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FACHBLATT Erscheint jeden Sonntag u. Donnerstag Bei der Post bestellt und ab genommen oder durch Buch handel bezogen: vierteljährlich 1 M. (im Ausland mit Post-Zuschlag) Nr 5918 der Deutschen Reichs- Post-Zeitungs-Preisliste Nr. 2871 des österreichischen Zeitungs - Preisverzeichnisses. Von derExp. d.Bl. direkt unter Streifband, — In- und Ausland: vierteljährlich 3 M. 50 Pf. Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin für Papier- und Schreibwaaren-Handel und-Eahrikation Buchbinderei, Druck-Industrie, Buchandts,, "v.. sowie für alle verwandten und Hilfsgescl Pappwaaren-, Spielkarten-, Tapeten-, Maschinen-, chei Herausgegeben von CARL HOFMANN e Kaiserlicher Geheimer Regierungsrath, Mitglied des Kaiserl.kEMm Berlin W, Potsdamer Strasse 134 Telegramm-Adresse: Papierzeifung Berlin Sendung der frei an uns ge langenden Zeichen-Briefe hat Besteller der Anzeige l M. zu zahlen Stellengesuche zu halbem Preis Vorausbezahlung a d. Verleger. Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin 20 » 30 „ 40 „ 50 „ „ und freie Zu- Preis der Anzeigen 10 Pfennig das Millimeter Höhe 50 mm breit (1/,-Seite) Ermässigungen b. Wiederholung 6mal in I Jahr 10 pCt weniger 13 „ „ „ 25»» 52 » » » 104 „ „ Für Annahme Alleiniges Organ des Vereins Deutscher Buntpapier-Fabrikanten, des Papier-Industrie-Vereins und des Vereins Deutscher Briefumschlag-Fabrikanten Alleiniges Organ der Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft und ihrer 8 Sektionen Organ von 10 Sektionen und für die Bekanntmachungen der Papiermacher-Berufsgenossenschaft Organ für Bekanntmachungen der Vereine Deutscher Papier-Fabrikanten, Deutscher Zellstoff-Fabrikanten und Deutscher Holzstoff-Fabrikanten Alleiniges Organ der Berliner Typographischen Gesellschaft Alleiniges Organ der freien Vereinigung Berliner Buchdruckerei-Besitzer Nr. 91 Berlin, Sonntag, 12. November 1899 XXIV. Jahrg. Alle Postanstalten und Buchhandlungen nehmen Be stellungen zum Preise von 1 M. für das Vierteljahr (im Aus land mit Post-Zuschlag) an. Bezug unter Streifband kostet für In- und Ausland 3 M. 50 Pf. das Vierteljahr. Wer nicht mehr unter Streifband beziehen will, theile uns dies durch Post karte mit, damit wir den Versand einstellen können. Der vierteljährige Postbezug kostet In: Oesterreich-Ungarn 85 Kreuzer den Niederlanden 95 cents Schweiz 1 Frank 50 Centimes Bussland 80 Kopeken Dänemark 1 Krone 1 Oere Rumänien 2 Frank 55 Centimes. Post-Bestellungen werden ausserdem angenommen in Belgien, Italien, Luxemburg, Norwegen, Schweden. Die Postämter nehmen Im zweiten Monat des Kalendervierteljahres Bestellungen auf zwei Monate für 67 Pf. und Im dritten Monat einmonatilohe für 34 Pf. entgegen. I N H apier- und Schreibwaaren-Handel und -Fabrikation Sachs. Verband Deutscher Holzschleifer 3589 Gebrauchsmusterschutz 3590 Ueber- und untergewichtige Pappen . 3590 Nachbildung fremder Muster . . . 3590 Schaufenster mit Ansichts-Postkarten 3591 Jul. Wezel’s rauchlose Feuerung. . . 3591 Düngemittel aus Sulfit-Abi äuge . . . 3591 Zapon 3592 Deutscher Zoll auf Chlorkalk .... 3592 Studienreise 3592 Probtnschau 3592 uchgewerbe: Praktisch. Betrieb einer Buchdruckerei 3593 Wer bezahlt das Heften? 3593 Tiegeldruckpressen in Buchbindereien 3594 Buchbinder-(Zwangs-)Innung in Dresden 3594 Eine Beilage von Ph. Brand i ALT Jubelfeier 3594 Büchertisch 3594 Neue franz. Briefmarken für das Jahr 1900 3598 Preiserhöhung für Bürsten und Pinsel . 3600 Tiegelbewegung an Tiegeldruckpressen, Siebzylinder f. Zylinder-Papiermasch , Ab- u. Einschmutz-Verhinderung (DRP) 3604 Geschäfts-Nachrichten 3612 Thurn und Taxis-Briefmarken .... 3614 Schaufenster-Dekoration 3616 Mittel gegen Schlucksen 3618 Privatbriefkästen in Frankreich .... 3620 Verdingungen . . .... : 622 Tintenfass (Am. Erf.) 3624 Briefkasten 8626 Märkte 3627 ; Co., Weinkellereien, Berlin C Sächsischer Verband Deutscher Holzschleifer Versammlung in Chemnitz, 8. d. Mts., im Ilotel Burg Wettin Vorsitzender Chr. Braun - Rochsburg eröffnet um 11/. Uhr die von 61 Mitgliedern besuchte Versammlung und begriisst den ehemaligen Vorsitzenden des Verbandes Herrn Dr. SeUnick, der nach zehnjährigem Fernbleiben vom Verein wieder, und zwar diesmal als Gast, der Versammlung beiwohnt. I. Entwurf eines Wassergesetzes für Sachsen. Vorsitzender: Die sächsische Regierung hat einen Entwurf für ein Wasser gesetz ausgearbeitet, der auch im Buchhandel erschienen ist. Dieser Entwurf enthält so einschneidende Eingriffe in die Rechte jedes Wasserwerk-Besitzers, dass es nothwendig sei, ihn genau zu prüfen und die Nachtheile desselben an ge eigneter Stelle hervorzuheben. Es wäre unmöglich, alle oder auch nur die wesentlichsten Bestimmungen des sehr gründ lichen Entwurfs hier vorzulesen, deshalb beschränke ich mich darauf, einige Punkte im Entwurf zu erwähnen, die gegenüber dem bisherigen Zustand wesentliche Aenderungen bedeuten. 1. Bisher sind die Flüsse und Bäche theils als öffentliche, theils als Privatgewässer angesehen und behandelt worden. So galten in Sachsen früher die Elbe, die beiden Mulden und Elstern als öffentlich, während alle anderen Flüsse als im privaten Besitz angesehen wurden. Vor etwa 30 Jahren wurden aber in Sachsen alle Gewässer mit Ausnahme der Elbe als im Privatbesitz befindlich erklärt. in dieser Beziehung bringt der Entwurf in § 1 prinzipielle Entscheidung dahin, dass alle fliessenden Gewässer, mögen sie in natürlichem oder in künstlichem Bette fliessen, als öffentliche Gewässer anzusehen und dem Privatrechtsverkehr entzogen sind. Ausgenommen sind nur die Quellen und die Abflüsse ständig fliessender Gewässer, so lange sie das Ursprungs grundstück und das damit zusammenhängende Besitzthum des selben Eigenthümers nicht verlassen haben. Mit dieser prinzipiellen Entscheidung können sich Alle ein ¬ verstanden erklären, denn an dem fliessenden Wasser kann Niemand Eigenthums- sondern nur Benutzungsrechte erwerben. 2. Der Entwurf bringt in § 21 und den folgenden §§ eine tief einschneidende, bis jetzt in Sachsen unbekannte Neuerung, indem Wasserbenutzungsrechte an Dritte weiter verliehen werden können, wenn und soweit sie für ein Unternehmen bei wirthschaftlicher Einrichtung ohne wesentliche Beeinträchtigung entbehrlich, oder während eines Zeitraums von drei Jahren nicht ausgeübt worden sind. In solchen Fällen soll dem Be sitzer der bestehenden Anlage nur der ihm dadurch entstehende Aufwand, die Kosten der Verbesserung, die Nachtheile aus der Betriebsunterbrechung und der Mehraufwand bei dem künftigen Unterhalt von dem neuen Unternehmer vergütet, Ent schädigung für die Entziehung des Wassers aber nicht ge währt werden. Hiergegen müssen alle Wasserwerksbesitzer entschieden Protest einlegen, denn dadurch wäre jeder in seinem Besitz schwer gefährdet. Wohlerworbene Rechte müssen vor Zwangs eingriffen gesichert sein. 3. Eine weitere prinzipielle Entscheidung bringt der Ent wurf in § 63. Nach diesem soll zukünftig in den in diesem § bezeichneten Fällen das Enteignungsrecht verliehen werden. Auch hiergegen müssen alle Besitzer von Grundstücken, nicht nur Wasserwerksbesitzer, ganz entschieden Protest einlegen, denn es wäre Niemand seines Besitzes mehr sicher. Dieser § bringt eine geradezu ungeheuerlich zu nennende Neuerung, denn es kann Jeder unter Umständen sich eines Theils des Besitzthums Anderer gegen deren Willen bemächtigen. 4. In § 105 und folgenden §§ wird bestimmt, dass die Vor schriften dieses Wassergesetzes, soweit nicht der ordentliche Rechtsweg eröffnet oder das Verwaltungs-Streitverfahren vor geschrieben ist, im inneren Verwaltungswege durchgeführt werden sollen. Nach § 106 und folgenden §§ sind nur ganz wenige Ausnahmen hiervon festgesetzt, bei welchen im ordent lichen Rechtswege entschieden werden soll.