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WeMl-EllWM' UM Amisvlait für -ns Migl. Amtsztricht m!> den Aartrsi z« höhcHein-krnWlil. Organ aller Gemeindeverwaltungen der umliegenden Ortschaften. Anzeiger ^für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf Meinsdorf, Langenberg, Falken, Reichenbach, Callenberg, Langenchursdorf, Grumbach, Tirsch- heim, Kuhschnappel, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Lugau, Erlbach, Pleißa, Rußdorf, St. Egidien, Hüttengrund u. s. w. Erscheint jeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger das Vierteljahr Mk. 1.55, durch die Post bezogen Mk. 1.92 frei ins Haus. Fernsprecher Nr. 1t. Inserate nehmen außer der Geschäftsstelle auch die Austräger auf dem Lande entgegen, auch befördern die Annoncen-Expeditionen solche zu Originalpreisen. MM UM WM »M» M O M MM M MckM Mit "Nr. 282. Freitag, 5. Dezember 1913. LLLLLL 63. Jahrg. Auf dem Vieh- und Schlachthofe in Leipzig und in Niederstriegis (Amtsh. Döbeln) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Dresden, am 2. Dezember 1913. Ministerium des Innern Im Nachstehenden veröffentlicht der Stadtrat die Wohnungs - OrdNUN^ für die Stadt Hohenstein-Ernstthal. Sie tritt nach Z 10 mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hohenstein Ernstthal, den 2. Dezember 1913. Der Stadtrat. Wohmmgs Ordnung für die Stadt Hohenstein Ernstthal. 8 1. Geltungsgebiet der Ordnung. Durch die Wohnungsordnung werden die Mindestanforderungen festgelegt, die im Interesse der Gesundheit und Sittlichkeit an Wohnungen sowie an Räume gestellt werden müssen, die nicht nur oorüvergehend zum Aufenthalte von Menschen dienen; gleichviel ob sie baupolizeilich genehmigt sind oder nicht. Die Vorschriften gelten überall, wo nicht nach gesetzlichen Vorschriften, Ortsgesetzen oder Polizeioerordnungen weitergehende Anforderungen gestellt werden können. Die für die Ausführung von Neu- und Umbauten geltenden baupolizeilichen Vorschriften werden durch diese Ordnung nicht berührt; ebenso findet sie auf die Leistung von Militärquartier sowie auf solche gewerbliche Betriebe, die der Aufsicht der Gewerbeinspektion unterstehen, keine Anwendung. 8 2. Allgemeine Bestimmungen für Wohn-, Schlaf- und ArbeitsrSume. I. Alle Woon-, Schlaf-, Küchen- und Arbeitsräume sollen derart beschaffen sein, daß die Gesundheit der Bewohner nicht gefährdet wird; sie müssen ausreichend groß, hell, luftig, trocken, leicht zugänglich und mit Wänden und Verschlüssen versehen sein, die gegen die Unbilden der Witterung genügenden Schutz bieten. Es sind daher zum Schutze gegen eindringende Feuchtigkeit die nötig n Vorkehrungen zu treffen und Wasserverlorgungs- und Entwässerungsanlagen, sowie Aborte in genügen der Anzahl hsrzustellen und in einem ordnungsmäßigen Zustande zu erhalten. Alle Wohn-, Schlaf-, Küchen- und Arbeitsräume sowie die zugehörigen Aborte müssen mit Vorrichtungen zur Zuführung frischer Luft versehen sein. II. Eine Wohnung ist als überfüllt anzusehen, wenn sie nicht für jede erwachsene Person wenig stens 20 cbm, für jedes Kind wenigstens 10 ebm Luftraum bietet. Alle Schlasräume müssen mindestens für jede erwachsene Person 10 cbw, für jedes Kind unter 14 Jahren 5 edm Luftraum gewähren Kinder unter 2 Jahren bleiben hierbei außer Betracht. Die Forderung an die Größe des Luftraums für Schlafräume kann angemessen, jedoch nicht über 15 cdm für jede erwachsene Person und 7,5 cbm für jedes Kind erhöht werden, wenn die Räume zugleich als Wohn- und Arbeitsräume benutzt werden. Bei Berechnung des Luftraums dürfen den Schlaf räumen benachbarte, mit diesen in unmittelbarer Verbindung stehende Räume zuzerechnet werden, sofern diese den Inhaber der Schlafräume zur ausschließlichen Verfügung stehen. Bei allen Arbeitsräumen ist ein Luftraum von 7 abm für die Person erforderlich. tz 3. Wohnungen im besonderen. Für Wohnungen gelten werter folgende Vorschriften: I. Eine Wohnung, die nur aus einem einzigen Zimmer besteht, gill als ausreichend für ein alleinstehendes Ehepaar oder für eine männliche oder weibliche Person, sei es allein, sei es mit einem unter 14 Jahren alten Kinde, oder endlich für zwei Personen gleichen Geschlechts. Eine Ein zimmerwohnung muß wenigstens 40 cbm Luftraum und 15 qm Bodenfläche haben. u. Die Wohnung anderer und größerer Wohnparteien muß aus mindestens 2 bewohnbaren Zimmern von zusammen 30 qm Bodenfläche sowie dem nötigen Gelaß zur Aufbewahrung von Gerät schaften, Holz und dergleichen bestehen; von den 2 bewohnbaren Zimmern muß wenigstens eins heiz bar sein. III. Jede Wohnung soll einen eigenen oder einen nur mit einer zweiten Wohnung gemein samen Abort haben. IV. Nebenräume ohne Fenster nach dem Freien (Alkoven) sind zum Wohnen und Schlafen nur dann zugelaffen, wenn sie mit dem Hauptraume durch eine ausreichend große Oeffnung ohne Fenster und Türoerschluß verbunden und kleiner als dieser sind. Die Oeffnung darf nur 0,60 m niedriger als die Räume selbst und muß mindestens dreiviertel der Trennungswand zwischen Haupt- und Nebenraum breit sein, sodaß der Nebenraum als zum Hauptraum gehörig angesehen werden kann. V. Kellerwohnungen müssen den Anforderungen des Z 38 der Ortsbauordnung für Hohen stein-Ernstthal vom 1. Oktober 1906 entsprechen, Dachwohnungen mindestens den Anforderungen von Ziffer 4 der Ausführungsverordnung zum Allgemeinen Baugesetze vom 31. März 1911 genügen. 8 4. Untervermietung (Schlafstellenwesen). I. Wird eine Wohnung zur Untervermietung (Abgabe von Zimmern oder Schlafstellen) benutzt, so gellen weiter noch nachstehende Vorschriften, sofern es sich nicht nur um die Aufnahme von Kindern unter 14 Jahren oder von Familienangehörigen des Hauptmieters oder seines Ehegatten handelt. II. Der Hauptmieter darf nur so viel Raum in Unteriniete abgeben, daß der verbleibende Raum noch den Anforderungen im tz 3 unter I und II genügt. UI. Alleinstehende Männer und Frauen ist es gestattet, Personen desselben Geschlechts in ihre eigenen Schlasräume aufzunehmen. Die Unterbringung von Personen verschiedenen Geschlechts über 14 Jahre in einem und demselben Raume ist — abgesehen von Ehepaaren — verboten. IV. Sowohl inbezug auf die dem Untemieter zugewiesenen Räume als auch inbezug auf die dem Hauptmieter verbleibenden Räume muß den Bestimmungen in 8 2 über den Mindestluftgeyalr genügt werden. V. Vorsäle, Hausfluren, Küchen, Vorränme von Aborten, offene Dachböden und Keller dürfen nicht zu Schlaszwecken für Untermieter benutzt werden. Die Schlafräume der Untermieter müssen so liegen, daß sie anders als durch die Schlafräume deS Hauptmieters zugängig sind, und müssen, wenn sie an weibliche Personen vermietet sind, von in nen verschließbar sein. In gleicher Weise müssen die Schlasräume des Hauptmieters anders als durch die Schlafräume des Untermieters zugängig lein. Vl. Der Hauptmieter hat für jeden Untermieter ein besonderes Bett und ein Wasch- und Trinkgeschirr zur Verfügung zu stellen. VII. Untervermietung kann untersagt oder beschränkt werden, wenn gegen den Hauptmieter j Tatsachen oorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß das Mietverhältnis zur Förderung der Un sittlichkeit gemißbraucht werde. VIII. In jedem von Schlafleuten benutzten Raum ist an einer in die Augen fallenden Stelle ein Abdruck dieses Paragraphen und eine Tafel anzuschlagen, auf der die Größe des Raums und die Zahl der zuzulassenden Untermieter anzugeben ist. 8 5. Schlafräume für Dienstboten und gewerbliche Arbeiter. Die Schlafräume für Dienstboten und gewerbliche Arbeiter müssen von innen verschließbar, für Personen verschiedenen Geschlechts, dafern sie nicht miteinander verehel'cht sind, gesondert und von den Schlairäumen der Dienstherrschaft und des Arbeitgebers getrennt sein. Nur dann ist die Auf nahme solcher Personen in die Schlafräume der Familie erlaubt, wenn dabei die Trennung Erwachse ner nach dem Geschlechte beobachtet wird. Die Vorschriften in Z 3 Absatz IV und in tz 4 unter III bis VI leiden auch hier Anwendung 8 6. Instandhaltung der Wohn-, Schlaf und Arbeitsräume. Jede gesundheitswidrige Benutzung der Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume sowie der dazugehö rigen Höfe, Lichthöfe, Lichtschächte, Treppen, Gänge, Aborte und sonstigen Räume ist verboten. Dahin gehört insbesondere: a) ihre dauernde Verunreinigung; bi die Verschlechterung der Luft durch ungeeignete Aufbewahrung von Knochen und Lumpen oder sonstigen faulenden Gegenständen oder durch Vornahme übelriechender gewerblicher Verrichtungen, soweit solche nicht nach den gellenden Vorschriften zulässig sind, oder durch das Halten von Tieren; e) die Herbeiführung dauernder Feuchtigkeit durch zweckwidrige und nachlässige Benutzung der Wasserleitungs-, Entwässerungs-, Heizungs- und Kochanlagen; die Vernachlässigung genügender Lüftung, der Entleerung und Reinigung der Aborte. Bei der Untervermietung sind Bett und Geschirr täglich in Ordnung zu bringen und jeder zeit sauber zu erhalten. Die vermieteten Räume sind täglich ausreichend zu lüsten und besenrein zu halten. Die Fußböden sind mindestens einmal wöchentlich zu scheuern, bei gestrichenen Dielen feucht zu wischen. 8 7. Person des Verpflichteten. Für die Befolgung der Vorschriften der Ordnung hastet in erster Linie der Hausbesitzer. In- bezug auf die Benutzung der eine abgeschlossene Wohnung bildenden Räume liegt jedoch unmittelbare Haftung für die vorschriftsmäßige Benutzung dem Wohnungsinhaber lHaushaltungsvorstand) ob; er hat auch Mängel in der Beschaffenheit der Räume dem Hauseigentümer anzuzeigen. Diesem kommt nur die Pflicht zur Abstellung angezeigter oder sonst bekannt gewordener Mängel zu. Bei mehreren Hauseigentümern ist dem Stadtrat anzuzeigen, wer die Haftung übernimmt. Nicht im Hause wohnende Eigentümer haben gegebenenfalls auf Erfordern des Stadtrats einen Vertreter zu bestellen. 8 8. Wohnungsaussicht. Die Durchführung der Wohnungsaufsicht liegt dem Wohnungsausschuß ob, der aus den je weiligen Mitgliedern des Bauausschusses besteht. Die Ausschußmitglieder haben sich mit den Wohnungsverhältnissen der Stadt vertraut zu ma chen und müssen mindestens 6 Mal im Jahre zusammentreten. Am Schluffe eines jeden Jahres hat der Wohnungsausschuß durch seinen Vorsitzenden dem Stadtrat schriftlich zu berichten, welche Wahr nehmungen bei der Handhabung der Wohnungsaufsicht gemacht worden sind. Zu diesem Zwecke haben die Hausbesitzer und Wohnungsinhaber den in Ausübung der Woh- nungspflege tätigen Ausschußmitgliedern — nach Vorlegung ihres Ausweises — während der Tages stunden von vormittags 11 bis nachmittags 5 Uhr, soweit aber Untervermietung in Frage kommt, auch während der Nachtzeit Zutritt zu allen Grundstücken mit ihren Wohnungen und Räumen zu gewähren. Die Ausschußmitglieder sollen zunächst versuchen, die Beseitigung der von ihnen wahrgenom menen Mängel im Wege der Belehrung und Ermahnung zu erreichen. Gelingt ihnen dies nicht, so haben sie dem Stadtrate Anzeige zu erstatten. Als Sachverständige für das Bauwesen werden dem Ausschüsse die technischen Beamten des Baupolizeiamtes beigegeben; erforderlichenfalls ist bei den Prüfungen der Wohnungen ein Arzt hinzu zuziehen. Die Zuständigkeit des Stadtcats in der Wohnungs- und Gesundheitspolizei wird hierdurch nicht beseitigt. 8 8. Zulassung von Ausnahmen. Ausnahmen von den Vorschriften dieser Wohnungsordnung können, insbesondere bei älteren Gebäuden, vom Stadtrat zugelassen werden, falls die Durchführung der Vorschriften zu unverhältnis mäßigen Härten führen würde oder bestehende Mängel durch andere besonders günstige Umstände ge mildert würden. Das Gleiche kann geschehen, wenn Wohn-, Schlaf-, Küchen- und Arbeitsräumc ausnahmsweise und nur auf kurze Zeit zum vorübergehenden Aufenthalte von Menschen benutzt werden. 8 10. Inkrafttreten und Aufhebung früherer Bestimmungen. Diese Wohnungsordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig werden die Bestimmungen der Bekanntmachung über das Schlafstellenwesen vom 15. November 1901 außer Kraft gesetzt. 8 11. Einschreiten gegen Zuwiderhandlungen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Ordnung werden, falls sie nicht nach anderen Strafgesetzen schwerer zu ahnden sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder im Falle der Uneinbring lichkeit mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Ueberdies kann die Benutzung gesundheitsschädlicher oder den Vorschriften dieser Ordnung sonst nicht entsprechender Räume untersagt oder von der Beseitigung der die Gesundheit gefährdenden Um stände abhängig gemacht werden. Ferner kann unbeschadet des Strafverfahrens die Leerstellung der Wohnung angeordnet werden. Hohenstein-Ernstthal, am 9 September 1913. Der Stadtrat. Die Stadtverordnete«. (1-8.) (gez.) vr. Patz. (O. 8.) (gez.) E. Lohse. Bürgermeister. Vorsteher. Nr. 9375 V1. Genehmigt auf Grund Ermächtigung durch das Königliche Ministerium des Innern. Chemnitz, am 6. November 1913. Die Kreishanptmanuschast. (O. 8.) (gez.) Lossow. Freibank: Gekochtes Rindfleisch, Pfd. 40 Pfg. und gekochtes Schweinefleisch, Pfd. 4S Pfg.