Volltext Seite (XML)
PAPIER-ZEITUNG Nr. 98 3878 Druckpapierpreis in den Vereinigten Staaten Vor Gründung der International Paper Co. kostete Zeitungs- Druckpapier in den Vereinigten Staaten 1,6 Cent das Pfund (15 Pf. das kg) oder 32 Dollar die Tonne — jetzt d. i. nach 11/3 Jahren 46 Dollar. Erhöhung der Papierpreise in Frankreich Auf der in Paris vom 16. bis 18. v. M. stattgefundenen Papiermacher-Versammlung waren 150 Fabrikanten anwesend, die etwa vier Fünftel des Papiers in Frankreich erzeugen. Im Einverständniss mit den Grosshändlern wurden ein stimmig folgende Beschlüsse gefasst: 1. Beim Papier-Verkauf mrd das Skonto aufgehoben. Die bisher üblichen Zahlungsfristen werden beibehalten. Bei früherer oder späterer Zahlung werden jährlich 6 oder monatlich 1/2 pCt. des Rechnungsbetrages ab- oder zugerechnet. 2. Bei Papieren, die mehr als 100 Frank die 100 kg kosten, ist die Abschaffung des Skontos zur Zeit nicht durchführbar. Beim Zeitungspapier-Handel ist auch bisher kein Skonto üblich gewesen. Bei gewissen Papier-Sorten, wie gewöhnliche, feinere, weisse und farbige Pack- und Seidenpapiere, verschafft die Abschaffung des Skontos den Fabrikanten keine genügende Preis-Besserung. Die Erzeuger aller dieser Papier-Gattungen haben sich geeinigt, ihre Preise um einen für jede Gattung besonders festgesetzten Betrag zu erhöhen. Dieser überraschende Erfolg und die ungestörte Einigkeit ist nur dem zu danken, dass vor der Hauptversammlung gründliche Berathungen der Fabrikanten in sechs Gruppen stattgefunden haben, wobei von vielen Vorschlägen die ge eignetsten angenommen wurden. Die Gruppen waren nach folgenden Erzeugnissen gebildet: 1. Zeitungs- und gewöhnliches Schreibpapier, 2. Weisse und farbige Feinpapiere, 3. Geschäftsbücher- und feinste Schreibpapiere, 4. Pappen, 5. Feine und gewöhnliche Packpapiere, 6. Seiden-, Zigaretten- und Pauspapiere. Im Verfolg dieser Beschlüsse hat die letztgenannte Gruppe ihren Kunden mitgetheilt, dass vom 1. Dezember ab kein Skonto gewährt und ausserdem Nichts unter folgenden Preisen ver kauft wird: 1. Carri corde, 48X53 cm, das Ries von 480 Bogen, Höchst gewicht 2 kg: Bis 1 Frank Halbgebleicht 1,1 „ Gebleicht 1,2 » Farbig 1,3 » 2. Quadrupie, 124X170 cm, 480 Bogen: Bis 8 Frank Halbgebleicht 8,4 » 8. Mousseline blanche, 55X80 cm, das Ries von 960 Bogen: Nr. 1 6,25 Frank Nr. 2 5,5 Nr. 8 4,75 » Diese Preise gelten frei Paris. Der deutsche Wechselvordruck Aus Thüringen Beifolgend erhalten Sie drei Wechselformulare, und ich bitte um gütige Nachricht durch Ihren Briefkasten (da wohl anzunehmen ist, dass hier ein allgemeines Interesse vorliegt), ob diese Formulare ordnungsgemäss gedruckt sind oder nicht. Formular O. N. & Co. weigert sich der Bankier zu diskontiren, da der Wechsel lautet »zahlen Sie uns«, dadurch soll der Wechsel ein persönlicher zwischen Aussteller und Akzeptant sein und nicht weiter zu begeben. Ist diese Ansicht richtig? Früher auf den alten Formularen stand doch auch »An die Ordre von mir selbst, den Werth in mir selbst«. Diese Ausdrucksweise besagt doch eigentlich dasselbe, nur recht unverständlich und umständlich ausgedrückt. K. Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: 1. Formular 0. N. & Co. »Am zahlen Sie uns gegen diesen Wechsel usw.« Jeder Wechsel muss den Namen der Person oder die Firma ent halten, an welche oder an deren Ordre gezahlt werden soll (des Remittenten). Der Aussteller kann sich selbst als Remittenten bezeichnen; einen solchen Wechsel nennt das Gesetz Wechsel an eigene Ordre. Diese Wechsel sind am meisten im Verkehr; Wechsel, in welchen ein Dritter als Remittent bezeichnet wird (»an die Ordre des...«)'und eigene Wechsel (Sola-Wechsel) sind selten. Man sollte [nun meinen, dass, wenn 0. N. & Co. einen »uns« zahlbaren Wechsel ziehen oder wenn eine Einzel person einen »mir« zahlbaren Wechsel zieht, darin der be rechtigte Zahlungsempfänger deutlich genug bezeichnet sei und, weil darin ein Verbot der Uebertragung fehle, der Wechsel weiter begeben werden könne. Dem steht indess Folgendes entgegen: Wenn der Aussteller die Uebertragung im Texte des Wechsels durch die Worte »nicht an Ordre« oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck untersagt, so ist der Wechsel nicht begebbar und ein Giro ohne wechselrechtliche Wirkung. Während also das Gesetz sonst den Wechsel als strenge Formalvorschrift behandelt und bestimmte Worte und Aus drucksweisen vorschreibt, gestattet es für das Uebertragungs- verbot mehrere mannigfache Ausdrucksformen, folglich auch eine Wendung, welche nicht ein wörtliches Verbot enthält, aber dem Sinne nach oder nach der im Verkehr herrschenden Auf fassung ein Verbot der Begebung bedeutet. Nun ist die Meinung des Bankiers, dass der Wechsel seinem Wortinhalte nach nur an 0. N. & Co., nicht an einen durch Giro legitimirten Rechts nachfolger der Ausstellerin zahlbar sei, nicht geradezu unrichtig; man kann in dem Worte »uns«, gerade wegen der Formal eigenschaft des Wechsels, den Sinn finden, dass nur dem Aus steller und keiner Ordre gezahlt werden dürfe. Um solchem Zweifel zu begegnen, schrieb man früher »an mich oder meine Ordre«. Erst im Urtheil des Ober-Appellationsgerichts Dresden vom 22. Juni 1859 wurde entschieden, dass die Bezeichnung »an die Ordre des N.« gleichbedeutend sei mit »an N. oder dessen Ordre«. Seitdem ist die Wendung »an die Ordre von mim selbst« allgemein gebräuchlich und ist in das vorliegende Formular aufzunehmen. Einen so gestalteten Wechsel hat der Vorstand der Reichsbank nach der in der Papier-Zeitung von 1893 Nr. 59 S. 1770 mitgetheilten Auskunft für giltig erklärt. Eine deutsche Uebersetzung des Fremdwortes Ordre durch Ver ordnung oder Anweisung empfiehlt sich nicht, vielmehr ist das vom Gesetz gewählte Fremdwort — auch in der Schreibweise, also nicht Order — beizubehalten, weil bei einem Formalakte eine Aenderung der Form bedenklich ist. 2. Formular M. & S. Hier befiehlt die Ausstellerin Zahlung »gegen diesen unsern Wechsel«. Ein derartiger Wechsel wäre ungiltig; denn es fehlt die Bezeichnung des Gläubigers; das Wort »unseren« kennzeichnet nicht eine Person, sondern eine Sache und lässt nicht, wenigstens nicht mit Deutlichkeit und nicht auf den ersten Blick erkennen, dass an die Ausstellerin M. & S. Zahlung zu leisten sei. Die Wechselordnung verlangt aber eine unzweideutige Bezeichnung des Zahlungsempfängers. Daher muss es im Formular heissen: »zahlen Sie gegen diesen Wechsel an die Ordre von uns selbst«. Das anscheinend über flüssige Wort selbst ist beizubehalten, weil das Gesetz einen Wechsel an eigene Ordre ausnahmsweise nur zulässt, wenn der Aussteller sich »selbst« als Remittenten bezeichnet. 3. Formular P. & K. Der hier mit dem Inhalte »zahlen Sie gegen diesen Wechsel Mark ...« vorgeschriebene Wechsel wäre ungiltig, weil der Name des Zahlungsempfängers gänzlich fehlt. Es ist nicht selbstverständlich, dass ein vom Aussteller ohne Angabe eines Zahlungsempfängers gezogener Wechsel an ihn zu zählen sei; deshalb zählt zu den Erfordernissen eines ge zogenen Wechsels der »Name« des Zahlungsempfängers. Daher muss den Worten »diesen Wechsel« hinzugefügt werden »an die Ordre von uns selbst«. In allen drei Formularen ist der überflüssige Satz »Den Werth in uns selbst und stellen ihn in Rechnung laut Bericht« mit Recht weggelassen. Dagegen ist in der Adresse statt »Herr« das Wort An zu setzen, um bei weiblichen Namen nicht in sprachliche Verlegenheiten zu gerathen. Wird An gesetzt, so lässt sich sprachrichtig ausfüllen: An Herrn Carl Becker, An Herren Just & Co., An die Deutsche Bank, An Frau A. B., An Fräulein C. D., An das Emaillirwerk P. & L., An die Kohlenwerke Nieder-Audorf. In einem solchen Falle »Herr« zu streichen und dafür »Firma« zu setzen, ist zu widerrathen, weil im Wechsel nichts durchstrichen werden soll. Wenigstens würde dies, wenn auch nicht bei der Reichsbank, so doch bei manchen andern vorsichtigen Diskonteuren Anstoss erregen. In den oben erwähnten, von der Reichsbank für bedenkfrei erklärten Formularen war der Adresse das Wort An voran gesetzt.