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WeHÄ-EOHckr TWE Amtsblatt für ks Kövigl. WchmM mS Sen AnStrat z» hohensteis-krnstthnl. Organ aller Gemeindeverwaltungen -er umliegenden Ortschaften. Anzeiger für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf Meinsdorf, Langenberg, Falken, Reichenbach, Callenberg, Langenchursdvrf, Grumbach, Tirsch- heim, Kuhschnappel, Wüstenbrand, Griina, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Lugau, Erlbach, Pleißa, Rußdorf, St. Egidien, Hiittengrund u. s. io. Erscheint jeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger das Vierteljahr Mk. 1.55, durch die Post bezogen Mk. 1.92 frei ins Haus. Fernsprecher Nr. 11. Inserate nehmen außer der Geschäftsstelle auch die Austräger auf dem Lande entgegen, auch befördern die Annvnceu-Expeditionen solche zu Originalpreisen. Nr. 226. Geschäftsstelle Schulstraße Nr. 81 Sonntag, 28. September 1913. 63. Jahrg. Die Urliste der in der Stadt Hoheustein Ernstthal wohnhaften Personen, welche zu dem Amte eines Schöffen und Geschworenen berufe« werden können, ist neu aufgestellt worden und liegt an Ratsstelle — Zimmer Nr. 1 — vom 1. bis mit 9. Oktober 1913 zu jedermanns Einsicht aus. Gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste kann innerhalb einer Woche vom 1. Ok tober 1913 ab bei uns schriftlich oder zu Protokoll Einspruch erhoben werden. In der Anlage werden die einschlagenden Gesetzbestimmungen wiedergegeben. Hohenstein-Ernstthal, den 23. September 1913. Anlage A Zu 88 1, 3. Gerichtsverfassungsgesetz vow 27. Jaunar 1877. § 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen ver sehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens er» öffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Beklei dung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen be schränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das 30. Lebensjahr noch nicht voll endet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet em pfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem aktw n Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte be- Herchnen, welche zum Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 62—35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Neschworenenamt Anwendung. Gesetz, Vie Bestimmung zur Ausführung des Gerichtsversaffuugsgesetzes vom 27. Jaunar 1877 re. enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. Die Abteilungsvorstände und Vortragenden Räte in den Ministerien; 2. der Präsident des Landeskonststoriums; 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Sie eWMe Wl zum MWtz Ser Allgemeinen SMMenWe zn MiWnMsWl im Sinne Ser MMMrlWMSUW bett. In nächster Zeit ist die Wahl zum Ausschutz der nach der Reichsversicherungsordnung zur Allgemeinen Ortskrankenkasse ausgestalteten Ortskrankenkaffe hier vorzunehmen. An dieser Wahl können außer den schon nach den bisherigen versicherungsrechtlichen Bestimmungen zur hiesigen Ortskrankenkasse gehörigen Mitgliedern auch die vom 1. Januar 1914 ab in die Krankenver sicherung neu einbezogenen volljährigen Personen und ihre Arbeitgeber — ausgenom men die Arbeitgeber unständig Beschäftigter als solche — teilnehmen. Soweit hiesige Verhältnisse in Betracht kommen, werden ab 1. Januar 1914 neu in die Krankenversicherung einbezogen: 1. Arbeiter, Gehilfen und Lehrlinge, soweit sie bisher nicht versicherungspflichtig waren, 2. Dienstboten, 3. Angestellte in gehobener Stellung, wenn die Beschäftigung den Hauptberuf bildet (z. B. Hausväter von Wohltätigkeitsanstalten, Privatsekretäre, Gesellschafterinnen, Hausdamen, Kinderfräuleins. 4. die im Wandergewerbe Beschäftigten, 5. Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, 6. Bühnen- und Orchestermitglieder (ohne Rücksicht auf den Kunstwert ihrer Leistungen), 7. Lehrer und Erzieher, soweit sie nicht nach 88 168 ff. der Reichsoersicherungsordnung ver sicherungsfrei sind, 8. Hausgewerbetreibende und ihre hausgewerblich Beschäftigten. — Als Hausgewerbetreibende gelten die selbständigen Gewerbetreibenden, die in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender gewerbliche Er zeugnisse Herstellen oder bearbeiten, auch dann, wenn sie die Roh- oder Hilisstoffe selbst beschaffen, sowie auch für die Zeit, in der sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. — Voraussetzung der Versicherung ist bei den unter Nr. 1—7 Bezeichneten mit Ausnahme der Lehrlinge aller Art, daß sie gegen Entgelt, das auch in Sach- und anderen Bezügen, also auch freiem Unterhalt, bestehen kann, beschäftigt werden, für die unter Nr. 3, 5—7 Bezeichneten außerdem, daß nicht ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 25VO M. an Entgelt übersteigt. Hiernach werden die Personen wieder krankenverstcherungspflichtig und gel ten als neu in die Krankenversicherung einbezogen, deren Jahresarbettsverdienst 2090 M., aber noch nicht 25UV M. überschritten hat. Die in der Landwirtschaft Beschäftigten sind durch die Reichsversicherungsordnung ebenfalls der Krankenversicherung neu unterstellt, fallen aber, da sie im Königreich Sachsen nach landesgesetzlicher Bestimmung bereits jetzt krankenverstcherungspflichtig sind, nicht unter die „neu einbezogenen Kaffen mitglieder". Alle Personen, die nach den vorstehenden Ausführungen ab 1. Januar 1914 im Bezirk der Stadt Hohenstein-Ernstthal ne« in die Krankenversicherung einbezogen und Mitglieder der Allge meinen Ortskrankenkasse werden, und ihre Arbeitgeber werden hiermit, soweit sie wahlberechtigt sind — die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle, es können also auch Ausländer wählen —, aufge fordert, sich zur Eintragung in die Wählerlisten in der Zeit vorn 19. September bis mit 4. Oktober 1913 während der üblichen Geschäftszeit im Versicherungsamie (Rathaus, Zimmer Nr 11) zu melden. Eine besondere Benachrichtigung der Wähler findet nicht statt. Neu in die Krankenversicherung einbezogene Personen und ihre Arbeitgeber können das Wahlrecht nur ausüben, wenn sie sich zur Eintragung in die Wählerlisten gemeldet haben und an dem von der Ortskrankenkaffe hier noch zu bestimmenden Wahltage volljährig sind. Soweit sich Wahlberechtigte nicht rechtzeitig gemeldet haben, kann die Wahl nicht aus dem Grunde angefochten werden, daß diese Personen nicht in die Wählerliste ausgenommen sind. Hohenstein-Ernstthal, den 17 September 1913. Der Sta-trat — Versicherungsamt —. Freibank: Gekochtes Rindfleisch Pfund 35 Pfg. Die Dtenstzimmer des Rathauses bleiben Montag, den 29. September 1913 wegen Reinigung geschloffen. Das Standesamt ist geöffnet von 8—9 Uhr vormittags. Gersdorf Bez. Chtz., den 22. September 1913. Der Gemeindevorstand. In Vertretung: A. Obel, Gemeindeältester. Sas Wichtigste vom Loge. Der deutsche Kronprinz wird nach der Heimkehr von der geplanten Kolonialreise seinen Wohnsitz wieder in Potsdam nehmen. Gestern fand in Grimma in Gegenwart des Staats Ministers Dr. Beck die Feier des 75jährigen Bestehens des Seminars statt. Mit der Feier war die Einweihung des Er weiterungsbaues der Anstalt verbunden. Die Tausendjahrfeier der Resi denzstadt Kassel hat gestern mit der Ausfüh rung eines Festspiels begonnen. Der neue Rsichsetat fordert für den Aus bau des Militär- und Marineflug wesens 22 Millionen Mark. Der Flieger Stöffler ist gestern von Warschau nach Johannisthal ge flogen. Der Militärflieger Oberleutnant Schulz ist in Johannisthal tödlich a b- gestürzt. Der Kommandierende General des 1. Ar meekorps meldete gegen das Urteil des Obev- kriegsgerichts Erfurt in dem bekannten Aufruhrprozeß Revision beim Reichsmilitärgericht an. In D e u t s ch o st a f r i k a ist durch Ver fügung des Gouverneurs ein Eisenbahn rat geschaffen worden. Präsident Poincaree wird bei seiner Reise nach Madrid auf Wunsch des Königs von Spanien vom französischen Oberkomman dierenden in Marokko, General Liautey, beglei tet werden. In olge begangener Fehler bei den dies jährigen Herbstmanövern soll eine Anzahl französischer Generale von ihrem Posten enthoben werden. Der spanische Ministerrat beschloß, die Ein ladung der Vereinigten Staaten zu einer amt lichen Beschickung Spaniens zu der Welt ausstellung in San Franzisko anzuneh men. Die serbische Regierung sucht für den kommenden Feldzug gegen oft Albaner in Europa Stimmung zu machen. Die Lage an der bedrohten Grenze ist vorläufig unverändert. LeuilkNle WW MM. Sie will nicht mehr mitmachen, die Sol dateska König Peters; Nachrichten aus Bel grad bestätigen die Tatsache, daß dort nicht urehr die Befehlshaber über die Teilnahme des Militärs an dem Feldzuge gegen die Albane sen zu bestimmen haben, sondern daß die Sol daten einfach erklären: „Wir spielen nicht mehr mtt im Kriege!" Eine große Anzahl der zu den Waffen Gerufenen will der Einbe rufung keine Folge leisten! »Wir haben genug in zwei Kriegen m i t g e- m a ch t, jetzt sollen andere gehen", antworten die Renitenten. „Und warm beorderte man^ die Truppen an der albanischen Grenze zurück und ermöglichte dadurch einen Ausstand?" Einst weilen hat die Regierung angeordnet, daß keine männliche Person im Alter von unter 45 Jahren über die Landesgrenze gehen darf, damit Deser- tationeu im großen Maßstabe vorgebeugt wer den. Da hierdurch die Auslandsreisen wieder eingeschränkt werden, leidet erneut der Handel schwer. Die Regierung will setzt andere Divi sionen als die zuerst in Aufsicht genommenen nach Albanien senden. Ueber das Verhaltender einberufenen Soldaten bei der Truppe wird! Stillschweigen bewahrt; die Belgrader Blätter dürfen darüber nichts berichten. Der Ernst der griechisch-türkischen Differenzen. Die Haltung der Türkei bei den Friedens verhandlungen mit Griechenland beunruhigt fort- gesetzt die Oeffentlichkeit in Athen in hohem; Maße. Die Gefahr ernster Verwick-; lungen wird in offiziellen Kreisen als nich t; unmittelbar drohend hingestellt. Maßregeln, die, die Regierung wisst, wie die sofortige Berufung aller auf Urlaub befindlichen Offiziere zu ihren Truppenteilen, sollten in keiner Weise zur Be unruhigung der Oeffentlichkeit beitragen. Eben sowenig steht die Rückkehr König Konstantins mit dem Ernst der Lage im Zusammenhang. Der König beorderte seine Jacht nach Triest, wohin sie am Donnerstag abdampste. Die Rüchkehr des Königs nach Athen wird in etwa acht Tagen erwartet. Deutsche Hilfe zur wirtschaftliche« Modernisierung Serbiens. Unlängst ersuchte die serbische Regierung den Belgrader deutschen Gesandten Frshrn. v. Griesinger, die deutsche Regierung zu bit ten, sie möge drei Experten für Vieh zucht, Land- und Forstwirtschaft senden, die zu sammen mit den dortigen Beamten die neuen Gebiete bereisen, die dortigen Verhältnisse studieren und Vorschläge zur Hebung und wirt schaftlichen Modernisierung machen sollen. Man hat sich deutscherseits bereit erklärt, den Wün schen der Belgrader Regierung nachzukommen. Das Auswärtige Amt in Berlin hat sich nun mehr an das preußische Landwirtschaftsministe rium gewandt, ihm geeignete Herren zu be nennen. ;