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WlslklMWM TUM Amtsblatt für bs Mini. Amtsgericht M kn Ztnkrnt zu Snhenstein-Krnstthnl. Organ aller Gemeindeverwaltungen der nmliegenden Ortschaften. Anzeiger für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf Meinsdorf, Langenberg, Falken, Reichenbach, Callenberg, Langenchursdorf, Grumbach, Tirsch- heim, Kuhschnappel, Wiistenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Lugau, Erlbach, Pleißa, Rußdorf, St. Egidien, Hüttengrund u. s. w. Erscheint jeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger das Vierteljahr Mk. 1.55, durch die Post bezogen Mk. 1.92 frei ins Haus. Fernsprecher Nr. 11. Inserate nehmen außer der Geschäftsstelle auch die Austräger auf dem Lande entgegen, auch befördern die Annoncen-Expeditionen solche zu Originalpreisen. Nr. 247. Geschäftsstelle Schulstraße Nr. 81 Donnerstag, 23. Oktober 1913. 63. Jahrg. Eheliche Kinder, deren Vater dem evangelischen, deren Mutter aber dem katholischen oder deutschkatholischen, und Kinder, deren Vater dem katholischen oder deutschkatholischen und deren Mutter dem evangelischen Glaubensbekenntnisse zugetan ist, sind, sofern sie die sächsische Staatsange hörigkeit besitzen, in dem Bekenntnisse des Vaters zu erziehen. Eine Abweichung von dieser Bestimmung ist nur dann zulässig, wenn die Eltern der betreffenden Kinder an Gerichtsstelle und ohne Beisein anderer Personen eine Uebereinkunft vor dem Richter dahin zu Protokoll abgeschloffen haben, daß ihre Kinder oder eins oder das andere von diesem in dem Bekenntnisse der Mutter erzogen werden sollen derartige Vereinbarungen können sowohl vor als während der Ehe geschlosien, auch mit Beobachtung der Formvorschriften wieder aufgehoben oder verändert werden. Auf die religiöse Erziehung von Kin dern, die zur Zeit einer solchen Vereinbarung bereits das 6. Lebensjahr erfüllt haben, bleibt jedoch deren Abschluß, Aufhebung oder Veränderung ohne Einfluß. Richt-Sachsen brauchen dann, wenn sie das Kind nicht in der Konfession des Vaters erziehen lassen wollen, keinen gerichtlichen Vertrag abzu schließen. Sie können vielmehr durch formlose Erklärung bei der Anmeldung in der Schule, die später beim Stadtrate jRathaus, Zimmer Nr. 2) unter Nachweis der Staatsangehörigkeit zu Protokoll zu be stätigen ist, die religiöse Erziehung ihrer Kinder bestimmen. Um der Unzuträglichkeit zu begegnen, daß die in Bettacht kommenden Eltern auf die Notwendigkeit der Abschließung eines Vertrages erst bei der Aufnahme der Kinder in die Schule, zu welchem Zeitpunkte eS dazu in vielen Fällen bereits zu fpät ist, aufmerksam werden, wird hiermit auf die obigen gesetzlichen Bestimmungen und auf das Erfordernis des rechtzeitigen Vertragsabschlusses hingewiesen. Hohenftein-Ernstthal und Glauchau, am 15 Oktober 1913. Die Königliche Bezirlsschuliufpettion für Hohenstein-Ernstthal. Der Stadtrat. Der Königliche Bezirksschultnspektor. Dürgerrechtsermerünng. Wegen der bevorstehenden Stadtoerordneten-Ersatzwahlen werden alle zur Erwerbung des Bürgerrechts berechtigten und verpflichteten selbständigen Gemeindemitglieder aufgefordert, das Bürger recht zu erwerben und unter Vorlegung von Ausweispapieren, z. B. Geburts- oder Tauf- sche n, Militärpapie-.e, Familienstammbuch, Staatsangehörigkeitsausweis, im Rathause (Hintergebäude) Zimmer Nr. 16. sich umgehend zu melden. Weitere Meldungen zur Bürgerrechtsecwerbung können nur dann Berücksichtigung finden, wenn sich die etwa erforderlichen Erörterungen noch rechtzeitig erledigen lassen. Hohenstein Ernstthal, am 21. Oktober 1913. Der Stadtrat. Die für die diesjährigen Stadtverordneten-Ersatzwahlen in der Alt- und der Neustadt aufgestellten Listen der Stimmberechtigte« sowie der Wählbaren liegen vom SS. Oktober bis mit 7. November, und zwar an den Sonnabenden und am 3V. Oktober von Vorm. 8 biS mittags 3 Uhr, an den Sonntagen sowie am Reformattonsfeste Vorm, von 11—12 Uhr und an den übrigen Tagen von Vorm. 8 bis mittags 1 Uhr und nachm. von 3—5 Uhr im Rathause, Zimmer Nr. 1, zur Einsicht aus. Bis zum Ende des 1. November steht jedem Beteiligten frei, gegen die Wahllisten bei dem Stadtrate Einspruch zu erheben. Nach Ablauf des 7. November werden die Wahllisten geschlossen. Den zu diesem Zeitpunkte etwa noch nicht erledig ten Einsprüchen ist für die bevorstehende Wahl leine weitere Folge zu geben. Alle Bürger, die in den geschloffenen Listen nicht eingetragen sind, können an der bevorstehenden Wahl nicht teilnehmen. Die Wählbarkeit steht allen stimmberechtigten Bürgern zu, die in der Alt- und der Neustadt ihren wesentlichen Wohnsitz haben. Als Ansässige gelten auch diejenigen wahlfähigen Bürger, deren Ehefrauen im Wahlbezirke angesessen sind. Die Mitglieder des Stadtrates, sowie besoldete Gemeindebeamte können nicht zugleich Stadtverordnete sein. Hohe«stein-Er«stthal, am 21. Oktober 1913. Der Stadtrat. Ausschuß-Vertreter-Vahl » »Mim SMMMe MM-WWt Die Wahl der Vertreter zum Ausschuß für die nach den Bestimmungen dec Reichs, verficherungsordnung ausgestaltete, mit dem 1 Januar 1914 ins Leben tretende Allgemeine Orts- krankenkaste in Hohenstein-Ernstthal erfolgt 2) für die Arbeitgeber Montag, de« 1. Dezember 1913 von 2 bis 6 Uhr nachmittag, b) für die Versicherten Konutag, de« 30. November 1913 von 11 Uhr vormittag bis 6 Uhr nachmittag. Als Wahllokal dient der Gasthof „Deutsches Haus", Breitestr. Wahlberechtigt und wählbar als Arbeitgeber find volljährige, d. h. 21 Jahre alte Deutsche ohne Unterschied des Geschlechts, die sür ihre versicherungspflichtig Beschäftigten gegen- wärtig oder ab 1 Januar 1914 Beiträge an die Kaffe zu zahlen haben, mit Ausnahme der Arbeit- geb» unständig Beschäftigter und derjenigen, die mit der Zahlung der Beiträge im Rückstände sind. — Nichtdeutsche Arbeitgeber, die versicherungspflichtiges Personal beschäftigen, find zur Teil- «ahme an der Wahl berechtigt. Für die Wählbarkeit stehen den Arbeitgebern bevollmächtigte Betriebsleiter, Geschäftsführer und Bettiebsbeamte der beteiligten Arbeitgeber gleich. Arbeitgeber, die selbst resp. freiwillig versichert sind, zählen zu den Arbeitgebern, wenn sie regelmäßig mehr als zwei Versicherungspflichtige beschäftigen, andernfalls zu den Versicherten. Wahlberechtigt und wählbar als Versicherte find volljährige, d. h. 21 Jahre alte Deutsche ohne Unterschied des Geschlechts, die gemäß 88 165 und 235 der Reichsversicherungs, ordnung bei der Kaffe versichert oder ab 1. Januar 1914 zu versichern sind, mit Ausnahme derjenigen, die Mitglieder einer Ersatzkasse sind und deren eigene Rechte und Pflichten auf ihren Antrag ruhen. Hierorts arbeitende und zu versichernde Nichtdeutsche können sich gleichfalls au der Wahl beteiligen. Nicht wählbar ist, 1. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter verloren hat, oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust dieser Fähigkeiten zur Folge Haden kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Haupt verfahren eröffnet ist, 2. wer infolge gerichtlicher Anordnung m der Verfügung über sein Vermögen be- schränkt ist. Nicht wählbar sind ferner Mitglieder einer Behörde, die AufstchtSbefugniffe über die Kaffe hat. Die Stimmberechtigung der Arbeitgeber richtet sich nach der Zahl der von ihnen Beschäftigten und ist wie folgt festgesetzt: sür 1—5 Beschäftigte 1 Stimme für 101—110 Beschäftigte 16 Sttmmen s 6—10 2 Stimmen - 111—120 17 o 11—15 3 o 121—130 18 s 16—20 4 o 131—140 19 s 21—25 b s 141—150 20 o 26—30 6 o 151—160 21 - 31—35 7 161—170 22 o 36—40 8 s 171—180 23 s 41—45 9 - 181—190 24 - 46—50 10 s 191—200 25 51-60 11 - 201—210 26 s 61—70 12 o 211—220 27 s 71—80 13 v 221—230 28 s 81—90 14 s 231—240 29 91—100 15 - 241 und mehr - 30 Die Wahlen sind geheim. Gewählt Wird nach den Grundsätze« der Verhältniswahl gemäß der Wahlordnung. Zu wühlen sind 2V Vertreter der Arbeitgeber und 40 Ersatzmänner, 40 Vertreter der Versicherten und 80 Ersatzmüvuer. Besondere Wählerlisten werden vom Vorstände nicht aufgestellt. Zur Prüfung der Wahl- und Stimmberechtigung dienen die Arbeitgeber- und Mitgliederverzeichnisse. Diese können an Kassenstclle, Schubertstratze 3, eingesehen werden. Etwaige Einsprüche gegen die Nichtigkeit der sich aus den Arbeitgeber- und Mitgliederverzeichniffen ergebenden Wahl- und Stimmberechtigung find bei Vermeidung des Ausschlusses spätestens 2 Wochen vor dem Wahltage unter Beifügung von Beweismitteln bei dem Kaffenvorstande zu erheben. Der Wahlausschuß hat bei der Wahlhandlung die Wahl- und Stimmberechtigung jedet Wählers zu prüfen. Als Nachweis der Wahlberechtigung genügt für die Arbeitgeber und die freiwillig Verficherten die Quittung über vte zuletzt gezahlten Kassenbeiträge, für die Versicher ten eine vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung, daß der Betreffende am Tage der Wahl noch in Beschäftigung steht. Für die in den Wählerlisten des Verficherungsamtes bet dem Stadtrate zu Hohenstein Ernstthal eingetragenen Wahlberechtigten bedarf es eines besonderen Wahl ausweises nicht; es genügt hier ev ein persönlicher Ausweis. Wahlberechtigte Arbeitgeber und Versicherte werden ausgefordert, baldigst Wahlvorschläge beim Kassenvorstande einzureichm Berücksichtigt werden nur solche Wahlvorschläge, die spätestens ZWki WllihtN vor dem Wahltage bei dem Kassenvorstande zur Einreichung gekommen sind. Die Wahlvorschläge sind gesondert für die beteiligten Arbeitgeber und Verficherten aufzustellen. Sie müssen von mindestens 5 Wahlberechtigten der betreffenden Gruppe unterzeichnet sein. Die 5 Unterzeichner jedes von der Gruppe der Arbeitgeber aufge stellten Wahlvorschlags müssen 15 nach 8 79 Abs. lll der Satzung zu berechnende Stimmen auf sich vereinigen. Unterzeichnet ein Wähler mehr als einen Wahlvorschlag, so wird sein Name nur auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlage gezählt und auf den übrigen Vorschlägen gestrichen. Sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig einge- reicht, so gilt die Unterschrift auf demjenigen Wahlvorschlage, welchen der Unterzeichner binnen einer ihm gesetzten Frist von höchstens 2 Tagen bestimmt. Unterläßt dies der Unterzeichner, so ent scheidet das Los. Jeder der Wahlvorschläge darf höchstens dreimal soviel Bewerber benenne«, als Vertreter zu wählen find. Die zur Wahl Borgeschlagenen sind unter fortlaufender Nummer aufzusühren, welche die Reihenfolge ihrer Benennung ausdrückr, und nach Familien» und Vornamen, Berns und Wohnort zu bezeichnen. Bei Verficherten ist auch der Arbeitgeber, bei dem fie be schäftigt find, anzngeben. Mit den Wahlvorschläge« für Verstcherte ist von jedem Borgefchlagenen eine Erklärung darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist. Bei den Wahlvorschlägen für Arbeitgeber ist eine solche Erklärung nur erfor. derlich, soweit ein Vsrgeschlagener nach 8 17 der Reichsversicherungsordnung zur Ablehnung der Wahl befugt ist. Etwaige Anstände in den Wahlvorschläge« müssen spätestens eine Woche vor der Wahl beseitigt sein Verbundene Wahlvorschläge werden nicht zugelaffen. Nach Eingang der Wahlvorschläge und erfolgter Zulassung werden sie zur Einsicht nahme für die Wähler im Kaffenbnreau, Schubertstr. 3, in der Zeit vom 17. vis 22. No vember 1913 während der Geschäftsstunden ausgelegt. Das Wahlrecht ist in Person auszuüben. Der Wähler erhält einen der Umschläge, die mit dem Stempel der Kaffe versehen und im Wahlraum bereitzuhalten sind, tritt sodann an einen abgesonderten Tisch und übergibt hierauf den Umschlag un-erschlosseu unter Nen nung seines Namens und Vorlegung seines Ausweises dem Vorsitzenden oder dem von diesem bezeichneten anderen Mitglied des Wahlausschusses. Dieser läßt die Abgabe des Stimm zettels vermerken und wirft dann den Umschlag in die Wahlurne. Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht haben soviel Stimmzettel je irr einem besondere« Umschlag abzugeben, als fie Stimmen haben und abgeben wollen. Einem Arbeitgeber, der mehr als fünf Stimmen hat, kann, soweit seine Stimmen durch 5 teilbar sind, mit feiner Zustimmung für je 5 Stimmzettel ein besonderer Umschlag ausgehändigt werden, der sich von den anderen Umschlägen deutlich unterscheidet. In diesem Falle ist die Zahl und Art der abgegebenen Umschläge zu vermerken. Der Stimmzettel enthält die Namen derjenigen Bewerber, welchen der Wähler sein« Stimme geben will. An Stelle der Aufzählung der Namen genügt dec Hinweis auf die OrdnungS- nummer des Wahlvorschlags. Der Wähler kann nur einen solchen Stimmzettel abgebe«, der mit einem der zugelaffene« Wahlvorschläge vollstäudig übereiustimmt oder der die OrdnungSnummer eines der zugelaffenen Wahlvorschläge enthält. Jede Abänderung -es Stimmzettels macht den Stimmzettel ungültig. Die Stimmzettel müssen undurchfichttg, von Weitzer Farbe, 32 «m lang ««d 2V em breit sei«. — Alle andere« Stimmzettel find ungültig. Hohenstein-Ernstthal, den 21. Oktober 1913. Der Vorstand -er Allgem. Ortskrankenkasse. Julius Meier, Vors