahme an den Urwahleu für die Gcwerbekammer sind berechtigt (8 S deS Gesetzes): a) zur Wahl von Handwerker-Wahlmännern r Die Mitglieder einer Handwerkerinnung, sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach 88 176 und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 600 Mark eingeschätzt sind, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 Mark übersteigt und wenn die betreffenden Gewerbe treibenden als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind; d) zur Wahl vou Nichthandwerker-Wahlmänuernr 1. Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs be- treiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, aber nach 88 176 und 21 des Einkommensteuergesetze« im Kammerbezirke nur mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mark eingeschätzt sind, ferner alle nicht unter a fallenden Gewerbetreibenden, welche mit einem höheren Einkommen als 600 Mark eingeschätzt und nicht im Handelsregister eingetragen sind; 2. Genossenschaften von HandelS- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Gemeinden und Ge meindeverbände, sofern sie nach 88 176 und 21 des Einkommensteuergesetzes mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mk. eingeschätzt sind. Von den Wahlmännern für die Gewerbekammer mutz die eine Hälfte Hand werker und die andere Hälfte Nichthandwerker fein. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleichzeitig ein HandelS- gewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuches und ein Handwerk betreiben und im übrigen den Vorschriften nach 88 7 und 8 des Gesetzes vom 4. August 1900 genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer wahlberechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Beitragspflicht auf die Dauer der Wahl periode, für welche sie abgegeben wird. Der Wiederholung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an (8 9 des Gesetzes). Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden. Eine Vertretung findet statt (8 10 des Gesetzes): 1. für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2. für staatliche oder Gemeindebetriebe und Betriebe von Gemeindeverbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten; 3. für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten; 4. für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbezirke mehrfach ans üben. Von Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen (8 11 des Gesetzes): 1. diejenigen Personen, welche aus den im 8 44 Absatz 1 unter a bis der Revidierten Städteordnung beziehentlich aus den in 8 35 Absatz 1 unter a bis der Revidierten Landgemeinde ordnung angegebenen Gründen von Ausübung des Stimmrechts bei Gemeindewahlen ausgeschlossen sind; 2. Personen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen unge nügender Konkursmasse abgelehnt worden ist, so lange sie in dem nach 8 107 Absatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führenden Verzeichnisse eingetragen sind. Wählbar find diejenigen wahlberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Ver treter juristischer Personen, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichsangehörige sind (8 12 des Gesetzes). Die Wahlberechtigten haben sich zu der oben festgesetzten Zeit bei dem betr. Wahlleiter anzumelden und auf Verlangen da§ Vorhandensein der gesetzlichen Erfordernisse (z. B. durch Vor zeigung der Quittung über Bezahlung des letzten Einkommensteuertermins bz. des letzten fälligen Bei- trags für die Handels- und Gewerbekammer) nachzuweisen. Zweifel über die Berechtigung zur Teilnahme an den Urwahlen werden von dem Wahlleiter in erster Instanz entschieden. Die Stimmzettel sind mit der festgesetzten Anzahl von Namen zu versehen und müssen die Personen der zu Wählenden mit gehöriger Deutlichkeit erkennen lassen. Glauchau, am 24. September 1913. Die Königliche Amtshauptmaunfchaft. Montag, den 17. November 1813, nachm. i/»4 Uhr sollen im Versteigerungsraume des Kgl. Amtsgerichts hier 1 Diplomatenschreibtisch, 1 Grammophon mit 37 Stück Grammo- phonplatten und 5 Bände Bibliothek des allgemeinen und praktifchen Wissens versteigert werden. Hohenstein-Ernstthal, am 15. November 1913. Der Gerichtsvollzieher des Königs. Amtsgerichts daselbst. Für einen 6jährigen Knaben werden Zieheltern gesucht. Angebote wolle man im Rathaus«, Zimmer Nr. 2, abgeben. Hohenstein-Ernstthal, am 14. November 1913. Der Stadtrat. MM SW» R MWM-WWI. Die Anmeldung der Kinder, die Ostern 1914 schulpflichtig werden und zum Altstädter Schul bezirk gehören oder in anderen Schulbezirken wohnen, aber die mittlere Bürgerschule oder die Selekta (höhere Bürgerschule) besuchen sollen, sind im Direktorialzimmer des mittleren Schulhauses wie folgt zu melden: 1. Diejenigen Kinder des Altstädter und Neustädter Schulbezirkes sowie auswärtige, die di« mittlere Bürgerschule oder Selekta besuchen sollen, sind Mittwoch, den 26. November 1813 von vormittag 9—12 und nachmittag von 2—4 Uhr anzumelden. 2. Diejenigen Kinder des Altstädter Schulbezirks, die die einfache Volksschule besuchen sollen, sind Donnerstag, den 27. November 1813 von vormittag 9 —12 und nachmittag von 2—4 Uhr anzumelden. Für alle Kinder ist der Impfschein vorzulegen, für auswärts geborene außerdem der Tauf schein und die Geburtsurkunde. Kinder, die in die Selekta eintreten wollen, haben das Zensurbuch vorzulegen. Es wird gebeten, die anzumeldenden Kinder mitzubringen und dem Direktor vorzustellen. Die Altstiidter Schule«. Galster. II. Krzirksschule. Die Anmeldung der Ostern 1914 schulpflichtig werdenden Kinder wird Dteustan, den 18. November, vou 2—4 Uhr, im Lehrerzimmer des neuen Schulhauses, entgegengenommen. 2—3 Uhrr Knaben; 3—4 Uhrt Mädchen. Für alle Kinder ist der Impfschein vorzulegen, für die answärts geborene« außer- dem die Geburtsurkunde und Taufbefchetntgung. Das anzumeldende Kind ist mitzubrtngen. Hohenstein-Ernstthal, den 5. November 1913. Schuldirektor Pahig. Der am 15. November d. I. fällige 4. Termin Gemetndeanlagen ist spätestens bt- zum 1. Dezember d. I. zur Vermeidung der nach Ablauf dieser Frist vorzunehmenden Zwangs- mitttel an die hiesige Gemeindekasse zu bezahlen. Gersdorf, am 14. November 1913. Der «emeindevorstand.