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PAPIER-ZEITUNG Nr. 104 41(0 noch sehr wenig gelernt, welche in viel kulanterer und weitsichtigerer Weise ihre Erzeugung in die Hände einzelner oder einiger weniger leistungsfähiger Grosshändler legen. Sie verschaffen sich damit quasi ein Verkaufsbureau für ihr Erzeugniss und können ihre ganze Kraft der Fabrikation zuwenden. Offenbar war dieser Gedanke auch bei der Vereinigung der französischen Papierfabrikanten maassgebend. Es muss deshalb auch als eine gesunde Ansicht des Papier fabrikanten aus Süddeutschland (s. Nr. 101) bezeichnet werden, dass zu den Berathungen Vertreter des Papierhandels möglichst aus allen Gegenden Deutschlands hinzugezogen werden sollen. Schreiber dieses steht nicht auf dem egoistischen Standpunkt, denjenigen, die ohne Grosskapital in der Welt stehen und durch redliche Mühe und Arbeit ihr Dasein als Zwischenhändler oder als Agenten fristen, den kargen Nutzen zu missgönnen oder zu nehmen, aber es wäre die vornehmste Aufgabe der zu gründenden Vereinigung, Mittel und Wege dafür zu schaffen, dass der von diesen Seiten aus gehenden Preisdrückerei ein Ende gemacht wird, sei es dadurch, dass man den Zwischenhandel verpflichtet, zu mässigem Nutzen an kleine Händler abzugeben, sei es, dass man allgemeine Verkaufspreise vorschreibt und den Grosshändler durch entsprechenden Rabatt für die Spesen des kostpieligen Lagers entschädigt. Die Frage ist wohl leichter angeregt als erledigt, aber sie ist der Ueberlegung werth. Vielleicht hat sie zur Folge, dass sich auch die Papiergrosshändler — in des Wortes wirklicher Bedeutung — enger aneinander schliessen. Vor Allem aber muss gegenseitige Klarheit dahin geschaffen werden, dass gesunde Fabrikation ohne gesunden Zwischenhandel unmöglich ist, und dass die Interessen beider nur scheinbar wider streiten, in Wirklichkeit aber miteinander gehen. Civis. Unlauterer Wettbewerb? Aus Hessen Einliegend übersende Ihnen einen Ausschnitt einer Zeitung und erbitte mir Ihre Ansicht, ob darunter zu verstehen ist, dass die betr. Firma selbst die Fabrik hat, wovon in Ihrem im vorigen Jahre heraus gegebenen Adressbuch der Papier-Fabriken nichts zu sehen ist. Nach meiner Ansicht fällt dieses Angebot unter die Paragrafen des un lauteren Wettbewerbs. Mich hatte diese Firma voriges Jahr bei der Eisenbahndirektion E. angezeigt, dass ich minderwerthiges Papier zu meinen Frachtbriefen verwendete, was aber grundlos war, denn die Eisenbahndirektion K. hat dasselbe Fabrikat verwendet. Ich bitte um Ihre Ansicht, und was in der Sache zu thun ist. X. In der gerügten Anzeige wird Frachtbrief-Papier zum Kauf angeboten und der Preis »ab meiner Fabrik« angegeben. Nun besitzt zwar der Anzeigende eine Papierwaaren- aber keine Papier-Fabrik, und da Frachtbrief-Papier keiner Bearbeitung in Papierverarbeitungs-Fabriken bedarf, so wird der nicht ein geweihte Leser zur Vermuthung veranlasst, dass der Anzeigende das Frachtbrief-Papier selbst herstelle. Dadurch wird allerdings zu Unrecht der Anschein eines besonders günstigen Angebotes geweckt, aber es ist fraglich, ob der Richter deshalb den An zeigenden auf Grund des Gesetzes gegen unlauteren Wett bewerb verurtheilen würde, denn es heisst in § 1: »Wer .. . über geschäftliche Verhältnisse . . . unrichtige Angaben that- sächlicher Art macht usw., kann . . . belangt werden.« In dieser Anzeige befindet sich jedoch keine unrichtige Angabe, denn der Anzeigende hat eine Fabrik. Vielmehr wurde ledig lich durch Fortlassung der näheren Fabrik-Bezeichnung (Papier- waaren-F.) der Anschein besonders günstigen Angebots erweckt. Unlauterer Wettbewerb in Füllfedern Berlin, 18. Dezember 1899. In Nr. 88 der Papier-Zeitung d. J. wurde unter obigem Titel mit- getheilt, dass die Rechte der L. E. Waterman Co. in New-York durch einen Arthur A. Waterman, früheren Verkäufer der L. E. Waterman Co., verletzt würden, welcher im Mai 1897 die Herstellung von Füllfedern unter der Firma A. A. Waterman Pen Co. begann. Diese Angaben thuen sowohl Herrn A. A. Waterman als auch der A. A. Waterman Co. Unrecht, deren Waaren durch die Colonial Pen Co. in Boston, Mass., in den Handel gebracht werden. Es ist aüerdings zutreftend, dass die L. E. Waterman Co. klagend gegen Herrn A. A. Waterman und seine Partner vorging, jedoch wurde keine dieser Klagen als berechtigt anerkannt und A. A. Water man weder zur Zahlung einer Entschädigung an die L. E. Water man Co. noch zur Einstellung der Fabrikation und des Vertriebs der die Namen A. A. Waterman oder A. A. Waterman Co. tragenden Federn verurtheilt. Die formelle Forderung des Gerichts, dass sie die Worte »Waterman« oder »Waterman’s Ideal« nicht benutzen sollten, wurde gestellt, da die Kläger meinten, die Beklagten »könnten« dies vielleicht thun. Ein Beweis darüber, dass dies bisher thatsächlich ge schehen ist, konnte nicht erbracht werden. Es soll im Uebrigen noch darauf hingewiesen werden, dass sowohl die von der Firma A. A. Waterman Co. hergestellten und vertriebenen Federn als auch deren Geschäftspapiere und Preislisten durch die Handelsmarke »Modern« von denjenigen der L, E. Waterman Co. unterschieden sind. Es geht also aus Obengesagtem hervor, dass die A. A. Waterman Co. berechtigt ist, ihre Waaren unter ihrer Firma auf den Markt zu bringen. Hopkins & Lenz Sachwalter für die A. A. Waterman Co. Metallpapier auf der Zylinderfärbemaschine Fürth, 11. Dezember 1899. In Nr. 98 der Papier - Zeitung d. J. machte Herr A. Weichelt die Mittheilung, dass das mir durch DRP Nr. 105668 geschützte Verfahren zur Erzeugung von gefärbten Metallpapieren schon früher bekannt gewesen und in Anwendung gekommen sei. Die Möglichkeit ist bei diesem wie bei jedem anderen Patente gegeben, dass dem Patentanmelder trotz sorgfältiger Durchsicht der einschlägigen Litteratur und der Patentbehörde, trotz genauester Prüfung im Anmeldeverfahren die Wahrnehmung entgeht, dass die vermeintliche Erfindung früher irgendwo schon einmal gemacht und irgendwo schon einmal angewandt worden sei, ohne dass dies zur allgemeinen Kenntniss gelangt ist. Für solche Fälle sieht das Patent gesetz nach erfolgter Patentertheilung bekanntlich das Nichtigkeits verfahren vor. Es sei auch in dem vorliegenden Falle der Patentbehörde über lassen, ob sie nach erfolgter Beantragung der Nichtigkeit ihre zunächst zu Recht bestehende Entscheidung über die Patentfähigkeit meines Verfahrens aufrechterhalten oder widerrufen will. Jedenfalls aber dürften zur erfolgreichen Durchführung des Nichtig keitsverfahrens exaktere Beweise nöthig sein als sie dargestellt werden durch die allgemeinen Auslassungen des Herrn W. über Borax- Schellacklösungen (auf die Verwendung von Borax-Schellacklösungen in der Buntpapierfabrikation habe ich übrigens in meiner Patentschrift hingewiesen), durch die Vorzeigung eines Stückes gefärbten Zinn folienpapiers und durch die Bemerkung: »Üebrigens erzeugte wohl auch die Firma Krause & Baumann vor mehreren Jahren bunt lackirtes Zinnfolienpapier, welches jedenfalls auch mit Borax-Schellacklösung auf der Zylinderfärbe maschine gemacht wurde.« Was die sachlichen Bemerkungen des Herrn W. betrifft, so bin ich vollständig seiner Ansicht, dass es wohl möglich ist, durch entsprechende Abänderung der gewöhnlichen Zylinderfärbemaschine, sei es durch Vergrösserung der Geschwindigkeit, sei es durch besondere Wahl der Bürsteneinsätze, alkoholische Lacklösungen aufzutragen. Man wird aber wohl da, wo man mit wässerigen Lösungen auskommt, keine Veranlassung haben, zu alkoholischen Lösungen überzugehen. Unzutreffend hingegen ist die Schlussbemerkung des Herrn W., dass das Filtriren nicht nöthig sei, weil bei Anwendung alkalibeständiger Anilinfarben und säurefreien Wassers zur Auflösung derselben diese Anilinfarben nicht gefällt werden. Der beim Einträgen einer konzentrirten wässerigen Farbstofflösung in eine konzentrirte Borax-Schellacklösung ausfallende Niederschlag ist nämlich nicht, wie Herr W. meint, ein Farbstoff oder Farbstoffderivat, sondern ge fällter Schellack. Das Auftreten dieses Niederschlages lässt sich durch Anwendung sehr heisser Lösungen und beständiges Umrühren beim Einträgen auf ein Minimum verringern. Umgekehrt wird aber auch durch Ausserachtlassung dieser Vorsichtsmaassregel der Schellack zum grössten Theil gefällt, sodass das Filtrat eine stark gefärbte Lösung darstellt, welche nach dem Aufträgen auf Papier beim Verdunsten eine glanzlose schlechthaftende Färbung giebt, der also sicherlich der Schellack fehlt. Hieraus dürfte hervorgehen, dass die Ansicht des Herrn W. über die Natur und Entstehung des Niederschlages irrig ist, und dass die zu seiner Vermeidung von Herrn W. vorge schlagenen Maassregeln das angestrebte Ziel nicht erreichen lassen. Dr. Ludwig Kaufmann Wie gehabt Vom Rhein Bezugnehmend auf meine Einsendung »Wie gehabt« in Nr. 104 der Papier-Zeitung von 1898, S. 4008, kann ich Ihnen erst jetzt den Verlauf und das Ergebniss des Rechtsstreits zu Nutz, Frommen und Beachtung sämmtlicher Händler mittheilen. (Es handelte sich darum, dass eine Briefumschlag-Fabrik nach erfolgter Bestellung und trotz der vereinbarten Bedingung »wie gehabt«, eigenmächtig die Zahlungs bedingungen änderte und behauptete, die Worte »wie gehabt« bezögen sich nur auf die Art der Waare und nicht auf die Zahlungsweise. Da der Kunde dies nicht anerkannte, verklagte ihn der Fabrikant. Red.) Die Klage wurde in allen Theilen kostenpflichtig abgewiesen, erstens, weil die Klage verfrüht war, dann aber auch, weil Verklagter in allen Theilen seine Pflichten erfüllt habe und nicht mehr thun konnte, als er gethan. Die Worte »wie gehabt« wurden auf sämmtliche Lieferungsbedingungen, wie selbe früher bestanden, als nach allge meinem kaufmännischem Gebrauche geltend, angewandt, da Kläger nicht das Recht habe, einseitig andere Bedingungen vorzuschreiben. Die Verhandlungen, etwa 15 an der Zahl, wurden äusserst scharf geführt. Die Folge war ein grosses Beweismaterial und zum Schlüsse recht hohe Kosten, und dies alles wegen 8 M. und einiger Tage Zieldifferenz. Wenngleich ich keinen materiellen Schaden bei der Sache erleide, so wird doch der Gedankengang der Betheiligten der Sache zu- und anderen, nützlicheren Sachen abgelenkt, es bleibt also für jeden Be- theiligten etwas Bitteres zurück, auch wenn er siegt. L.