Volltext Seite (XML)
MeßM-CruMer UeM Amtsblatt für Nchl. AmlsMicht M den StMrot zu Hchnstck-ßrnWal. Organ aller Gemeindeverwaltnngen der umliegenden Ortschaften. Anzeiger für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf Meinsdorf, Langenberg, Falken, Reichenbach, Callenberg, Langenchursdorf, Grumbach, Tirsch- heim, Kuhschnappel, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Lugau, Erlbach, Pleißa, Rüßdorf, St. Egidien, Hüttengrund u. s. w. Erscheint jeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger das Vierteljahr Mk. 1.55, durch die Post bezogen Mk. 1.92 frei ins Haus. Fernsprecher Nr. 11. Inserate nehmen außer der Geschäftsstelle auch die Austräger auf dein Lande entgegen, auch befördern die Annoncen-Expeditionen solche zu Originalpreisen. Nr. 244. Geschäftsstelle Schulftraße Nr. 31 Sonntag, 19. Oktober 1913. Bries» und Telegramm-Adresse: Amtsblatt Hohenstein-Ernstthal. 63. Jahrg. Das im Grundbuche für Hermsdorf Blatt 4 auf den Namen des Zimmermanns Fried rich Bruno Kretzschmar, früher in Hermsdorf, jetzt in Bieberstein eingetragene Grundstück soll am 13. Dezember 1913, vormittags 10 Uhr an der Gerichtsstelle im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche 26,6 Ar groß und auf 15 500 Mk. — Pf. geschätzt. Es liegt in Hermsdorf bei Oberlungwitz an der unteren Dorfstraße, ist mit 141,83 Steuereinheiten belegt und in der Landesbrandkasse mit 11380 Mk. versichert. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der übrigen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Eintragung des am 16. September 1913 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Fest stellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem -Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Wer ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht hat, muß vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeisühren, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Hohenstein-Ernstthal, den 17. Oktober 1913. Königliches Amtsgericht. Die Wassersteuer für das 3. Vierteljahr 1913 ist spätestens bis zum 20. Oktober 1S13 zur Vermeidung zwangsweiser Beitreibung an d'e Stadtsteuer-Einnahme — Rathaus, Zimmer Nr. 5 — zu bezahlen. Hohenstein Ernstthal, am 13. Oktober 1913. Der Stadtrat. Die Neuwahlen der Beisitzer des Gewerbegerichts sür die Stadt Hohenstein- Ernstthal finden Dienstag, den 4. November 1S13, von vormittags 11 bis nachmittags 2 Uhr im Rathause, Zimmer Nr 8 statt Die Arbeitgeber a) der Strumpfwaren- und Trikotagenindustcie wählen 1 Beisitzer, b) der Weberei ., 1 „ , e) der Maschinen- und Nadelfabrikation „ 1 „ , cis alle übrigen Arbeiter „ 3 „ . Die Arbeiter zu a, b und c wählen je 1 Beisitzer. Hausgewerbetreibende wählen mit den Arbeitgebern, dafern sie außer ihrem Ehegatten und ihren weniger als 14 Jahre alten Kindern regelmäßig mehr als drei Lohnarbeiter beschäftigen, sonst wählen sie mit den Arbeitnehmern. Zur Teilnahme an den Wahlen ist nur berechtigt, wer 1. Deutscher ist, 2. das 25 Lebensjahr vollendet und 3. in der Stadt Hohenstein-Ernstthal Wohnung oder Beschäftigung hat, dafern 4. gegen ihn nichts vorliegt, was zum Amte eines Schöffen unfähig macht. Unfähig zum Amte eines Schöffen sind s) Personen, die die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben, b) Personen, gegen die das Hauptoerfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann, c) Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen be schränkt sind. Wählbar ist, wer 1. Deutscher ist, 2. das 30. Lebensjahr vollendet, 3. in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder seine Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die empfangene Armenunterstützung erstattet hat, 4. in Hohenstein-Ernstthal seit mindestens 2 Jahren wohnt oder beschäftigt ist und 5. gegen den nichts vorliegt, was zum Amte eines Schöffen unfähig macht (siehe oben). Weder wahlberechtigt noch wählbar sind die Mitglieder der Bäcker. (Zwangs-) Innung sür Hohenstein-Ernstthal und Umgegend und deren Arbeitnehmer, da für diese ein Jnnungsschiedsgericht besteht. Jeder Wähler hat sich bei der Wahl auf Erfordern über seine Stimmberech tigung auszuweisen. Als Ausweis für die Arbeitgeber genügt die Bescheinigung über die nach 8 14 der Gewerbeordnung erfolgte Anmeldung des Gewerbebetriebes, für die Arbeitnehmer eine Beschei nigung des Arbeitgebers, der auswärts Beschäftigte eine Bescheinigung des Polizeimeldeamtes über ihre Wohnung in Hohenstein-Ernstthal beizusüaen haben.' -M Jede Abteilung hat die Beisitzer aus den zu ihr gehörigen Pesonen z« wählen. Die Wahl erfolgt durch persönliche Abgabe verdeckter Stimmzettel. Die Stimmzettel der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die den eingangs unter ». b. und e. genannten Erwerbszweigen angehören, haben je einen Namen, die übrigen je 3 Namen zu enthalten. Die zu Wählenden sind so - deutlich zu bezeichnen, daß über deren Person kein Zweifel übrig bleibt. Insoweit Stimmzettel dieser j Vorschrift nicht entsprechen oder Namen Nichtwählbarer enthalten, sind sie ungültig. Hoheustein.Ernstthal, den 17. Oktober 1913. Der Stadtrat. z Räumung von Spülabortgruben. I., Gemäß 8 2, letzter Absatz des OrtsgesetzeS über Grnbenräumung und Düngerabfuhr in Hohenstein-Ernstthal vom 18. April 1912 und im Anschluß hieran werden hiermit über die Räu mung der nach den Bestimmungen über die Einführung der Klosettwässrr in das städtische Schleusennetz vom 2» Dezember >904 hergestellten Spülabortgruben die nachfolgenden besonderen Anordnungen getroffen: Die Spülabortgruben sind mindestens einmal jährlich gründlich zu räumen. Die Räumung der Gruben ist zunächst Sache der jeweiligen Hausbesitzer und hat unter Beobachtung aller einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. - Falls jedoch bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres die vorgeschriebene, mindestens einmal im Jahre nötige gründliche Räumung noch nicht erfolgt sein sollte, geschieht die Räumung nach vorheriger Bekanntgabe an den Hausbesitzer oder seinen Stellvertreter unter Beachtung der in 8 4 des obenerwähnten Ortsgesetzes festgesetzten Frist auf pneumatischem Wege durch die städtische Ver- Wallung oder durch den von ihr beauftragten Unternehmer. s Für die pneumatische Entleerung gelten hierbei die Bestimmungen des Ortsgesetzes über Grubenräumung und Düngerabsuhr. Insbesondere ist es der städtischen Verwaltung bezw. dem Unternehmer gestattet, um eine Abfuhr auf pneumatischem Wege zu ermöglichen, gegebenenfalls dem Grubcninhalte eine entsprechende W Menge Wasser zuzuführen, das vom Besitzer der Grube unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen können mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet werden. II., Die dem Siadtrat durch 8 5 des Ortsgesetzes vom 18. April 1912 eingeräumte Befugnis, von der pneumatischen Düngerabfuhr zu befreien, wird durch vorstehende Bestimmungen nicht aufgehoben. Hohenstein-Ernstthal, den 9. Oktober 1913. Der Stadtrat. Bürgermeister Dr. Patz. Düngerabsuhr. I ., Nach der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1912 ist alles Einwerfe« VON Stroh, Asche, Lumpen, Scherbe« und anderen Gegenständen, die eine pneumatische Räumung der Abortgruben unmöglich machen oder erschweren würden, verboten. Hieraus ergibt sich, daß in allen solchen Fällen, in denen fester Dünger anfbereitet werden soll, hierzu eine besondere Grube vorhanden sei« mutz, die den Anforderungen der Ortsbauordnung und des allgemeinen Baugesetzes zu entsprechen hat. Der flüssige menschliche Dünger muß sich stets in einer, mit der Abortanlage in Verbindung stehenden Grube befinden, sodaß die Möglichkeit besteht, diese letztere Art der Gruben in allen Fällen pneumatisch zu entleeren. II , Auf diejenigen Hausbesitzer, die vom Stadtrate von der Verpflichtung zur pneumatischen Grubenräumung gemäß 8 5 bezw. 9 des Ortsgesetzes über Grubenräumung und Düngerabfuhr in Hohenstein-Ernstthal vom 18. April 1912 befreit Worden sind, leide« diese Bestimmungen keine Anwendung. III ., Die Abfuhr des festen Düngers darf nur in den frühen Morgenstunden stattfin- den und zwar in den Monaten Juni, Juli, August bis 9 Uhr früh, in den übrige« Monate« aber bis 11 Uhr vormittags. Das Ablagern von Grubenmassen auf der Straße ist tunlichst zu vermeiden. Etwaige Verunreinigungen der Straße beim Herausschaffen oder Abfahren dieser festen Grubenmassen sind alsbald gründlich und spätestens bis zu den obengenannten Zeiten zu beseitigen. Insoweit ein Ausladen der festen Grubenmassen in den Höse« erfolgt, darf die Abfuhr bis auf weiteres in der Zeit vom 15. November bis 15. März zu jeder Stunde des Tages, in der übrigen Zeit bis mittags 12 Uhr stattfinden Jede Verunreinigung der Straße beim Fahren von Dünger ist sorgfältig zu verhüten. Die Abfuhr hat in undurchlässigen und dicht abgcdeckten Wagen oder Fässern zu erfolgen. Die Abfuhr von völlig trockenem Stalldünger in festen Kastenwagen ist zu jeder Tageszeit zulässig, wenn das Ausladen in den Höfen erfolgt. Das Gleiche gilt für den Durchiransport von landwirtschaftlichen Düngerfuhre» durch die Stadt, falls Kastenwagen benutzt werden. Die Bestimmungen der Straßenpol^zeiordnung vom 17. Juni 1909 8 86, Ziffer 1 bleiben auch weiterhin bestehen. — Vergl. hierzu H 11 des Ortsgesetzes vom 18. April 1912. — IV . Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen können mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet werden. V . Bezüglich des Ortsteiles Hüttengrund, vormals Oberlungwitzer Anteil — vergl. 8 10 des VI. Nachtrages zum Ortsgesetz für die Stadt Hohenstein-Ernstthal vom 21. März 1899 — gelten vor stehende Bestimmungen gleichfalls, soweit nicht der Stadtrat nach den 88 5 bezw. 9 des OrtsgesetzeS vom 18. April 1912 Nachsicht erteilt. Hohenstein-Ernstthal, den 9. Oktober 1913. Der Stadtrat Bürgermeister Viv Patz. Kekonnlmachung. In letzter Zeit ist wiederholt die Verunreinigung des Dorfbaches beobachtet worden. Erneut wird daher hiermit darauf hin. ewiesen, daß die Entleerung der Aschebehälter sowie das Hineinwerfen sonstiger Gegenstände in den Wasserlauf bei Strafe verboten ist. Die Aufsichtsbeamten sind angewiesen worden, jede Uebertretung dieser Bekanntmachung zur Anzeige zu bringen. Gersvorf Bez. Chtz, dm 17. Oktober 1913. Der Gemeindevorstand. In Vertretung: A. Obel, Gemeindeältester. Die hiesige Freiwillige und Pflichtfeuerwehc hält in der Zeit vom 20. bis 27. Oktober dieses Jahres eine Nachtübung ab. Wegen Vermeidung von Irrtümern wird düs hiermit öffentlich bekannt gegeben. Gersdorf (Bez. Chtz.), den 16. Oktober 1913. Der Feuerlöfchdirektor. Münsel. M MM MWMlW. „O Leipzig, freundliche Lindenstadt, Dir ward ein leuchtendes Ehrenmal: Solange rollet der Jahre Rad, Solange scheinet der Sonnenstrahl, Solange die Ströme zum Meere reisen, Wird noch der späteste Enkel preisen Die Leipziger Schlacht!" Das Sehnen des Dichters ist zur Wahrheit geworden. Das leuchtende Ehrenmal, von dem Ernst Moritz Arndt träumte und sang, nach hundert Jahren hat es Wirklichkeit erlangt. Ge stalt gewonnen hat, was er und seine Zeitgenos sen, die glorreichen Kämpfer von 1813, in ihren kühnsten Träumen nährten, was sie immer und immer wieder dem deutschen Volke als eine na tionale Pflicht vor Augen stellten, als ein ge bieterisches Opfer nationaler Pflichterfüllung for derten, die Aufrichtung eines ragenden Ehren- denkmals, eines gewaltigen Monuments als ei- nes weithin leuchtenden Zeugnisses ger manischen Heldentums und der Be ¬ freiung einer in Banden geschlagenen Welt vo« dem Joche des Fremdherrschers. Auf der Stätte der großen Völkerschlacht, wo der Kampf am 18. Oktober am heftigsten tobte, dort ist der ra gende Bau gewölbt, der heute in Gegenwart des Deutschen Kaisers, des Königs von Sachs.en, der übrigen deutschen Bunde», f ü r st e n und der Vevtreter der Freien und Hansestädte und der fürstlichen Delogijerten Oe st erreich s, Rußlands und Schwe dens in feierlicher Weise seiner Bestimmung übergeben werden soll. Gewaltig war der Fremdenstrom, der sich schon ain Freitag in die Lindenstadt ergoß; ma» hätte glauben können, schon gestern sei der Weihe tag. Die Stadt, die von einer riesigen Menschen menge ununterbrochen durchflutet wird, zeigt ge radezu einen Glanz der dekorativen Ausstattung; ungeheure Menfchenscharen belagern den Haupt bahnhof, den Vorplatz und die Goethestratze, weil hier die Fürstlichkeiten ankommen. Vollbe-