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3502 PAPIER-ZEITUNG aber nur Gelegenheitsverkäufe gewesen, aus denen sich meistens neue Vertretungen entwickelten. Beim Lesen Ihres Artikels tritt nun in erster Linie die Frage an mich heran: Bin ich eigentlich ein Kaufmann im Sinne des Gesetzes oder nicht? Das neue Gesetz erklärt nach dem ersten Absatz Jeden für einen Kaufmann, bei ‘ dem Art und Umfang des Geschäfts einen kaufmännischen Betrieb erfordern. Nach »Art und Umfang« ist ein dehnbarer Begriff. Dass der Betrieb in einem Agenturgeschäft kauf männisch ist, steht wohl äusser allem Zweifel, denn die ganze Ver mittlung mit Allem was drum und dran hängt ist kaufmännisch und kann auch garnicht anders sein. Wie weit nun der Umfang eines Geschäftes dazu beiträgt, ob man Kaufmann oder Gewerbetreibender ist, weiss ich in meinem besonderen Falle nicht. Ich nehme an, ich habe in dem ersten Jahre meines Bestehens als Agent ein Einkommen von 1200 M. per Jahr; würde ein solcher Umfang genügen, um mich nach dem neuen Gesetz als Kaufmann zu bezeichnen, und müsste ich somit allen Punkten genügen, die weiter unten in dem erwähnten Artikel aufgeführt sind? Ich möchte das bezweifeln. Wie würde es sein wenn sich nach sagen wir 11/2 Jahren durch irgend welche günstige Umstände das Einkommen auf drei- oder vier tausend Mark p. a. bezifferte? Ist der Umfang des Geschäfts dadurch grösser geworden? Die Zahl der Abnehmer und die der vertretenen Häuser kann doch dieselbe geblieben, ja sogar durch die eingetretenen Verhältnisse bedeutend kleiner geworden sein. Nach dem zweiten Absatz sollen als Kaufleute nur diejenigen Geschäfte gelten, welche handelsgerichtlich eingetragen sind. Würde für ein Agenturgeschäft in kleinem Umfange, wie das meinige, eben falls die Verpflichtung der Firmen Eintragung bestehen? Nach einem späteren Satz ist das für eigentliche Kaufleute, wie ich doch einer bin, nicht nöthig. Falls es nöthig sein sollte, was ich aber kaum annehmen kann, dass mein Geschäft vom 1. Januar 1900 ab handelsgerichtlich ein getragen sein muss, genügt es dann, wenn mit dem Tage der Ein tragung eine Eröffnungsbilanz gezogen wird? Bei dem bisherigen Geschäftsgang, wo man viertel-, halb- oder ganzjährig von seinen Häusern Provisions-Aufstellung erhält und wenn diese anerkannt ist, der fällige Betrag ausgezahlt wird, erübrigt sich eine Bilanz nach meiner Auffassung, da geschäftliche Verpflichtungen nicht vorhanden sein können. Bin ich verpflichtet, nach dem 1. Januar 1900 mit vollem Vor namen zu zeichnen, oder genügt es wie bisher nur mit dem Anfangs buchstaben C. ? Da ich weder eine eingetragene Firma noch Laden habe, liegt wohl keine Verpflichtung hierzu vor. Z. Nach § 1, Absatz 2, Punkt 7 des Handelsgesetzes sind Handlungs-Agenten und Handelsmäkler Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzes. Die Anordnungen des Handelsgesetzes finden auf sie Anwendung, auch wenn sie nicht ins Handelsregister eingetragen sind, während gewisse Klassen von Gewerbe treibenden, die in dem Aufsatz in Nr. 85 näher angedeutet sind, und die bisher nicht in das Handelsregister eingetragen werden durften, vom 1. Januar 1900 an zur Eintragung berechtigt und verpflichtet sind. Agenten und alle im § 1 Abs. 2 aufgezählten Geschäftsleute sind unter allen Umständen Kaufleute im Sinne des Handels gesetzes. Art und Umfang des Betriebes kommen für die Entscheidung der Kaufmanns-Eigenschaft nur bei Gewerbe treibenden gewisser Art in Frage, die Entscheidung hängt in erster Instanz vom Register-Richter ab. Die in § 1 bezeichneten eigentlichen Kaufleute, darunter auch die Agenten, sind nicht verpflichtet, ihre Firma ins Handelsregister eintragen zu lassen. Die Bestimmungen des Handelsgesetzes über die Führung der Firma gelten auch für nicht eingetragene Kaufleute, also auch für Agenten, letztere müssen demnach in ihrer Firmen-Zeichnung mindestens einen Vornamen voll ausschreiben. In einem kurzen Zeitungs-Artikel kann man die 104 Para grafen des neuen Handelsgesetzes über den Handelsstand nicht erschöpfen. Für jeden Kaufmann ist die Vertrautheit mit dem Gesetz selbst unerlässlich. Dasselbe ist allgemein verständlich verfasst und in vielen wohlfeilen, meist mit Erläuterungen ver sehenen Ausgaben in jeder Buchhandlung erhältlich. Geschäftsbetrieb am Weihnachts-Abend 1899 In diesem Jahre fällt der Vorabend des Weihnachtstages auf einen Sonntag, und am Sonntag vor Weihnachten ist es an vielen Orten gestattet, die Ladengeschäfte bis 10 Uhr abends offen zu halten. Die Ortsgruppen des Deutsehnationalen Handlungsgehilfen-Verbandes richteten Eingaben an die maass- gebenden Behörden mit dem Ersuchen, in diesem Jahre die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes am erwähnten Tage zu versagen, da der Geschäftsverkehr an diesem Sonntage bei Weitem nicht den Unfang annehmen dürfte wie in sonstigen Jahren. Auch würde den Geschäftsinhabern sowohl wie den Angestellten die Gelegenheit genommen, den Weihnachtsabend im Familienkreise zu feiern, -t. Papier-Industrie in Japan Laut Bericht 1898 des österr.-ungar. Generalkonsulates in Yokohama nimmt die Erzeugung von Papier in Japan zu, kann jedoch den gestiegenen Bedarf nicht decken, anderseits können manche japanische Erzeugnisse mit den europäischen im Preise nicht konkurriren. Die Angaben über die Erzeugung des Papieres in Japan in der allerneuesten Zeit sind nur bis zum Schluss des Jahres 1896 offiziell bekannt gemacht. Laut Statistik des japanischen Handelsministeriums war die Gesammt-Papiererzeugung Japans im Jahre 1896 (1 Yen = 4 M. 18 Pf.): Ballen Werth Yen Minopapier 164 546 1 063 973 Hanshipapier 2 965 705 4 179 569 Kwan (1 Kwan — 8,7565 kg) Anderes japanisches Papier . — 5 073 388 Maschinenpapier 5 311 565 2 595 342 Total . . . 12 912 262 Das Minopapier zeichnet sich durch grosse Festigkeit aus und wird mit besonderer Vorliebe statt Fensterglas verwendet. Das Hanshipapier hat geringere Güte und wird aus Papier abfällen mit Beimischung von fremden Stoffen, wie Stroh usw. hergestellt. Europäisches Papier, hauptsächlich Druckpapier, wurde zuerst im Jahre 1872 importirt, der Bedarf stieg schnell und hatte zur Folge, dass bald mehrere grosse Papierfabriken gegründet wurden; die wichtigsten derselben sind: (1 Gattie = 0.592 kg) Papierfabriken Erzeugngsein 1898 Fuji : . 12 168 256 Oji 12 095 794 Kobe 6 749 328 Senju 6 208 604 Yokkaichi 3 136 355 Abe 2 009 969 Yuko-sha 845 692 Shimogo 795 343 Joono 119 889 Das in Japan am meisten gebrauchte Hanshipapier wird in grösseren Mengen nach Shanghai, Hongkong und Singapore ausgeführt. Tapeten kauft hauptsächlich England; früher kaufte auch Deutschland japanische Ledertapeten, diese werden aber jetzt dort nachgemacht, allerdings sollen die deutschen Nach ahmungen der japanischen Waare weit nachstehen, und es wird von Sachverständigen behauptet, dass die Ausfuhr japanischer Tapeten bedeutend grösser würde, wenn die Japaner bei der Fabrikation dem europäischen Geschmack noch mehr wie bisher folgen wollten. Kopirpapier geht in grossen Mengen nach Europa und Amerika. Dickes Büttenpapier, welches dem euro päischen an Widerstandskraft und Geschmeidigkeit weit über legen ist, wird hauptsächlich nach Deutschland und Frankreich ausgeführt. Die Beliebtheit, der sich das japanische Papier im Auslande erfreut, ist hauptsächlich seiner Dauerhaftigkeit, glatten Oberfläche und seinem niedrigen Preise zuzusehreiben. Um die Erzeugungsmenge und die Güte zu erhöhen, müsste man nach Ansicht des österr.-ungar. Konsuls von dem jetzt noch fast allgemein üblichen Handbetrieb abgehen und den selben durch Maschinen ersetzen. Auch Papierwaaren bilden einen nicht unbedeutenden Ausfuhr-Artikel. Trotz der be deutenden Ausfuhr nimmt auch die Einfuhr von Jahr zu Jahr zu. Französische Zolltarif-Entscheidung. Wie an dieser Stelle vor längerer Zeit mitgetheilt, entstehen an der französischen Grenze häufig Zollschwierigkeiten infolge unrichtiger oder seitens der Zollbehörden missverstandener Waaren-Benennung. Thierisch geleimtes Papier heisst auf französisch papier par- chemine oder papier parchemin. Solches Papier wurde von den französischen Zollbehörden in letzter Zeit zuweilen irrthümlicher- weise als Pergamentpapier verzollt. (Pergamentpapier heisst französisch papier sulfurise.) Nachstehende Entscheidung der französischen Generaldirektion der Zölle macht dem Streit ein Ende: Papier, dem in der Masse bei der Herstellung thierischer Leim zugesetzt worden ist, unterliegt der Verzollung als »Maschinenpapier, mit Ausnahme von Fantasiepapier«, nach Nr. 461 des Tarifs (Minimal satz 10 Frank für den Doppelzentner). Den Anträgen auf Gleich stellung dieses Papiers mit dem Pergamentpapier (mit Schwefelsäure behandeltes Papier, T. Nr. 461, Minimalsatz 20 Frank für den Doppel zentner) ist nicht stattgegeben worden.