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(II Station Breme hs, auch in schulen, 27. itt t sog ns em ine ofi 19 nbrod .C »Id un Gattes det u‘ vor de» und de (191 ns. Nr. 15>. 16 Freitag, den 13. April 1917. XIX. Jahrgang. Der Bandeisgärtner Abonnementspreis bei direktem Bezug vom Verlag: für > Deutschland, Oesterreich und Luxemburg M. 5.—, für das Ausland M. 8.—, durch die Post oder den Buchhandel M. 20.— pro Kalenderjahr. Ausgabe jeden Freitag. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. — Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzig-R., Comenlusstr. 17. Inserate SOTPfennige für die vier gespaltene Nonpareille-Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. Das Abonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage Vorjahresschluß aufgehoben werden Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Der Irrtam des Handelsgärtners über gesetzliche Vorschriften in der Kriegszeit, lieber den gemeinschaftlichen Einkauf unserer Handelsgärtner. Praxis und Wissenschaft: Wie läßt sich das Angebot von deutschem Kranzwerk stoff vergrößern ? — Gärtner, schlitzt die fledermäuse! — Uraniagrün ein Mittel gegen alle insektenfressenden Pflanzenschädlinge. Vermischtes: Der Tabakbau in Holland. — Der Geruch des Champignons. — Einiges über die Wassernuß. Handelsnachrichten. Bücherschau usw. Der Irrtum des Handelsgärtners über ge setzliche Vorschriften in der Kriegszeit. Die lange Dauer des Weltkrieges und die damit ver bundenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten haben es mit sich gebracht, daß ein Gesetz dem anderen folgt, eine Ver ordnung sich auf die andere türmte und die Gesetzgebungs maschine dauernd im Gang bleiben muß. Im Vorder- grund stehen noch heute die Verordnungen des Bundes rates zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen. Solche Verordnungen weist das Reichsgesetzblatt von 1916 allein über 630 auf, und es wurde allgemein auch im Kreise der Handelsgärtner darüber geklagt, daß es unmöglich sei, alle diese Vorschriften und Anordnungen zu übersehen und im Gedächtnis .zu behalten. Für Handelsgärtner kommen namentlich die immer wechselnden Höchstpreise für Ge müse und Obst in Frage, die Verkaufsbeschränkungen, Beschlagnahmen usw. Diese Vorschriften zählen nach Hunderten. Kein Wunder, daß unter solchen Umständen Bestrafungen erfolgten, obwohl seitens des Beschuldigten ein böser Wille nicht vorlag, sondern lediglich eine Un kenntnis der Vorschrift, die ihm entgangen war oder die er mißverstanden hatte. Da hat nun eine Verordnung des Bundes- ratesvom 18. Januar 1917 wenigstens etwas Wan del geschafft, insofern, als sie die alte Rechtsregel: „U n- kenntnis des Gesetzes s c h ü t z t nie h t" für die Zeit des Kriegsrechtes einschränkt. Bei Zuwiderhandlungen gegen solche Vorschriften, die der Bundesrat auf Grund von § 3 des Gesetzes vom 4, August 1914 erlassen hat oder erläßt (wirtschaft liche Maßnahmen) soll der Irrtum des Beschuldigten oder Angeklagten Berücksichtigung finden. Welche Vorschriften kommen danach in Frage? Zunächst die des Bundesrats selbst, dann aber auch die Anordnungen anderer Stellen, z. B. des Kriegsernährungsamtes, der Reichsbekleidungsstelle, der Generalkommandos, der Ministerien der Bundesstaaten sowie der Gemeindebehörden, deren Bekanntmachungen ja oft einander jagen und die nicht immer Muster von Verständlichkeit sind. Sachlich handelt es sich also um die Kriegsverord- nungen über den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Bedarfs ¬ artikeln aller Art, Beschlagnahmen und sonstige Verkaufs beschränkungen, Höchstpreise usw, wie wir schon oben erwähnten, und namentlich sind es die Bekanntmachungen der Gemeinden, welche schwer alle im Kopf zu behalten sind. Wodurch muß die Uebertretung der Vorschrift hervorgerufen sein? Durch einen Irrtum über das Bestehen oder die Anwendbarkeit (Aus legung, Bedeutung) der Verordnung, so daß der Beschul digte glaubte, daß das, was er getan hat, erlaubt sei. Er darf sich der Strafbarkeit seiner Handlungsweise nicht be wußt gewesen sein. Wie muß der Irrtum beschaffen sein? Er muß „entschuldbar“ sein. Ob er nun in dem einzelnen Falle entschuldbar ist oder nicht, das ist eine Frage, die der Richter zu entscheiden hat. W enn ist der Irrtum entschuldbar? Wenn z. B. eine Verordnung nicht gehörig bekanntgegeben wurde. Wenn sie inhaltlich unklar oder doch schwer ver ständlich ist, Widersprüche enthält oder sich mit anderen Verordnungen nicht ohne weiteres in Einklang bringen läßt. Wenn ein Beamter einen falschen oder unklaren Bescheid gab. Oder wenn sie verspätet zur Kenntnis des Beschuldigten gelangt, weil sein Betrieb, z. B, beim Han delsgärtner auf dem platten Lande, fernab vom Verkehr der Großstadt liegt, oder weil er abwesend oder erkrankt | war. Das muß aber auch gelten, wenn er überhaupt von der vorgekommenen Uebertretung nichts wußte und sie gegen seinen Willen durch Bedienstete geschah, ohne daß er es verhindern konnte, obwohl er seine Beaufsichti gungspflicht verletzte, wenn auch hier von einem Irrtum nicht die Rede ist. Wenn ist der Irrtum nicht entschuld bar? Schuldhafter Irrtum liegt vor, wenn sich der Betref fende überhaupt nicht um die Bekanntmachungen küm mert, wenn er sich die Mühe nicht nimmt, sie sorgfältig zu prüfen und ihren Inhalt zu ergründen, obwohl die Verord nungen klar und verständlich abgefaßt sind. Wie ist das Verfahren? Auf erhobene An zeige tritt die Staatsanwaltschaft in das Ermittlungs verfahren ein. Kommt sie bei den Erörterungen zu der Anschauung, daß ein entschuldbarer Irrtum vorliegt, so stellt sie den Antrag auf Einstellung des Ver fahrens, über den der Amtsrichter (auch bei Straf kammersachen) entscheidet. Gibt er dem Antrag statt, so stellt er ein und gibt das dem Beschuldigten bekannt. Nur auf Grund neuer Tatsachen und Beweismittel kann dann die Sache wieder aufgenommen werden. Es wird z. B. nachträglich bekannt, daß der Beschuldigte die Verord nung doch gekannt hat. Lehnt der Amtsrichter den Antrag ab, so wird vom Amtsgericht oder der Strafkammer auf Antrag des Staats anwalts das Verfahren eröffnet und Hauptverhandlung an beraumt. In dieser wird von neuem geprüft, ob ein entschuldbarer Irrtum vorliegt oder nicht, und der Ange-