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3014 PAPIER-ZEITUNG Nr. 98 Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberackaiohtigt 2110. Frage: Es wurde mir eine Bestellung auf ein Buch von der Firma P.’s Landwirthschaftliche Kontobücher-Fabrik gemacht, aber die Firma ist mir nicht bekannt und ich bitte um freundliche Angabe der genauen Adresse. Antwort: Obige Frage stand auf einer Postkarte mit anhängender Antwortkarte, trug aber keine Unterschrift. Wir sind daher äusser Stande, dem Dresdner Fragesteller auf der nicht adressirten Postkarte Antwort zu geben, kennen übrigens eine Firma mit dem angegebenen Namen nicht. Vielleicht kann eine Buchhandlung Auskunft geben, die sich besonders mit landwirthschaftlicher Litteratur befasst. 2111. Frage: Ist mitfolgendes Papier chlor- und säurefrei, d. h. greift es Metall-Gegenstände (besonders Messing und Nickel) an? Antwort: Ein einfaches, leicht ausführbares Prüfungs verfahren ist in Nr. 21 d. J. unter »Rostfreies Papier» mitgetheilt. 2112. Frage! Ich kaufte von einer Papierfabrik einen Posten Papier in zwölf Kolli verpackt nach Muster. Bei Ankunft übergab ich meinem Abnehmer die zwölf Kolli, und in dem guten Glauben, dass das Papier nach Muster ausgefallen sei, sandte er zwei Kolli zum Zerschneiden zu einem Buchbinder. Nachdem es zerschnitten war, hat. mein Abnehmer sich das Papier angesehen, es entsprach nicht dem Muster, und er stellte es mir zur Verfügung. Ich schrieb sogleich an die Fabrik, dass zwei Kolli aufgemacht und zerschnitten seien, und ich stellte es auch zur Verfügung. Die Fabrik schrieb, ich sollte die zwei Kolli zumachen und dem Spediteur die zwölf Kolli übergeben. Darauf antwortete ich, zehn Kolli könnte ich nur zurückgeben, die zwei Kolli würde ich bezahlen. Die Antwort war nun, »da Sie die Sendung in Angriff genommen haben, so sind Sie verpflichtet, dieselbe komplett zum be rechneten Preise zu behalten.« Es ist nun die Rechtsfrage, muss ich die Sendung behalten, da schon zwei Kolli zerschnitten, d. h. in Angriff genommen sind? Antwort: Fragesteller muss die Sendung übernehmen. Art. 347 HGB, der von der Verfügung über nicht muster gemässe Waaren spricht, kennt keine Theilbarkeit der Lieferung, diese muss ganz genommen oder zurückgewiesen werder. Theil barkeit der Lieferung ist unter gewissen Umständen in jenen Fällen zulässig, die in Art. 354, 355 und 359 HGB behandelt werden, die aber auf obigen Fall nicht passen. 2113. Frage: Ich überschrieb einer Fabrik mehrere Auf träge mit stets angegebener Lieferzeit, z. B., »Lieferzeit 5—6 oder 3—4 Wochen«. Die Fabrik bestätigte stets den Empfang der Aufträge, führte dieselben jedoch nie in vorgeschriebener Zeit aus, sondern gewöhnlich in soviel Monaten wie ich Wochen vorschrieb. Da ich dieses Geschäft auf eigene Rechnung be treibe, und mir dadurch grosse Verluste entstanden, frage ich, kann ich Schadenersatz beanspruchen? Antwort: Nein, wenn Sie die Waaren übernommen und dadurch das Geschäft vollzogen haben. Laut Art. 355 HGB muss man dem säumigen Lieferanten mittheilen, dass man wegen Nichtinnehaltung der Lieferzeit vom Geschäft zurücktritt, Schadenersatz verlangt oder sich auf Kosten des Lieferanten anderweitig decken wird, jedoch muss man unter Umständen dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Nachholung des Versäumten geben. Unterblieb dies, so fällt auch der Anspruch auf Schadenersatz fort. 2114. Frage: Aus Mangel an Zeit — ich liniire selbst — liess ich umstehende Liniatur (nur einseitig) von einer Berliner Firma in Ausführung bringen, dieselbe berechnet mir für 400 solche Blätter 9 M., mit Papier 10 M. 60 Pf., ich erhielt aber nur 392 Blatt. Da dies mir doch etwas zu theuer war, liess ich dieselbe Anzahl Blätter bei einer anderen Firma liniiren, diese berechnet mir mit Papier 4 M. 50 Pf. Bin ich gezwungen den hohen Preis von 9 M. für 400 Blatt (392) einseitige Liniatur zu bezahlen? Wie habe ich mich der ersten Firma gegenüber zu verhalten, da ich doch erstens 400 Blatt bestellte und nur 392 Blatt bekommen habe, zweitens diese über nochmal soviel verlangt als jene? Die Liniatur habe ich der Firma zur Verfügung gestellt. Antwort: Fragesteller muss den vom ersten Lieferanten geforderten Preis bezahlen, da kein Preis vereinbart wurde, und der verlangte nicht unmässig hoch ist. Der Umstand, dass eine andere Firma die Arbeit billiger macht, genügt nicht zur Annahme-Weigerung. Letztere ist überdies von vornherein unberechtigt, wenn seit Empfang der Waare längere Zeit verflossen ist. 2115. Frage: Ich kaufte von einem Papier-Grosshändler 3000 Bg. Hartpost 46X59 cm, wie einliegende Probe A und empfing darauf 3000 Bg. wie beigefügte Probe B. Das Papier ist doch in Qualität geringer und durchweg fleckig, was ich meinem Lieferanten mittheilte und ihm deshalb das Papier zur Verfügung stellte. Er antwortete darauf, dass doch jeder Kenner des Papierfaches wüsste, dass nie eine Anfertigung genau der vorhergehenden entsprechen könne, und jeder Sach verständige ohne Weiteres begutachten werde, dass derartige Unreinheiten in Hartpostpapieren unvermeidlich seien. Muss ich das Papier annehmen, oder kann ich meine Verfügung stellung aufrecht erhalten? Antwort: Was Fragesteller als Flecken ansieht, sind sogenannte Wölkchen im Papier, die bei Herstellung von dünnen und zugleich festen Papieren wie Muster A und B sich schwer vermeiden lassen. Sie treten in Muster B nicht störend auf, machen das Papier nicht weniger brauchbar und bieten unseres Erachtens keinen Grund zur Annahme-Weigerung. 2116. Frage: Ich bezog von einer Berliner Firma fünf Sorten Fotografie-Kartons A bis E nach den mitfolgenden, von dem Kunden mir überlassenen Vorlagen a bis e. Der Kunde behauptet nun, dass die Waare nicht in der gewünschten Güte geliefert und bedeutend weniger werth sei; behauptet sogar, die »Mounts« (Passepartouts) garnicht verwenden zu können, da die Waare »sprödig« sei, während seine Vorlagen gute, ge schmeidige Kartons gewesen wären. Als Postpaket lasse ich Ihnen die Original-Bestellmuster und die vom deutschen Konsulat Johannesburg legalisirten Ausfallmuster mit dem Er suchen zugehen, solche einer eingehenden Prüfung zu unter ziehen und mir mitzutheilen, ob die Reklamation des Kunden berechtigt und eine greifbare Verminderung des Fakturen betrages am Platze ist. Die Original-Bestätigung des deutschen Konsulats Johannesburg füge ich hier bei und bitte um deren baldige Rückgabe. Antwort: Das deutsche Konsulat in Johannesburg schreibt amtlich »die Waare entspricht nicht den Bestellmustern und ist von geringerer Qualität.« Auch wir finden, dass die Lieferung etwas schlechter ist als die Vorlagen, was bei allen Mustern A bis E hauptsächlich daran liegt, dass das Ueberzugspapier weniger stark und zäh ist als bei den Vorlagemustern a bis e. Auch das Innere der Kartons A bis E besteht aus etwas spröderen Fasern als das von a bis e. Jedoch ist der Unter schied gering, und da die Kartons ihrem Zweck entsprechen und ihr geringerer Werth von Laien nicht bemerkt wird (Foto grafien werden von den Käufern nicht gefaltet oder gebogen), so halten wir die Verfügungstellung nicht für gerechtfertigt und den Minderwerth durch Nachlass von 71/2 pCt. des Kauf preises für ausgeglichen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Kunde den durch den Krieg herbeigeführten Geschäfts stillstand in Johannesburg nicht vorher sah und jetzt die Gelegenheit benützt, sich der Uebernahme der Waare zu entziehen. Neueste Briefumschlagmaschine D. 1. P. Io. 87 166 Mit selbstthätiger Faon-Ver- schlussklappen-Gummirung Leistung: 50—60000 Stuck Briefumschläge p.Tag ä 10 Arbeits stunden für dicke u. dünne Papiere Scharf- und hohlfalzung Gebr. Tellschow Briefumschlag-Maschinenfabrik BERLIN SO, Grünauerstr. 27 Ausstanz-Maschinen 107418] und -Messer Ausstellung arbeitender Maschinen hier in unserer Fabrik Illustrirte Preisliste versenden auf Wunsch