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3951 PAPIER-ZEITUNG Nr. 99 Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Zu Frage 2112 in Nr. 98. Dass der Käufer, welcher eine Sendung in Angriff genommen hat, verpflichtet sei, die ganze Sendung zum berechneten Preise zu behalten, ist weder im Handelsgesetzbuche noch im preussischen und gemeinen Recht bestimmt. Aus Art. 347 des H.-G.-B. ist nicht zu entnehmen, dass eire ‘Theilbarkeit der Lieferung nicht stattfinde und der Kaufgegenstand nur ganz ge nommen oder zurückgewiesen werden müsse. Die angegebenen Ge setze bestimmen überhaupt nichts über theilweise Vertragserfüllung bei Mangelhaftigkeit eines Theiles. Dor Art. 859 des H.-G -B. bezieht sich nur auf den Fall einer theilweisen Nichterfüllung, nicht auf den Fall einer theilweisen Mangelhaftigkeit der vollständig gelieferten Waare. (Erkenntn. d. ROHG. vom 18. April 1871, Entsch. II, 204.) Dagegen tritt das sächsische Bürgerliche Gesetzbuch der Frage näher und bestimmt im § 916: »Ist eine Gesammtsache (d. h. ein Inbegriff von Sachen, welche im Verkehr unter einer gemeinschaftlichen Be zeichnung begriffen und wie ein Ganzes behandelt werden) für einen Gesammtpreis oder für einen Preis nach den einzelnen Stücken ver- äussert worden und sind einzelne dazu gehörige Gegenstände fehler haft, so kann Aufhebung des ganzen Vertrages gefordert werden, wenn durch Rückgabe der fehlerhaften Gegenstände das Wesen der Gesammtsache als solcher beeinträchtigt werden würde« Dies ist auch für das preussische Recht auf Grund der §§ 889—341, I, 5 des ALR. anzunehmen Damit stimmt überein das Erkenntniss des ROHG. vom 18 Mai 1871, Entsch. II, 305: »Nach gemeinem und preussischem Rechte besteht ein Gewährleistungsanspruch des Käufers in der Regel nur bezüglich des mangelhaft erfüllten Theils, sodass Käufer das Ganze nur zurückweisen kann, wenn nach der Absicht der Vertrag schliessenden oder der Beschaffenheit des Gegenstandes die Erfüllung keine theilbare ist.« Nun sind die zwölf Kolli keine Gesammtsache, sondern zwölf verschiedene selbständige Gegenstände, deren jeder einen genau berechneten Preis hat. Daher kann Fragesteller zwei davon behalten und zehn zurückgeben. Dadurch wird die Verkäuflich keit der zehn Kolli nicht vereitelt oder erschwert. Die Frage bedarf jedoch weiterer Prüfung. Hätte Fragesteller die sämmtlichen zwölf Kolli zur Verfügung gestellt, so hätte er damit die Aufhebung des ganzen Vertrages angeboten. Indem der Verkäufer sogleich Rück sendung aller zwölf Kolli forderte, hat er das Angebot angenommen Dadurch ist ein Aufhebungsvertrag zustande gekommen, welcher den Käufer zur Rückgabe der zwölf Packe verpflichtet Aber auch bei Berücksichtigung dieses Umstandes ist Fragesteller im Rechte, weil auch die Erfüllung des Aufhebungsvertrages theilbar ist. Zwölf Kolli Papier sind kein Sortiment, kein Gegenstand, welcher bei Wegnahme eines Theiles werthlos oder minderwerthig wird. Rechtsanwalt 2117. Frage: Unser Reisender verkaufte einem Kunden in Frankfurt a. M. etwa 100 kg Düten mit Druck: 0. C. Vom Geschäfte aus wurde 0. K. gedruckt, und der Kunde legt uns deshalb die Sendung zur Verfügung. Müssen wir wegen dieses Versehens eine Verfügung der Sendung anuehmen oder nicht? Antwort: Die Verweigerung der Annahme ist be rechtigt, denn der Kunde hat Interesse daran, dass seine Firma auf Düten und anderen Verpackungen richtig ge schrieben sei. 2118. Frage: 1. Es giebt doch Maschinen zur Anfertigung von Spitzdüten und Kreuzboden- oder Stehbeuteln, giebt es nun auch Maschinen zur Anfertigung der gewöhnlichen Beutel? 2. Wodurch kann man die blanken Eisentheile einer dem Wasserdampf ausgesetzten Maschine (Haspelschneidemaschine) vor Rost schützen? Antwort: 1. Es giebt auch Maschinen zur Anfertigung flacher Beutel, so werden z. B. Zigarrenbeutel vielfach mittels Maschinen geschnitten, gefalzt und geklebt. Bei sehr grossen Flachbeuteln ist Handarbeit allerdings zweckmässiger. 2. Rostschutzmittel der verschiedensten Art werden empfohlen und benutzt. Auf fast allen Ausstellungen sieht man mit fettigen Stoffen bestrichene Eisenstäbe mitten in einem Spring- brunnen oder künstlichen Wasserfall blank bleiben, während nicht bestrichene Eisentheile über und über verrostet sind. Die Zusammensetzung dieser Mittel wird von den Verfertigern geheim gehalten, das Wirksame darin dürfte jedoch neutrales Mineralfett, eine Art Vaseline sein. Rostschutzmittel, die fest werden, z. B. Eisenoxyd oder Mennige mit Leinöl-Firniss, nutzen im Wasser auf die Dauer wenig, da das Wasser durch die feinen Haarrisse des Anstrichs zum Eisen dringt und dort Rost bildet. 2119. Frage: Ein Kunde stellt uns eine Anfertigung Packpapier, die wie beiliegende Probe A ausgefallen ist und nach anliegender Probe B bestellt war, mit dem Bemerken zur Verfügung, die neue Lieferung stände der früheren an Güte und Festigkeit nach. Wir haben ganz genau nach dem früheren Rezept mit denselben guten Materialien gearbeitet, was hier eidlich bewiesen werden kann, und konstatirten nach der Fabrikation, dass das Papier diesmal noch fester ausgefallen war als früher; es war uns daher unbegreiflich, eine Reklamation zu erhalten. Nebenbei bemerkt, zahlt der Kunde für das Papier, welches als Packpapier gebraucht wird, 42 Pf. Wir bitten um Ihr maassgebendes Urtheil in dieser Sache. Antwort: Der Einwand geringerer Festigkeit scheint uns unbegründet, denn die Festigkeit dieses aus kräftigsten Halb stoffen hergestellten Papiers A ist grösser als man sie zu irgend welcher Verwendung erfordern kann, und anscheinend ebenso gross wie die des Papiers B. Hingegen schätzen auch wir die Güte von B etwas höher als die von A, denn B ist glatter als A und hat gleichmässige Färbung, während A zahl lose helle Flecke in der steingrauen Grundfarbe zeigt, hervor gerufen durch Faserbündel von Lumpenhalbstoff, die nicht soviel Farbe aufgenommen haben wie die übrigen Papier fasern. Der Unterschied ist indessen so gering, dass er die Verfügungstellung nicht rechtfertigt und unseres Erachtens durch Nachlass von 5 pCt. des Kaufpreises ausgeglichen wäre. 2120. Frage: Ich habe einen Streitfall mit einem Papier fabrikanten wegen gelieferten Packpapiers, alles Nähere geht aus den beiliegenden Briefen, Abschriften und Mustern hervor. Bin ich zur Annahme des Papiers überhaupt verpflichtet? Könnte ich bejahenden Falls vom Fabrikanten billigerweise einen Nachlass (und wieviel) verlangen? Ich müsste, um die Partie überhaupt loszuwerden, solche zu einem ganz geringen Preis zu veräussern suchen. Antwort: Der Fabrikant wollte nach eigenem Muster liefern, und als Besteller dies ablehnte und höheren Preis versprach, liess der Fabrikant eine Probe-Anfertigung nach dem Muster des Bestellers machen, deren Ausfall Besteller anfangs wegen nicht genügender Festigkeit bemängelte, später aber, als der Fabrikant erklärte, nicht besser liefern zu können, ge nehmigte. Auf Grund dieses Ausfallmusters erfolgte die Be stellung, und sie fiel allem Anschein nach mustergetreu aus. Der Kunde des Bestellers will aber das Papier nicht über nehmen, da es zu wenig fest sei. Besteller hat kein Recht, auf den Fabrikanten zurückzugreifen, denn dieser hat nach dem genehmigten Ausfallmuster richtig geliefert. Besteller muss das Papier übernehmen und den vollen Preis bezahlen, da gar kein Grund für Preisabzug vorliegt. Um sich zu sichern, hätte Besteller seinem Kunden vor Auftrag-Ertheilung die Ausfallmuster der Fabrik zeigen sollen. Er muss die Folgen seiner Unterlassung tragen. j Geräuschlose 1111691 ♦ । Antrieb- u.Wechselräder: t für Papier-Maschinen mit neuer Doppelverzahnung : ♦ (D. R. G. M.) liefert ♦ : Maschinenbauanstalt Gölzern i. S. i Blumen - SMqii aus der renommirten Fabrik von Robert Fletcher & Son L td , England halten In BERLIN gut sortirt auf Lager Uum Joynson & Son Papierfabrikanten (103764 BERLIN, Ritterstrasse 51