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Wechm-ElMckr WM Amtsblatt Anzeiger W Sich!. LflSpricht ni bi Stütnt n Hgtißeii-ßnchil. d V««, rkuHHNLPpEt, »Wflendrano, <»rum^ vnttOi-ach, Ursprung, Irtreyoerg, uugnu, «rnsr^ Vletß«, Nußdorf, GL. Sgidieu, Hüttrngrund u. s. ». 'M-chetnt jtd« Wvchent«, «»«m» Mr d« fsch«t»«i La« «td k»p«t durch dn «wnr»»« g Fernsprecher 8 Inserate «hm« «uß« d« ««schäftest»kl« «uch »n «uenäger auf d«« Luks «KNV«K h«e M«et»heh« ML lUUi, durch tt« Pest d«-o-«a ML 1.SL frei t«e Haue. ß Nr» 11» E «üh d«fdrk«rn VN Vnn»»e«»-Grp«ditt»ne« solch« PI Origtnalprrtsen. Nr. 90. Sonntag, den 20. April ,9,3. Ll^äLrLL 63. Zahrz. ^'«anriMWWM>W>WWWa»UMWMW»NNUWW»WMWWW>Na^WW>WaMNWWMWWMWWWMWWMIW>>WW>>>^I^WWW>WMWWaM>MW»W>WM^WM^MWWW»MWM>W>WWWW>M>M>NI^MWMI^MWWWEMe Montag, den 21. April 1913 nachm. >/,4 Uhr sollen im VersteigerungSraume des hies. Kgl. Amtsgerichts 1 zweitür. Kleiderschrank, 1 Freischwingeruhr «nd 1 Herren Fahrrad gegen Barzahlung versteigert werden. Der Gerichtsvollzieher des Kgl. Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal, am 19. April 1913. Herr Dienstmann Christian Lang wird Ende ds. Mts. das Gewerbe als Dienstmann einstellen. Gemäß 8 4 letzter Absatz der hier geltenden Bestimmungen über das Dienstmannwesen wird dies wegen etwaiger Erhebung von Ansprüchen auf die von Herrn Lang hinterlegte Sicherheit hiermit bekannt gegeben. Männer, die sich für die zur Erledigung kommende Dienstmannstelle eignen, wollen sich beim hiesigen Sladtrar umgehend melden. Hohenstein-Ernstthal, am 18. April 1913. Der Stadtrat. Die Wassersteuer für das 1. Vierteljahr 1913 ist spätestens bis zum 21. April 1913 zur Vermeidung zwangsweiser Beitreibung an die Stadtsteuer-Einnahme — Rathaus, Zimmer Nr. 5 — zu bezahlen. Hohenstein-Ernstthal, am 14. April 1913 Der Stadtrat. Nachstehende ortsgesetzliche Bestimmungen für Hohenstein-Ernstthal und Oberlungwitz werden hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Gteichzeitig werden diese Bestimmungen nebst dem zugehörigen Plane in den Rathäusern zu Hohenstein - Ernstthal (Zimmer Nr. 2) und Oberlungwitz zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Hohenstein-Ernstthal und Oberlungwitz, am 17. April 1913. Der Stadtrat. Der Gemeiudevorstaud n Huvlrlrss zum Ortsgesetz für die Stadt Hohenstein-Ernstthal vom 21. März 1899. Vertrag über die Vereinigung verschiedener Flurstücke der Laud- gemeinde Oberlungwitz mit der Ttadtgemeiude Hohenstein-Ernstthal § 1. Am 1. Juli 1912 scheiden die auf dem beigegebenen Plane rot umgrenzten Oberlung witzer Flurstücke 1340a, 1341, 1299, 1300, 130l, 1302, 1302b, 1303, 1304, 1305, 1326, 1327, 1328 und die auf dem Plane gleichfalls rot umgrenzten Teile der Oberlungwitzer Flurstücke 1228, 1297, 1323, 1342, die sämtlich bisher politisch zur Landgemeinde Oberlungwitz gehörten, aus dieser aus und werden der Stadtgemeinde Hohenstein-Ernstthal einverleibt. Insoweit die Flurstücke 1228, 1297, 1323 und 1342 nur teilweise umbezirkt werden, wird die neue Grenze durch nochmalige geometrische Vermessung nach dem angefügten Plane festgesetzt werden. 8 2. Die in Z 1 genannten Flurstücke und Flurstücksteile werden mit dem 1. Juli 19l2 auch in schulischer Beziehung umbezirkt. Die Schulgemeinde Oberlungwitz sichert für den vorgenannten Zeitpunkt die bedingungslose Entlassung der fraglichen Flurstücke und Flurstücksteile aus ihrem Verbände zu und die Schulgemeinde Hohenstein-Ernstthal verpflichtet sich, die Grundstücke vom 1. Juli 1912 ab in ihren Verband bedingungslos aufzunehmen. tz 3. Ueber ^die Umpfarrung der in 8 1 bezeichneten Flurstücke und Flurstücksteile wird zwischen den Kirchengemeinden St. Chrtstophori und St. Trinitatis zu Hohenstein-Ernstthal und der Kirchengemeinde Oberlungwitz eine besondere Vereinbarung getroffen werden. Die Umpfarrung soll ebenfalls mit dem 1. Juli 1912 erfolgen. Z 4. Mit der in 8 1 erwähnten Vereinigung gehen in Ansehung der einzuverleibenden Flurstücke nicht nur sämtliche öffentlichrechtlichen Befugnisse und Pflichten von der Gemeinde Oberlungwitz auf die Stadtgemeinde Hohenstein-Ernstthal über, sondern auch alle Rechte und Pflichten privatrechtlichen Inhaltes. Namentlich verpflichtet sich die Gemeinde Oberlungwitz, mit der Einverleibung der Stadtgemeinde Hohenstein Ernstthal das Eigentum an den Wegeflurstücken 1302b und 1305, sowie dem auszubezir kenden Teile des Wegeflurstückes 1323 zu übertragen. Die Einrichtung der elektrischen Straßenbeleuchtung bleibt jedoch Eigentum der Gemeinde Oberlungwitz Die für die einzuoerleibenden Flurstücke vorhandenen Akten, Urkunden und dergleichen werden der Stadtgemeinde Hohenstein-Ernstthal überliefert. Dasselbe gilt im Verhältnisse der Schulgemeinden Oberlungwitz und Hohenstein-Ernstthal zu einander. 8 5. Die einzuverleibenden Flurstücke und Flurstücksteile werden mit dem Oktsarmen- verbande Hohenstein-Ernstthal vereinigt. Dec von den Bewohnern der einzuverleibenden Flurstücke im Ortsarmenverbande Oberlungwitz bis zur Umbezirkung erworbene Unlerstützungswohnsitz gilt im Ortsarmenverband Hohenstein-Ernstthal erworben urd wird von diesem anerkannt. 8 6. In Bezug auf die Erwerbung des Bürgerrechts von Hohenstein-Ernstthal steht der Aufenthalt in den einzuverleibenden Flurstücken dem Aufenthalt in Hohenstein-Ernstthal gleich: wer demgemäß am 1. Juli 1912 berechtigt ist, das Bürgerrecht in Hohenstein-Ernstthal zu erwerben, bleibt, wenn er sich b's zum 1. Oktober 1912 zu fernem Erwerbe meldet, frei von den dafür sonst zu ent richtenden Gebühren. 8 7. Die Erhebung der direkten Gemeindeabgaben erfolgt in den einzuverleibenden Flurstücken für die Zeit vom 1. Juli bis 31, Dezember 1912 nach den bisherigen Bestimmungen und in der für die vorhergehenden 6 Monate des Jahres 1912 bestimmten Weise. Ueber die singeschätzten Personen ist deshalb der Stadtgemeinde Hohenstein-Ernstthal ei« Katasterauszug mitzuteilen. Personen, die nach dem 1. Juli 1912 in den einzuverleibenden Flurstücke« zuziehen, werden nach den für Hohenstein-Ernstthal geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen nachge schätzt. Ueber die Erhebung von indirekten Gemeindeabgaben gelten für die einzuverleibende« Flurstücke vom 1. Juli 1912 ab lediglich die Bestimmungen der Stadtgemeinde Hohenstein-Ernstthal. 8 8. Ueber die Abgabe von Wasser aus den städtischen Leitungen, wie über die Abgabe von Gas behält sich die Stadtgemeinde Hohenstein-Ernstthal freie Entschließung vor; insbesondere ist sie an eine Frist, bis zu der Gas und Leilungswasser gewährt wird, nicht gebunden 8 9. Für die einzuverleibenden Flurstücke und Flurstücksteile gelten mit der erfolgten Ein verleibung an Stelle der Oberlungwitzer ortsgesetzltchen itnd sonstigen örtlichen Bestimmun gen diejenigen von Hohenstein-Ernstthal mit oer in 8 7 vorgesehenen Beschränkung. 8 10. Für die zugestandenen Einflurungen von Oberlungwitzer Flurstücken nach Hohenstein- Ernstthal und für die in 8 4 erwähnten Vermögensübertragungen hat die Stadtgemeinde Hohenstein- Ernstthal der Landgemeinde Oberlungwitz, sobald dieser Vertrag endgiltig abgeschlossen ist, d. h. die oberbehördliche Genehmigung gefunden hat, eine bare Entschädigung von 14 000 Mk. — Pfg., i« Buchstaben- Vierzehntausend Mark, zu bezahlen und vom 1. Juli 1912 an bis zu diesem Zeitpunkt mit 4 o/o zu verzinsen, während die Landgemeinde Oberlungwitz der Stadtgemeinde Hohenstein-Ernst thal einen festen baren Betrag von 600 Mk., in Buchstaben: Sechshundert Mark, zu bezahlen ver pflichtet ist, s-bald der geplante Umbau der Dammschleuse in der Poststraße fertiggestellt ist. 8 11. Die durch diesen Vertrag erwachsenden Kosten tragen die Stadtgemeinde Hohenstein- Ernstthal, iowie die Gemeinde Oberlungwitz nach demselben Maßstab, wie es bei der Ausbezirkung im Jahre 1909 geschehen ist. 8 12. Dieser Vertrag tritt unerwartet der erforderlichen anssichtsbehördlichen Genehmigung am 1. Juli 1912 in Kraft. Oberlungwitz, den 30. Juni 1912. Ter Gcmeiuderat daselbst. (I». 5) Lieberknecht. Gem.-Porst. Max Siegert, Gem. Aelt , Albert Bogel, Gem.-Aelt. Der Schulvorstand daselbst. (O. 5) Gem.-Vorst. Lieberknecht, Bors. Hohenstein-Ernstthal, den 30. Juni 1912. Der Stadtrat, zugleich iu Vertretung der Schulgemeinde daselbst. (1». 8) ltn. Patz, Bürgermeister. Die Stadtverordnete». (O. 8) E. RcdZlob, Stadtverordnetenvorsteher. Genehmigt zufolge Ermächtigung des Königlichen Ministeriums deS Innern. Chemnitz, den 5. April 1913. Tie «reishauptmauuschast. (O. 8.) Roch. Freibank: Gekochtes Rindfleisch, Pfd 45 Pfg. Der am 15. April dss. Js. fällig gewesene 1. Termin Gemeindeanlagen ist bis zum 3. Mai >913 zur Vermeidung der zwangsweisen Bcilreibun < an die hiesige Gemeindekasse abzuführen. Gersdorf, Bez Chtz., am 18. April 1913. Der Gemeindevorstand. LeksuntmaHung Mittwoch, den 23. April von Vormittags 10 Uhr ab findet im Gasthofe „Zur grüneu Linde" hier die Impfung der im Jahre 1912 geborenen der von früheren Jahren zurückgestellte« und die Wiederimpiung dec 12jährigen Kinder statt und zwar gelangen die Erst Impflinge um 10 Uhr und die Wiederimpflinge um '/,11 Uhr zur Impfung. Die Eltern und Pflegeeltern werden unter Hin weis auf die in 8 14 Abs. 2 des Jmpfgesetzes angedrohten Strafen angewiesen, ihre impspflichtigen Kinder in dem Impftermine vorzustellen. Befreiungsgesuche sind unter Beifügung ärztlicher Zeugnisse im Impftermine anzubringen. Hermsdorf, den 18. April 1913. Der Gemeiudevorstaud. Müller. Nutz- u. KrermtzoLz-Nersteigerung auf Oberwaldeuburger Rcvicr. Im Hotel „Gewerbehaus" in Hohenstein-Ernstthal sollen am Mittwoch, den 23. April 1ÄL3, von Borm 9 Uhr ab 321 Stück N -Klötzer 8 12 am, 61 Stück 13/15 cm, 6 Stück 16/22 cm, 1 Stück 23 cm Oberstärke, 2 Rm. birkne und 28 Rm. N.-B ennscheite, 1 Rm birkne und 77 Rm. N. Brennrallen und 22 Rm. Aeste (schwache Rollet, sowie 0,.g W Uhdt. birkenes und 3,g„ Wellhdt. N.-Brennreisig aufbereitet in den Abteilungen 34 und 49, unter den üblichen Bedingungen versteigert werken. Fürstlich SchSnburgifche Forstverwaltung Obcrwald. Las Wichtigste vom Lagt. Der Seniorenkonvent des Reichstages be schloß, daß der Reichstag spätestens am 30. April in die P f i n g st f e r i e n gehen soll. Die Erhöhung der Z i v i l l i st e des Königes von Württemberg um 350 000 .Wart jährlich wurde von der zweiten Kammer mit 67 Stimmen ge gen Stimmen angenom ¬ men. M Derd önig von Schweden ist in Karlsruhe eingetroffen. Der Plan derUeberquerung des Ozeans von Las Palmas aus ist aufge- -eben worden. 4)ie Mächte haben beschlossen, Monteur gro eine Anleihe von 30 Millionen Frks. anzubicten. In der gestrigen Sitzung der rumäni schen Kammer wurde von der Galerie aus ein Revolverschuß abgefeuert. König Nikita bereitet eine Proklama tion an sein Volk vor, in der er auseinander setzt, daß er infolge des Abzuges der Serben gezwungen sei, die Belagerung Sku- taris aufzugeben. Uanry. Nunmehr dürfte die Untersuchung des deutsch französischen Zwischen falles in Nancy als abgeschlossen gelten7 Staatsrat Ogier kehrte nach Paris zu- «SSSSSSSß! 1 — rück. Die als Zeugen vernommenen Bahn hofsbeamten wiederholten, nicht gesehen zu haben, daß die Deutschen geschla gen wurden. Staatsrat Ogier hat dem Mini- ster des Innern sofort nach seiner Ankunft aus Nancy über die Ergebnisse seiner Untersuchung des Zwischenfalles Bericht erstattet. In den Aussagen der an der Affäre von Nancy Beteiligten, sowie in den Zeugen aussagen darüber sind, wie aus sämtlichen neu erlichen Meldungen hervorgeht, so zahl- reiche Widersprüche festgestellt worden, daß die Aufklärung der Angelegenheit wohl nicht so rasch, als von deutscher wie von französischer Seite gewünscht wird, erfolgen kann. Was die gegen Deutsche in Grenoble verübten Aus schreitungen anlangt, so legt man diesen in den Berliner politischen Kreisen kein solches Gewicht bei, daß darob diplomatische Schritte getan wer den müßten. Der französische Minister des Innern ver fügte wegen des Nancyer Falles folgende Straf ften werden abgesetzt, die Maßnahmen zur Um gestaltung der Nancyer Polizei werden unver züglich geprüft, demzufolge die beiden Nancyer Polizeikommissare abgesetzt werden. Der Depar tementspräfekt wird versetzt. Außenminister Pi chon empfing den deutschen Botschafter und teilte ihm die Strafmaßnahmen mit. In Pariser Amtskreisen glaubt man, daß damit der Zwi schenfall erledigt ist. Unter der Spitzmarke „Erfreuliche Rückwirkungen?" lassen sich die „DreSd. Nachr." von ihrem Pariser Mitarbeiter schreiben: Ein günstiger StimmungSum- schlag läßt sich heute fast in ganz Frank-