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WWelMiW NMM Amtsblatt für W Mizl. AmtsseMt md Sei, StaRrat zii höhensteiii-krlißihal. Organ aller Gemeindeverwaltungen der umliegenden Ortschaften. Anzeiger für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf Meinsdorf, Langenberg, Falken, Reichenbach, Callenberg, Langenchursdorf, Grumbach, Tirfch. heim, Kuhschnappel, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, filrsprüng, Kirchberg, Lugau, Erlbach, Pleißa, Rußdorf, St. Egidien, Hüttengruud u. s. w. Erscheint jeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger das Vierteljahr Mk. 1.55, durch die Post bezogen Mk. 1.92 frei ins Haus. Fernsprecher Nr. 11. Inserate nehmen außer der Geschäftsstelle auch die Austräger auf dem Laude entgegen, auch befördern die Annoncen-Expeditivnen solche zu Originalpreisen. Nr. 224. «W»»sssss»sssss Geschäftsstelle Schulstraße Nr. 31 Freitag, 26. September 1913. 63. Jahrg. Bekanntmachung die Urwahieu für die Handels-Kamwer und die Gewerbekamwer zn Chemnitz betr. Nachdem das Königliche Ministerium des Innern die von den Vorsitzenden der Handels- und der Gewerbekammer zu Chemnitz gemäß Z 8 der Verordnung vom 15. August 1900 zur Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels- und Gewerbekammern betr., über die Bildung der Wahlabteilungen und die Zahl der Wahlmänner für die bevorstehenden Urwahlen zur Handels- und zur Gewerbekammer gemachten Vorschläge genehmigt hat, wird über das Wahloerfahrev Folgendes bekannt gegeben: Es sind zu wählen I zur Handelskammer 1. in der den Amtsgerichtsbezirk Glauchau umfassenden 13. Wahlabteilung 5 Wahlmänner, 2. Hohenstein-Ernstthal 14. Wahlabteilung 3 Wahlmänner, 3. -- Lichtenstein 15. Wahlabteilung 2 Wahlmänner, 4. - » Meerane 16. Wahlabteilung 4 Wahlmänner, 5. Waldenburg n. zur Gewerbekammer * 17. Wahlabteilung 1 Wahlmann, 1. in der den Amtsgerichtsbezirk Glauchau umfassenden 18. Wahlabkeilung 4 Wahlmänner, 2, Hohenstein-Ernstthal 19. Wahlabtei'ung 4 Wahlmanner, 3. » Lichtenstein 26. Wahlabteilung 4 Wahlmänner, 4. » Meerane 21. Wahlabieilung 2 Wahlmänner, 5. k, Waldenburg k« 22. Wahlabteilung 2 Wahlmänner. Sämtliche Wahlen finden Freitag, den 28. November dieses Jahres von vormittags 11 Ilhr bis nachmittags 2 Uhr statt. Als Stimmabgabestellen sind für die Handelskammer und die Wahlabteilung unter I. 1. ein Zimmer im Hotel Stadt Hamburg zu Glaucha«, „ „ 2. „ „ das Vereinszimmer des Ratskellers in Hohenstein - Ernstthal, „ „ 3. der Stadtverordnetei.sitzungssaal im Rathause zu Lichtenstein, „ „ 4. der kleine Saal in Härtels Hotel in Meerane, „ „ 5. Rathaussaal in Waldenburg, für die Gewerbekammer und die Wahlabteilung unter II. 1. ein Zimmer im Restaurant Stadt Hamburg zu Glaucha«, „ „ 2. der Sitzungssaal im Rathause in Hohenstein Ernstthal und der Rathaus saal in Oberlungwitz, „ „ 3. „ Stadtverordneten - Sitzungssaal in Lichtenstein und der Rathaus saal in Eallnberg, „ „ 4. ein Zimmer im Gasthof zur Sonne in Meerane, „ „ 5 der Rathaussaal in Waldenburg bestimmt worden. Die Urwähler zur Gcwerbekammer aus den Orten: Hohenstein-Ernstthal, MeinSdorf, Langenberg und Tirschheim haben ihre Stimme in Hohenstein - Ernstthal, diejenigen aus den Orten Gersdorf, Hermsdorf und Oberlungwitz in Oberlungwitz, diejenigen aus den Orten Lichtenstein, Bernsdorf, Rüsdorf, Kuhschnappel, Hohndorf und Rödlitz in Lichtenstein und diejenigen auS Callnberg, Mülsen St. Jacob, Mülsen St. Micheln, Mülsen St. NiclaS, Stangendorf und Hein- richSort in Callnberg abzugeben. Zur Teilnahme an den Nrwahlen für die Handelskammer find berechtigt (8 7 d?S Gesetzes): 1. diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind. 2. die im Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie Handelsgewerbe be treiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von § 8 des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 353 fge); 3. die Gemeinden und Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Gewerbeunterneh mungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbeunternehmungen; insgesamt, sofern sie nach Htz 17 und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 3100 Mark eingeschätzt sind. 4. der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen. A«r Teilnahme an den Urwahlen für die Gewerbekammer find berechtigt (8 8 des Gesetzes): ») zur Wahl von Handwerker-Wahlmännern: Die Mitglieder einer Handwerkerinnung, sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach 83 176 und 21 deS Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammervczirke mit einem Einkommen von mehr als 600 Mark eingeschätzr sind, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3r00 Mark übersteigt und wenn die betreffenden Gewerbe treibenden als Inhaber oder Teilhaber einer Fima im Handelsregister eingetragen sind; b) zur Wahl von Nichthandwerker-Wahlmännern: 1. Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von 83 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs de- treiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, aber nach 83 176 und 21 des Einkommensteuergesetzes im Kammerbezirke nur mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Ma k eingeschätzt sind, ferner alle nicht unter » fallenden Gewerbetreibenden, welche mit einem höheren Einkommen als 600 Mark eingeschätzt und nicht im Handelsregister eingetragen sind; 2. Genossenschaften von Handels- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Gemeinden und Ge ¬ meindeverbände, sofern sie nach 83 176 und 21 des Einkommensteuergesetzes mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mk. eingeschätzt sind. Vo« den Wahlmännern für die Gewerbekammer mutz die eine Hälfte Hand werker und die andere Hälfte Nichthandwerker feia. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleichzeitig ein Handels gewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuches und ein Handwerk betreiben und im übrigen den Vorschriften nach 88 7 und 8 des Gesetzes vom 4. August 1900 genügen, steht das Recht der Enlscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer wahlberechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Beitragspflicht auf die Dauer der Wahl periode, für welche sie abgegeben wird. Der Wiederholung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an (8 9 des Gesetzes). Das Wahlrecht kann nur in Perso« und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden. Eine Vertretung findet statt z8 10 des Gesetzes): 1. für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2. für staatliche oder Gemeindebetriebe und Betriebe von Gemeindeoerbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten; 3. für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellte« Bevollmächtigten; 4. für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbezirke mehrfach ans üben. Vo« Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen (8 11 des Gesetzes) 1. diejenigen Personen, welche aus den im 8 44 Absatz 1 unter s bis g der Revidierten Städteordnung beziehentlich ans den in 8 35 Absatz 1 unter u bis A der Revid erten Landgemeinde ordnung angegebenen Gründen von Ausübung des Stimmrechts bei Gemeindewahlen ausgeschlossen sind; 2. Personen, bezüglich deren der Aniraa auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen unge nügender Konkursmasse abgelehnt worden ist, so lange sie in dem nach 8 107 Absatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führenden Verzeichnisse eingetragen sind. Wählbar find diejenigen wahlberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Ver treter juristischer Personen, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichsangehörige sind (8 12 des Gesetzes). Die Wahlberechtigten haben sich zu der oben festgesetzten Zeit bei dem betr. Wahlleiter anzumelden und auf Verlangen das Vorhandensein der gesetzlichen Erfordernisse (z. B. durch Vor zeigung der Quittung über Bezahlung des letzten Einkommensteuertermins bz. des letzten fälligen Bei trags für die Handels- und Gewerbekammer) nachzuweisen, Zweifel über die Berechtigung zur Teilnahme an den Urwahlen werden von dem Wahlleiter in erster Instanz entschieden. Die Stimmzettel sind mit der festgesetzten Anzahl von Namen zu versehen und müssen die Personen der zu Wählenden mit gehöriger Deutlichkeit erkennen lassen. Glauchau, am 24. September 1913. Die Köni gliche Amtshauptmannschaft. Freitag, en 26. September 1913, nachm. /,4 Uhr sollen in Oberlungwitz: 4 Vervielfältigungsapparate Optima, Tabak, Seife, Seifenpulver, Malzkaffes, Kaffee, Palmin-Butter, Maccaront, Holzpantoffeln, Peitfchenriemen und Stöcke, Futzboden- lack, Spazierstöcke und anderes versteigert werden. Sammelort der Bieter: Gasthof ZUM Hirsch, Oberlungwitz. Hohenstein Ernstthal, am 25 Sept 19 t 3. Der Gerichtsvollzieher des Kgl. Amtsgerichts. UMM ÄKMMWWHW Außerordentliche Generalversammlung, Montag, den 6. Oktober ISIS, abends 8 Uhr im „Stadthaus", Neumarkt. Tagesordnung: Abänderung der Wahlordnung nach den Vorschlägen deS Kgl. Oberoersicherungsamtes zu Chemnitz. Teilnehmer an der Versammlung sind die am 14. November 1910 gewählten Vertreter, soweit sie noch mandatsberechtigt sind. Hohenstein-Ernstthal, den 25. September 1913. Der Vorstand. Julius Meter, Vors. Freibank: Gekochtes Rindfleisch Pfund 35 Pfg. Die Dtenstzimmcr des Rathauses bleiben Montag, den 29. September 191S wegen Reinigung geschlossen. Das Standesamt ist geöffnet von 8—9 Uhr vormittags. Gersdorf Bez. Chtz., den 22. September 1913. Der Gemeindevorstand. In Vertretung: A. Obel, Gemeindeältester. Lss Wichtigste oam Lage. °" Der Verband Deutscher Gemüsezüchter rich» Die Manöver des 19. (2. K. S.) Ar- französisch-deutschen Verständi- sä)en der deutschen und der britischen Diplomat tie und Hochfinanz betrifft hauptsächlich Vor-, derasien und Mittelasrika. Ein Ukas des Königs von Serbien be fiehlt die Mobilisierung der M or a w a- Division und eines Teils der Reservisten genen Nacht in ihre Garnisonen zurückbefördert worden, Kavallerie, Artillerie und Train trei fen heute in ihren Garnisonen ein. De König von Griechenland ist von Pulis noch London abgerei't. Einen Flug über die Ostsee führte gestern der .Wwedische Flieger Thulin aus. Er landete glatt bei Stralsund. Der Kongreß zur Förderung einer, der übrigen Divisionen gegen die Albaner. , . o - , . s i . s ch . .. st " s ! An der Grenze fanden ernste serbisch- g u n g, der am Dienstag in Gent beginnen>b ulg arische Zusammenstöße statt. meekorps sind gestern b e e n d e t worden. Die fiele an den Reichstag eine Bittschrift um Infanterie-Regimenter sind noch in der vergan-' Schutz des heimischen Gemüsebaues durch Zölle. Die Verständigungsaktion Mi-,