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Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt 2081. Frage: Ich offerirte meinem Kunden einliegende Probe, beschrieben': Probe m. Br. v. 24. 8. 99. Die Qualität der Lieferung zeigt Muster, beschrieben: Lieferung m. Rech. v. 25. 8. 99. Mein Kunde stellt mir die Lieferung wegen geringerer Qualität und Farbunterschied zur Verfügung. Ich behaupte nun, dass die Lieferung keinesfalls geringer ist, und was Färbung betrifft, kann doch überhaupt hiervon keine Rede sein. Kann ich richterlicher Entscheidung mit Ruhe entgegen sehen? Antwort: Die Farbe der Lieferung stimmt mit der Vor lage so gut überein, dass ihre Beanstandung ungerechtfertigt ist. Die Lieferung ist etwas härter, d. h., der zur Lieferung verwandte Zellstoff enthält mehr Inkrusten als die Vorlage. Diese Härte, die zugleich grössere Festigkeit mit sich bringt, ist bei Packpapieren eine geschätzte Eigenschaft, solange sie das Papier nicht spröde und brüchig macht, und dies ist hier nicht der Fall. Es ist wahrscheinlich, dass das Gericht die Beanstandung nicht als gerechtfertigt anerkennen wird. Falls jedoch Lieferant durch einen kleinen Nachlass —- z. B. 5 pCt. vom Werth — den Rechtstreit vermeiden kann, so rathen wir ihm dazu. 2082. Frage: In der Antwort auf Briefkasten-Frage 2016 in Nr. 67 heisst es: »ein Versuch mit Dr. Wurster’s Dipapier usw.«. Wo könnten wir dies Mittel erhalten, um den Holzschliff-Gehalt des Papiers zu ermitteln? Uns ist dies »Dipapier« unbekannt. Antwort: In dem Aufsatz: «Neue Holzschliff-Reagentien« in Nrn. 10 u. 75 der Papier-Zeitung d. J. finden sich die ge wünschten Aufschlüsse. 2083. Frage: Ich ersuche um Mittheilung Ihrer Ansicht über folgende Angelegenheit: K. bestellte bei mir 2000 kg Tauen satinirt in Güte des beigefügten Musters orange Nr. I, Färbung des Papiers in Muster Nr. II. Den Ausfall des Papiers zeigt Nr. 3, nach meiner Ansicht ist alles tadellos. Mein Geschäftsfreund macht infolgedessen folgende Anstände: a) grössere Unreinheit gegenüber der Bestellprobe, b) unzählige Harzflecke (nicht Löcher, wie man bei Licht annehmen kann), c) statt 120 g nur 1131/ g per Quadratmeter Stärke. Für das Papier zahlt K. 38 Pf. franko. Antwort: a) Muster Nr. 3 ist nicht nennenswerth unreiner als die Vorlage I, Nr. 3 sieht allerdings etwas gesprenkelt aus, aber nicht mehr als Farbenmuster II. b) Die unzähligen Harzflecke sind vorhanden, sind aber in der Draufsicht nicht merklich und stören die Verwendbarkeit des Papiers in keinerlei Weise. c) Das Untergewicht beträgt mehr als 5 pCt., während die Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten nur eine Schwankung des Gewichts im Betrag von 4 pCt. auf oder ab zulassen. Die unter b und c anerkannten Mängel sind nicht so bedeutend, dass sie Annahme-Weigerung rechtfertigten, jedoch erscheint ein Preisnachlass von 5 pCt. am Platze, d. h. der Käufer sollte das Papier übernehmen, wenn es ihm mit 36 Pf. das Kilo verrechnet wird. 2084. Frage: Darf ich das mit I bezeichnete Papier unter dem Namen »Braun Lederpapier«, II als »Halbweiss Bastpapier« verkaufen? Meine Konkurrenten wollen mich dieserhalb wegen unlauteren Wettbewerbs verklagen, dieselben verkaufen das mit III bezeichnete Papier unter dem Namen »Braun unsat. Leder papier«. Kann ich nicht gegen meine Konkurrenten vorgehen, weil dieselben bei den Kunden sagen, mein Papier wäre ordinär Holzpapier, während ihr Papier Lederstoff wäre? Antwort: Das mit I bezeichnete braune Packpapier be steht anscheinend aus einem Fasergemisch von gedämpftem Holzschliff und Jutelumpen. Die Bezeichnung »braun Leder papier« ist dafür handelsüblich, obwohl nicht berechtigt, da dieses Papier weder Leder enthält noch lederähnlich fest ist. Das mit II bezeichnete Papier ist ein mittelfestes Pack papier, und es steht unseres Erachtens Jedermann frei, dasselbe als Halbweiss Bastpapier zu bezeichnen, da es nicht festgelegt ist, welche Festigkeit und Zusammensetzung so bezeichnetes Papier haben” muss. Aus demselben Grund darf Papier III als Braun unsat. Lederpapier gehandelt werden. Wenn der Mit bewerber die Mittheilung, dass sein braunes Papier aus Leder stoff bestehe, zum Zweck des Wettbewerbes an einen grösseren Kreis öffentlich machte, so verging er sich gegen § 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, das u. A. auch un richtige Angaben über die Beschaffenheit und Herstellungsart von Waaren verbietet. Mittheilungen an einzelne Kunden bleiben straflos. 2085. Frage: Wir bestellten bei der Fabrik einen Posten satinirt Drnck, genau nach Muster 136 zu liefern und erhielten Lieferung nach dem Ausfallmuster Nr. 72, das unseres Er achtens nicht so rein und in der Färbung nicht getroffen ist. Wir bitten um Ihr Urtheil, ob etwa Dispositionsstellung be rechtigt wäre. Antwort: Wir halten die Lieferung für mustergetreu. Der Unterschied an Farbe und Reinheit ist so gering, dass wir weder Verfügungstellung, noch auch den geringsten Preisabzug für gerechtfertigt halten. Jtichard Füller Chemnitz 1112476 empfiehlt seine leistungsfähige Buchdruckerei verbunden mit ebenso leistungsfäh. Lith. Anstalt und Steindruckerei Neujahrskarten zum Nameneindruck [112536 geschmackvolle Neuheiten Max Breuel, Cottbus. Musterblatt u.Preisl. gratis u.franko. Moirä-Crepepapier einfarbig u. bedruckte Dessins Herm. Pohl & Co. Naohf.,Cr6pepaplerfb BERLIN SW, Lindenstrasse 101/10. Schmiat s Andres Berlin C. 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