Volltext Seite (XML)
Nr. 9u. 10 Freitag, den 2. März 1917. XIX. Jahrgang. Der Handelsgärtner ibonnementspreis direktem Bezug vom Verlag: Deutschland, Oesterreich 1 Luxemburg M. 5.—, für das sland M. 8.—, durch die Post er den Buchhandel M. 20.-- pro Kalenderjahr. Ausgabe jeden Freitag. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. — Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzig-R, Comenlus.tr. 17. Inserate 30 Pfennige für die vier gespaltene Nonpareille-Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. as Abonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Der jetzige Stand der Auslandsmoratorien. Praxis und Wissenschaft: Sät Gemüsepflanzen! — Grüne oder trockene Hülsen jrüchte? — Noch ein letztes Wort zur h urtcffclvermt hrung durch Steck linge. — Die Kultur der gelben Kalla, Kichardia EHiottiana. — Ein gutes Heliotrop zur Hochstammzucht. — Schwefe! als Mittel gegen den Vermeh rungspilz und die Schwarzbeinigkeit der Sämlinge. — Die ,.staatlich diplo miert- Gartenmeisterln'’ usw. Vereine und Versammlungen. Handelsnachrichten: Bericht der Zentralve'mlttelungstelle des Württembergischen Obstbauvereins in Stuttgart für 1916. Bücherschau. Der jetzige Stand der Auslandsmoratorien Wenn sich im Verlauf des Krieges 1916 auch die Ver hältnisse im Zahlungsverkehr mit dem Ausland insofern gebessert haben, als noch weitere Staaten die Aufhebung ihres Moratoriums verfügten, so sind sie doch noch keineswegs sämtlich erloschen und es ist bei den viel- fachen Veränderungen, die eingetreten sind, eine neue Uebersicht über den Stand derselben bei Beginn des Jahres 1917 am Platze, die wir im Folgenden geben wollen: 1. Argentinien. Das Moratorium dauert mit allen Staaten an, die sich im Kriege befinden. Nach Be endigung des Krieges wird eine neue Verordnung erlassen. 30 Tage nach dem Erlaß derselben erlischt das Mora torium. Wechselschulden sind ausgenommen, doch gibt es auch bei ihnen kein Urteil, keine Zwangsvollstreckung. 2. Australien. Alle Verträge mit Angehörigen feindlicher Staaten sind nichtig, soweit sie nicht schon vor dem Kriegsausbruch abgeschlossen und wenigstens von einer Seite erfüllt waren. 3. Belgien. Der Abbau des Moratoriums voll zieht sich weiter günstig. Im besetzten Gebiet wird Auf schub seltener begehrt. Nur die 5% Prozent Moratoriums- zinsen werden meist verweigert. Im nichtbesetzten Ge biet Aufschub bis nach Kriegsschluß. Bei Wechselmora torium Verlängerung der Frist für Wechsel über 200 Fr. bis 7. September 191?, von 200 Fr. und weniger bis 7. Januar 1918. 4. Brasilien. Verpflichtungen um 30 Tage, vom Fälligkeitstage ab, aufgeschoben. Der Aufschub kann aber auch mehrmals um je 12 Tage verlängert werden. 5. Bulgarien. Fälligkeitsaufschub für alle For derungen immer um 13 Tage. Kann auch wiederholt ver fügt werden. Im übrigen sehr umständliche Vorschriften. 6. Deutschland. Fristen des Wechsel- und Scheckrechtes für Elsaß-Lothringen bis 30. April 1917 verlängert. 7. Ecuador. Moratorium nur noch für Einlösung von Banknoten in Gold. 8. England. Kein allgemeines Moratorium. Nur gegenüber dem ausländischen Feind Aufschub bis nach Friedensschluß, soweit nicht die Forderung verjährt oder sonst erloschen ist. Leistungen nach Deutschland, Oester reich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei verboten. 9. Frankreich mit Algerien. Das Moratorium dauert auf weitere 90 Tage an. Teilzahlungen auf Schul den, aus Handelspapieren müssen angenommen werden, wenn sie ein Viertel der jeweiligen Schuldsumme aus machen. Leistungen nach Deutschland, Oesterreich-Un garn, Bulgarien und der Türkei verboten. 10. G r i e c h e n 1 a n d. Moratorium erloschen. Doch können noch immer Zahlungsfristen bewilligt, sowie Zwangsvollstreckungen und Konkurserklärungen aufge hoben werden. 11. H o 11 a n d. Das Moratorium erloschen, doch können Zwangsvollstreckungen und Konkurserklärungen auf 6 Monate hinausgeschoben werden. 12. Italien. Allgemeines Moratorium aufgehoben. Doch kann in besonderen Fällen Aufschub bis 60 Tage nach Friedensschluß gewährt werden. 13. Luxemburg. Nur Bewilligung von Zahlungs fristen durch den Richter. 14. Mexiko. Das Moratorium läuft stillschweigend weiter. 15. Montenegro. Forderungen sind zunächst bis 30. April 1917 gestundet. Bei Forderungen an Geld institute gegen erhöhte Zinsen bis 10 und 20 Prozent. 16. N i c aragua. Das Moratorium dauert an. 17. Oesterreich-Ungarn. Moratorium durch Abbau erloschen. Zahlung an Feinde verboten. Bei Schuldnern, die vom Krieg betroffen sind, richterliche Ge- stundung. Jedoch nur für Forderungen, die vor dem 1. August 1914 entstanden sind, und nicht über den 30. Juni 1917 hinaus. Es kann Sicherheitsleistung ver langt werden. Der Gläubiger ist vorher zu hören. Auch die Zwangsvollstreckung kann befristet werden. Für Ge genden des Kriegsschauplatzes und für Kriegsteilnehmer Stundungen ohne Rücksicht auf die Zeit der Entstehung der Forderung. Ausgenommen sind Forderungen aus Dienst- und Werkverträgen, Miet- und Pachtverträgen, Zinszahlungen, sowie aus Wechseln und Schecks. Die | Fristen zur Vornahme wechselrechtlicher Handlungen werden von Fall zu Fall um 10 Tage verlängert. Alles dies gilt auch für Galizien, die Bukowina, Bos nien und die Herzegowina. In Ungarn, im Komi- tat Szerem, Aufschub für Wechselschulden in den ein zelnen Bezirken, mit 20 Proz. bis Mai, mit 40 Proz. bis November 1917 (40 Proz. waren schon im November 1916 zu begleichen). Ein besonderes Moratorium ist jetzt für Siebenbürgen erlassen, und zwar für Geldschulden, die vor dem 28. August 1916 entstanden sind. Es beträgt 3 Monate. 18. Paraguay. Forderungen sind vorläufig bis 31. Dezember 1917, nach Maßgabe des Gesetzes vom 31. Januar 1916, wieder einklagbar. Es müssen Ab schlagszahlungen in Höhe von 6 Prozent der jeweiligen Schuldsumme vierteljährlich angenommen werden. Ver- jährung gehemmt. 19. P o r tuga1. Moratorium gegen Teilzahlungen, Leistungen an feindliche Staaten verboten. 20. Rumänien. Das Moratorium Ende des Jahres