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DWeiMMckl TmM Amtsblatt Mr ltt Sichl. MsimA ul la SMs z» Hytißei^ ' - — . —l— Erscheint jeden Wochentag abend« für den folgenden Lag und kostet durch die AuStrüg« II Fernsprecher Inserate nehmen außer der Geschäftsstelle auch di« «u-ttäger auf dem Land« entgeh, da« Bierteljahr ML 1.5b, durch di« Post bezogen ML 1.92 frei in« Hau«. ff Nr. tt. auch befördern di« Annoncen-Expeditionen solch« -u Originalpreisen. Anzeiger für Hohenftetn-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf, Mein«dorf, Langenberg, Falken, Reichenbach, Callenberg, Langenchursdorf, Grumbach, Tirsch. heim, Kuhschnappel, Wüstenbrand, Brüna, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Lugau, Erlbach Pletßa, Rüßdorf, St. Lgtdien, Hüttengrund u. s. w. Nr. 27. Sonntag, den 2. Sebruar ,9,3. 63. Zahrg. Montag, den 3. Februar 1813, nachm. '„4 Uhr sollen im Bersteigerungslokale des Kgl. Amtsgerichts hier 1 Kleiverfchrank und 1 Kreischwinger-Uhr versteigert werden. Ler Gerichtsvollzieher des Kgl. Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal, am 1. Febr. 1913. Anordnungsgemäß wird nachstehende Bekanntmachung des Reichsoersicherungsamts nebst einer dazu gehörigen Anleitung hiermit zur Nachachtung bekannt gegeben Die Nachweise sind für den hiesigen Stadtbezirk beim unterzeichneten Sladtrate — Berstche- rungsamt — (Rathaus, Zimmer Nr. 11) einzuretchen. Hohenstein-Ernstthal, am 31. Januar 1913. Der Stadtrat. Versicherungsamt. Hekauutmachung über die Nachweise von Tätigkeiten bei dem nicht gewerbsmäßige» Halten von Reittieren und Fahrzeuge«; vom 21. Dezember 1812 — L 26882 Nach Z 839 der Reichsoerstcherungsordnung haben die Unternehmer von Tätigkeiten bei dem Halten von Reittieren und Fahrzeugen zur Berechnung der von ihnen zu zahlenden Prämien für jedes Kalendervierteljahr den von der obersten Verwaltungsbehörde bestimmten Behörden einen Nach weis über die verwendeten Arbeitstage und den dafür den Versicherten gewährten Entgelt vorzulegen. Für diesen, der Form nach vom Reichsoersicherungsamte zu bestimmenden Nachweis, wird der nachstehende Vordruck festgesetzt. Das ReichsverstcherungSamt. Abteilung sür Unfallversicherung. Or. Kaufmann. Un1ernehmcrverzeichnis«Nr - . Nachweisuug der Tätigkeiten bei dem nicht gewerbsmäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen. Staat Höhere Verwaltungsbehörde . . BerficherungSamt Gemeinde-, (Stadt-, Guts-) Bezirk Nachweisung der im ... Bierteljahr 19 .... bei oerstcherungspflichtigen Tätigkeiten verwendeten Arbeitstage und des dafür den Versicherten gewährten Entgelts (8 839 der RetchsoerstcherungSordnung). s) Bor- und Zuname, Stand und Wohnung i des Reittier, oder Fahrzeughalters: / d) Ort der Reittier» oder Fahrzeughaltuug e) Art der Haltung ft: 6) Art der verwendeten Kraft ft: e) Sind schon im vergangenen Vierteljahre Versicherungs- f pflichtige Personen beschäftigt worden? (Ja oder nein.) s ft Ist für das vergangene Jahr schon eine Nachweisung s vorgelegt worden? (Ja oder nein.) s A Werden im laufenden Vierteljahre noch Versicherungs- j pflichtige Personen beschäftigt? (Ja oder nein.) j ft Z. B. Reittier-, Pferdefuhrwerk-, Kraftfahrzeug-, Motorboot-, Flugzeughaltung, ft Z. B. tierische Kraft, Explosionsmotor, elektrische Kraft. Laufende Nummer I Namen der einzelnen bei der versicherten Tätigkeit beschäftigten Personen*) Gr- schlecht männ lich (m.) weib lich (w.) Angabe, als was die versicherte Person beschäftigt worden ist (z- B. Kutscher, Stallmann, Kraftwagen- führer, Bootsführer usw.) Zahl der Ar beits tage, die jede Per- son ge- leistet hat") Entgelt, den jede Person in bar oderinForm freier Wohnung und sonstiger Natural bezüge täglich erhalten hat M. Gesamt summe des Entgelts für jede Person (ein- schl. freier Wohnung und sonstiger Natural bezüge) im Vierteljahr M. IM Etwaige Bemerkungen Von dem Unternehmer nicht ausfüllen. Für die Prämien berechnung sind als Gesamtcntgelt in Ansatz zu bringen (88 839, 842 Abs 2 in Verbin dung m 8808 der R V. O.) I M. ,Pf Gefahrtarifklaffe. Nach d. Prä- mien, tarife sind zu erheb, f- jede ange- fang, balde Mark Ent- gelt Bf. Zu ent. rich. tendr Prä. mie MIM. 1 2 3 4 5 6 s 1 s 10 11 ! >2 I. Im ver- gangenen Vierteljahr ! II. In früherer Zelt (seit 1- Jan. 1913"* *) Personen, die bei der gleichen Tätigkeit beschäftigt waren, sind tunlichst unmittelbar nach einander einzutragen, z B. zunächst alle, die bei der Reittierhaltung beschäftigt waren, dann solche, die bei der Kraftfahrzeughaltung tätig gewesen sind, usw. ** ) Wird eine Person täglich nur einige Stunden beschäftigt, so sind 10 Arbeitsstunden auf einen Arbeitstag zu rechnen. Auch halbe und viertel Arbeitstage sind anzugeben. ** *) Diese Abteilung ist für Angaben bestimmt, die schon in eine frühere Nachweisung hätten ausgenommen werden müssen, bisher aber aus irgendwelchen Gründen unterblieben sind. (Ort) (Datum) (Unterschrift des zur Vorlegung der Nachweisung Verpflichteten» Anleitung für die Nachweise von Tätigkeiten bei dem nicht gewerbsmäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen. 1. Alle Unternehmer (8 633 Abs. 2 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung) von Tätigkeiten bei dem nicht gewerbsmäßigen Hallen von Reittieren und Fahrzeugen (H 537 Abs. 1 Nr. 6, 7 der Reichsoerstcherungsordnung) oder deren gesetzliche Vertreter sind zum Nachweis dieser Tätigkeiten verpflichtet. Halter eines Reittiers oder Fahrzeugs ist, wer nicht nur vorübergehend die Pflege des Reittiers oder die Instandhaltung des Fahrzeuges für eigene Rechnung übernommen hat. 2. Nicht verpflichtet zum Nachweis sind: a. das Reich und die Bundesstaaten, b. alle Verwaltungen von Eisenbahnen, auch der im Besitze von Gemeinden (Gemeinde- verbänden) oder Privatpersonen befindlichen, c. Personen, die Reittiere oder Fahrzeuge zu gewerblichen Zwecken halten, 6. Unternehmer, bei denen die Tätigkelten in der nicht gewerbSinäßigen Reittier- und Kahr zeughaltung einen Bestandteil eines andern versicherungspflichtigen Betriebs bilden (8 631 Abs. 1 der Reichsoerstcherungsordnung), e. Unternehmer, die mit Tätigkeiten gleicher Art bereits bei einer Berufsgenossenschast ver sichert sind, vorausgesetzt, daß die letzteren den größeren Umfang haben (8 631 Abs. 3 der Reichsoerstcherungsordnung), l. Gemeinden, Gemeindeoerbände und andere öffentliche Körperschaften, die für die Ver sicherung von Tätigkeiten bei dem Halten von Reittieren und Fahrzeugen durch die oberste Verwaltungsbehörde für leistungsfähig erklärt worden sind (8 628 Abs. 1 der Reichsoerstcherungsordnung) 3. Für die Verpflichtung zur Einreichung der Nachweise ist es ohne Bedeutung, ob der Unter nehmer eine physische oder juristische Person, eine Gemeinde usw. oder Privatperson ist. 4. Die Nachweise sind vom 1. Januar 1913 ab — erstmalig im April 1913 — für jeder Kalendervierteljahr spätestens drei Tage nach dessen Ablauf bei der von der obersten Verwaltungsbehörde bestimmten Behörde vorzulegcn (8 839 Abs. 1 der Reichsoerstcherungsordnung). 5. Wenn der dritte Tag nach dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag ist, so endigt Lie Frist zur Vorlegung des Nachweises für die im vorhergehenden Kalenderoierteljahr ausgeführten Tätigkeiten mit dem Ablauf des nächsten Werttags, 6. In dem Nachweis sind die im abgelaufenen Kalendervierteljahr bei dem nicht gewerbs mäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen aufgewendeten Arbeitstage und der den Versicherten hierfür gezahlte Entgelt in voller Höhe anzugeben (8 839 Abs. 1 der ReichsoersicherungSordnung). Sind die Versicherten au den einzelnen Tagen nur stundenweise beschäftigt gewesen, so ist für je zehn Stunden Arbeitszeit ein Arbeitstag anzusetzen. Auch halbe und viertel Arbeitstage sind anzugeben. Zum Entgelt gehören neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile und der Wert von Sach» und andere Bezügen, wie Wohnung, Kleidung, Beköstigung usw. (8 160 der Reichsversicherungsordnung). Die Arbeitstage und der Entgelt von Betriebsbeamten, deren JahresarbeitLverdienst fünf tausend Mark übersteigt, sind in die Nachweise nicht mit aufzunehmen (8 544 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsoerstcherungsordnung). 7. In den Nachweisen ist die Art der Tätigkeiten (ob Reittier-, Pferdefuhrwerk-, Kraftfahrzeug-, Motorboot-, Segelboot-, Flugzeug, Freiballon- usw. Haltung) und die Art der verwendeten Kraft genau anzugeben. Die Art der versicherten Tätigkeit des einzelnen Versicherten muß sich aus der Bezeichnung, in welcher Eigenschaft er beschäftigt worden ist (Kutscher, Stallmann, Kraftwagenführer, Bootsführer usw), ohne weiteres erkennen lassen 8. Ist es denl Unternehmer zweifelhaft, ob er einen Nachweis oorzulegen hat, so wird er, um sich vor Nachteilen zu schützen, gut tun, die Angaben innerhalb der oorgeschriebenen Frist zu machen. Die Gründe, aus denen er seine Verpflichtung zur Vorlegung des Nachweises bezweifelt, sind in der Spalte „Bemerkungen" anzugeben 9. Für Unternehmer, die den Nachweis versäumt oder unvollständig oorgelegt haben, wird dieser von der Behörde nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse ausgestellt oder ergänzt. Der Verpflichtete kann zu diesem Zwecke durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark angehalten werden, der Behörde innerhalb einer festgesetzten Frist Auskunft zu geben (§ 839 Abs. 3 in Verbindung mit 8 800 der Reichsoerstcherungsordnung). Außerdem können Unternehmer, die ihren Verpflichtungen zur Einreichung der Nachweise nicht rechtzeitig nachkommen, mit Geldstrafen bis dreihundert Mark belegt werden (8 909 Nr. 3 der Reich«- oerstcherungsordnung). Enthalten die Nachweise für die Prämienberechnung unrichtige tatsächlich« Angaben, so kann der Unternehmer in Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark genommen werden (8 908 Nr. 1 der Reichsoerstcherungsordnung). Waflerrohrbrüche betr. Um zu vermeiden, daß die in der jetzigen Jahreszeit häufig auftretenden Wafferrohrbrüche einen größeren Umfang annehmen, werden alle Hausbesitzer gebeten, etwaige Störungen 1« ihre» Wasserleitungen unverzüglich dem Ttadtbauamte, Rathaus, Zimmer Nr 7 — Fern sprecher Nr 337 — mitzuteilen Hohenstein-Ernstthal, den 1. Februar 1913. Der Stadtrat. Anläßlich der Faschingszeit wird daraus hingew lesen, daß es nach den geltenden Bestimmungen, insbesondere nach 8 360 Ziffer 11 des Reichsstrafgesetzbuches, verboten und strafbar ist: 1. mit Masken oder Verkleidung öffentliche Tanzvergnügen zu besuchen: 2. mit Masken oder Verkleidungen von Gastwirtschaft zu Gastwirtschaft zu ziehen und dort zu singen, sowie zu musizieren und für diese oder ähnliche Darbietungen Geld einzusammeln; 3. mit Maskeri oder Verkleidungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen in auffälliger oder Aergernis erregender Weise herumzuziehen. Hohenstein-Ernstthal, am 1. Februar 1913. Der Stadtrat. Die Wafferstener für das 4. Vierteljahr 1912 ist spätestens bis zum 3. Februar 1913 zur Vermeidung zwangsweiser Beitreibung all die Stadtfteuer-Einnahme — Rathaus, Zimmer Nr. 5 —7 zu bezahlen. Hohenstein-Ernstthal, am 23. Januar 1913. Der Stadtrat. Herrn Polizeiregistrator OSkar Kny ist eine neubegründete RatSsekretärsteffe über tragen worden. Hohenstein Ernstthal, am 1. Februar 1913. Der Stadtrat. Der 1. Termin Grundsteuer ist spätestens bis den 13 Februar d M. an die hiesige Ortssteuereinnahme, Rathaus 1. Zimmer links, zu bezahlen. Oberlungwitz, am 1. Februar 1913. Der «emetndevorftand. Realgymnasium mit Realschule zu Glaucha». Die Ofteranmeldnngen für die beiden Anstalten sind möglichst vom 15.—22. Aann« zu bewirken und werden an diesen Tagen von Vormittags 11—ftz1 Uhr im Amtszimmer des Rektor« entgegen genommen. Beizubringen sind GeburtS- oder TaufzeugniS, Impfschein uird letztes Schulzeugnis. Persön liche Vorstellung der Knaben ist erwünscht. Die Aufnahmeprüfung findet Montag, den 21 Mürz, von 8 Uhr früh an statt. Die Einführung des Reformlehrplanes — gemeinsamer Unterbau mit Französisch — ist vo» Ostern ab in Aussicht genommen und zwar zunächst sür die VI und 6 der beiden Anstalten.