Volltext Seite (XML)
WÄ-EMckl CWM Amtsblatt für las Mtzl. Amtsgericht mit st» StaStrat;>>Sohensteiii-Kriistthii!. Organ aller Gemeindeverwaltungen der umliegenden Ortschaften. Anzeiger für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf Meinsdorf, Langenberg, Falken, Reichenbach, Callenberg, Langenchursdorf, Grumbach, Tirsch. heim, Kuhschnappel, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Lugau, Erlbach, Pleißa, Rüßdorf, St. Egidien, Hüttengrund u. s. w. Erscheint jeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger das Vierteljahr Mk. 1.55, durch die Post bezogen Mk. 1.92 frei ins Haus. Fernsprecher Nr. 11. Inserate nehmen außer der Geschäftsstelle auch die Austräger auf dem Lande entgegen, auch befördern die Annoncen-Expeditionen solche zu Originalpreisen. Mm^ M ÄS M Mm »In NMmSk MM. Nr. 302. Mittwoch, 31. Dezember 1913. 63. Jahrg. MMW »es MUMMS. Auf Grund des 8 36 des Reichsgesetzes über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (R. G. Bl. S. 505) werden alle Personen, die ein Vermögen von mehr als 20 000 Mark oder die bei mehr als 4000 Mark Einkommen mehr als 10 000 Mark Vermögen be sitzen, oder die Personen mit solchem Vermögen und Einkommen zu vertreten haben, aufgefordert, die Vermögenserklärung nach dem vorgeschriebenen Vordruck in der Zeit vom 10. Januar bis einschlietzlich 31. Januar 1914 an die Gemeindebehörde ihres Wohnorts schriftlich unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wißen und Gewissen gemacht sind. Ueber das Vermögen von Kindern, auch wenn es der elterlichen Nutznießung unterliegt, sind von gesetzlichen Vertretern besondere Vermögenscrklärungen abzugeben. Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe der Vermögenserklärung verpflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Vordruck nicht zugegangen ist. Auf Verlangen wer den die vorgeschriebenen Vordrucke von heute ab von den Gemeindebehörden kostenlos verabfolgt. Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Ge. fahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Vermögenserklärung ver säumt, ist gemätz K 33 des Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 500 Mark zur Abgabe anzuhalten, auch hat er einen Zuschlag von 5 bis 10»/« des geschuldeten Wehrbei trags verwirkt. Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Vermögenserklärung sind in den 56 bis 58 des Gesetzes mit Geldstrafen und gegebenen Falles mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bedroht. Gibt ein Beitragspflichtiger bei der Veranlagung znm Wehrbeitrag oder in der Zwischenzeit seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bet der Veranlagung zu einer direkten Staats- oder Gemeindesteuer Vermögen oder Einkommen an, das bisher der Besteuerung durch den Staat oder die Gemeinde entzogen worden ist, so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe und der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer für frühere Jahre frei Als Beitragspflichtiger im Sinne dieser Vorschrift ist jeder anzusehen, der nach 88 10 und 11 des Gesetzes die Voraussetzungen der subjektiven Beitragspflicht erfüllt, ohne Unterschied, ob er nach der Höhe seines Vermögens oder Einkommens Wehrbeitrag wirklich zu entrichten hat oder nicht. Wegen der Vorauszahlung von Beiträgen wird auf die Bestimmungen in 8 51 Abs. 2 des Gesetzes verwiesen. Freiwillige Beiträge werden von der Ortssteuereinnahme angenommen. Glauchau, am 30. Dezember 1913. König!. BezirlSstenereinnahme. Krankenversicherung. I. Der Krankenversicherungspflicht neu unterworfen sind vom 1. Januar 1914 an: 1 .) Arbeiter, Gehilfen, Gesellen und Lehrlinge (auch soweit diese keinen Lohn erhalten, in nicht gewerbsmäßigen Betriebe», z. B. Aufwartungen, Wirtschafterinnen, Schneiderinnen und Nähe rinnen, die in der Wohnung ihrer Kunden arbeiten und Lohnarbeiter regelmäßig nicht beschäftigen, Kraftwagenführer und Kutscher in Prioatdiensten, Krankenpfleger und -Wärter, Arbeiter und Arbeiterinnen in Erziehungs- und sonstigen Anstalten, 2 .) Dienstboten, 3 .) Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener Sieb lung, sämtlich wenn diese Beschäftigung ihren Hauptbeiuf bildet, z B. Inspektoren, Privat sekretäre, Hausväter an Wohltätigkeitsanstalten und Rettungshäusern, Kinderfräuleins, Ge sellschafterinnen, Hausdamen, 4 ) Handlungsgehilsen und -Lehrlinge, 5 .) Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, 6 .) Bühnen- und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den Kunstwert der Leistungen, 7 .) Lehrer und Erzieher (einschl. der Musik- und Sprachlehrer), 3 ) Hausgewerbetreibende. II. a. Die vorstehend unter I.)—7 ) genannten Personen, soweit sie keiner Betriebs- oder Jnnungskrankenkasse anzugehören haben, find durch den Arbeitgeber innerhalb 3 Tagen nach Eintritt in die Beschäftigung, erstmalig bis spätestens zum 13. Januar 1914 bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse, hier, mittelst des vorgeschrtebenen Formulars anzumelden. 5. Die im Wandergewerbe Beschäftigten, soweit solche von Ort zu Ort mitgeführt werden, hat der Arbeitgeber ihrer Zahl nach bei der Ortskrankenkaffe des Ortes anzumelden, bei dessen Polizeibehörde die Ausstellung des Wandergewerbescheiues beantragt wird. c. Unständig Beschäftigte und Hausgewerbetreibende haben sich und ihre haus- gewerblich Beschäftigten zur Eintragung in das Mitgliederoerzeichnis bei der Allgemeinen Orts krankenkaffe hier, erstmalig bis znm IS. Januar 1914 selbst anzumelden. Unbeschadet dieser Vorschrift haben Hausgewerbetreibende, die regelmäßig wenig stens zwei hausgewerbliche Versicherungspflichtige, abgesehen von den zur Familie gehörigen Hausge nossen, beschäftigen, sich und alle Beschäftigten mittelst des vorgeschriebenen Formulars bei der Allge meinen Ortskrankenkasse, hier zur Eintragung in das Mitgliederverzeichnis innerhalb 3 Tagen nach Beginn der Beschäftigung (88 317—319 der Reichsversicherungsordnung) anzumelden. Die erstmalige Anmeldung hat ebenfalls bis zum vorbezeichneten Termine zu erfolgen III. Für die von ihm beschäftigten Hausgewerbetreibenden hat der Auftraggeber in der ersten Woche jeden Monats 2. zwei vom Hundert des von ihm an die Hausgewerbetreibenden gezahlten Entgeltes an die Allgemeine Ortskrankenkasse, hier einzuzahlen, b eine Liste der von ihm im verflossenen Monat beschäftigten Hausgewerbetreibenden bei der unter III. 2. genannten Kaffe einzureithen. In dieser Liste ist der Name und eigene Be triebssitz der Hausgewerbetreibenden sowie der Betrag des Entgelts anzugeben. Werden Hausgewerbetreibende durch eine Zwischenperson, wie Ausgeber, Faktor, Zwßchen- meister im Auftrage eines Gewerbetreibenden (Auftraggebers) beschäftigt, so tritt die Zwischenperson an die Stelle des Auftraggebers. Insbesondere liegt ihr die Pflicht zur Einreichung der Liste (III b) und zur Einzahlung der Zuschüße ob (III 2). Beteiligt sich die Zwischenperson selbst an der hausgewerb lichen Arbeit, so hat sie sich auch selbst in die Liste als Hausgewerbetreibender aufzunehmen, auch hat sie den Zuschuß einzuzahlen, soweit er sich mit dem Entgelt bemißt, der auf die von ihr selbst ge- leistete Arbeit entfällt. Der Auftraggeber hat ihr die ausgelegten Zuschüße zu erstatten. Neben der Zwischenperson bleibt der Auftraggeber gegenüber der Kasse für die Zuschüsse haftbar. Der Auftrag geber hat unverzüglich der Ortskrankenkasse, hier mitzuteilen, daß die Pflichten des Auftraggebers durch eine Zwischenperson erfüllt werden, und hierbei deren Namen, Stand und Wohnort anzugeben. IV. Die unständig Beschäftigten und die Hausgewerbetreibenden haben für ihre eigene Person die Beiträge allein zu tragen und bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse hier zu bezahlen. Für seine hausgewerblich Beschäftigten hat der Hausgewerbetreibende ein Drittel, die Beschäf tigten selbst haben zwei Drittel der Beiträge zn leisten. Sind Hausgewerbetreibende dauernd nur für denselben Auftraggeber beschäftigt, so kann er, wenn sie zustimmen, auch ihre Beiträge einzahlen. V. Die Mitgliedschaft der unständig Beschäftigten, der Hansgewerbetreibenden und ihrer hausgewerblich Beschäftigten beginnt mit der Eintragung in das Mitgliederoerzeich- nis bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse hier und bleibt auch während der Zeit bestehen, iu der sie vorübergehehend nicht gegen Entgelt beschäftigt werden. Hohenstein-Ernstthal, am 29. Dezember 1913. Der Stadtrat — Bersichernngsamt. — Mallen Sei MsskMA, WellleWg M UllMsMek. Beim Ablesen der Waflermesfer ist es als überaus störend und zeitraubend empfunden worden, daß die Messer oft durch Kohlen, Kisten, Gerätschaften usw. so zugesetzt worden sind, daß eS erst umfangreicher Aufräumungsarbeiten bedarf, um zum Messer zu gelangen und ihn ablesen zu kön nen. Die Wassersteuerquittungsbücher, in die das Ergebnis der Ablesung einzutragen ist, sind ebenfalls in vielen Fällen erst nach langem Suchen zu erlangen. Gemäß 8 8 des Regulativs über die Benutzung der städtischen Wasserleitung vom 20. April 1909 ergeht daher an alle Grundstücksb sitzer hiermit die Aufforderung, die im Grundstücke eingesetzten Waflermesfer jederzeit so zugänglich zu erhalten, daß ein Ablesen ohne weitere- und ohne Schwierigkeiten möglich ist und Ouittungsbücher bereit zu legen, daß das Ergebnis der Ablesung sofort eingetragen werden kann. Hohenstein-Ernstthal, am 29. Dezember 1913. Der Stadtrat. SWUMMWM Auf Grund des 8 36 des Reichsgesetzes über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (R. G B. S. 505) werden alle im hiesigen Gemeindebezirke wohnenden Personen, die ein Vermögen von mehr als 20 000 Mark oder die bei mehr als 4000 Mark Einkommen mehr alS 10 000 Mark Vermögen besitzen, oder die Personen mit solchem Vermögen und Einkommen zu ver treten ha^en, aufgefordert, die Vermögenserklärung nach dem vorgeschriebenen Vordruck in der Zeit vom 10. Jauuar bis einschlietzlich 31. Jauuar 1914 an den unterzeichneten Stadtrat schriftlich unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewißen gemacht sind. Ueber das Vermögen von Kindern, auch wenn es der elterlichen Nutznießung unterliegt, sind von gesetzlichen Vertretern besondere Vermögenserklärungen abzugeben. Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe der Vermögenserklärung verpflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Vordruck nicht zugegangen ist. Aus Verlangen werden die vorgeschriebenen Vordrucke von heule ab von dem unterzeichneten Stadtrate kostenlos verabfolgt. Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber aus Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Vermögenserklärung versäumt, ist gemäß tz 38 des Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 500 Mark zur Abgabe anzuhal ten, auw hat er einen Zuschlag von 5 bis 19° g des geschuldeten Wehrbeitrags verwirkt. Wissentlich unrichtige oder unvcllständige Angaben in der Vermögenserklärung sind in den 88 56 bis 58 des Gesetzes mit Geldstrafe und gegebenen Falles mit Gefängnis bis ZU sechs Monaten bedroht. Gibt ein Beitragspflichtiger bei der Veranlagung zum Wehrbeitrag oder in der Zwischenzeit seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bei der Veranlagung zu einer direkten Staats» oder Gemeindesteuer Vermögen oder Einkommen an, das bisher der Be steuerung durch den Staat oder die Gemeinde entzogen worden ist, so bleibt er von der landesgesetzltchen Strafe und der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer für frühere Jahre frei. Als Beitragspflichtiger im Sinne dieser Vorschrift ist jeder anzusehen, der nach 88 10 und 11 des Gesetzes die Voraussetzungen der subjektiven Beitragspflicht erfüllt, ohne Unterschied, ob er nach der Höhe seines Vermögens oder Einkommens Wehrbeirrag wirk lich zu entrichten hat oder nicht. Wegen der Vorauszahlung von Beiträgen wird auf die Bestimmungen in 8 51 Abs. 2 des Ge» setzes verwiesen. Freiwillige Beiträge werden von der hiesigen Stadtsteuereinnahme angenommen. Hohenstein-Ernstthal, am 30. Dezember 1913. Der Sta-trat. Kundeanmeldung. Die schriftliche Anmcldnng der Hunde hat bis zum 1V. Januar 1914 in der Stadtkafle — Rathaus, Zimmer Nr. 5, wo auch die Vordrucke hierzu entnommen werden können, zu erfolgen. Die erste Hälfte der Steuer von 5 Mark nebst 30 Pfg. Gebühren für die Steuermarke ist bis zum 31. Januar 1914 an die Stadtkafle zu bezahlen. Für Hunde, die zum Ziehen verwendet werden, beträgt die halb- jährliche Steuer 4 Mark. Unterlassung der schriftlichen Anmeldung ist strafbar. Hinterziehung der Steuer wird mit dem. dreifachen Betrage der Jahressteuer bestraft. Hohenstein-Ernstthal, am 30. Dezember 19l3. Der Stadtrat.