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30 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Nr. 7 u. 8 das im kleinsten Umfange alle möglichen Waren vertreibt, sich daraufhin „Warenhaus" nennt, so weiß jedermann, daß unter Warenhaus zwar in der Regel ein großes Kaufhaus, unter Genossenschaft in der Regel ein größerer Zusammen schluß von Interessenten verstanden wird, daß aber ebenso gut auch kleinere Geschäfte oder kleinere Gesellschaften sich wahrheits gemäß Kaufhaus oder Einkaufsgenosse li sch aftnennen können. Das Kammergericht hat auch die Bezeichnung „Zen trale“ in gleicher Weise beurteilt (Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Bd. 25, S. 356), eine Entscheidung, die im wesentlichen nur auf eine frühere Entscheidung des Patentamtes zurückweist, welches es für zulässig erachtet hat, daß jeder Zigarrenhändler sein Geschäft als „Zentrale für Zigarrenvertrieb“ bezeichnet. Ich halte die Entscheidung für unrich- t i g. Allerdings ist für die Beurteilung der Zulässigkeit von Bezeichnungen das Wirtschaftsleben in all seinen Verän derlichkeiten maßgebend, und was früher einmal nur ge wissen Betrieben vorbehalten war, kann heute zum Allge meingut geworden sein. Ich glaube aber nicht, daß es richtig ist, daß das W o r t „Zentrale“ zu diesem Gemein gutgehört. Im Publikum ist vielmehr, wie mir von den verschiedensten Fachkreisen bestätigt worden ist, noch allgemein die Vorstellung verbreitet, daß nur ein Betrieb von besonders großem Umfange, nur ein Betrieb, der weit verzweigt ist und neben einer Hauptstelle eine Reihe von Nebenstellen hat, als Zentrale bezeichnet zu werden pflegt, wie man ähnlich auch die Bezeichnung „Fabrik", „Werk" usw. nur für Großbetriebe anzunehmen pflegt. Ist das aberrichtig, so würde ein kleines Blumen geschäft, das sich als Zentrale bezeich net, über den Umfang seines Betriebes falscheAngab en machen, die das Publikum irrezuführen geeignet sind, denn es wäre möglich, daß das Publikum, das, durch die Firmenbezeichnungveranlaßt,sichfalsche Vorstellungen über den Umfang desbe treffenden Geschäftes macht, glaubt, dort besonders schöne und preiswerte Blumen und Arrangements zu erhalten. Ich glaube daher, daß man trotz der Entscheidung des Kammergerichts und des Patentamtes mit Aussicht auf Er folg gegen Firmen, die sich zu Unrecht als Zentrale be zeichnen, vorgehen kann, und es scheint mir wünschens wert, wenn die Interessenten der Blumenbranche alle der artigen Fälle verfolgten und das ihrige dazu beitrügen, um die bisher üblichen Bezeichnungen in ihren bisherigen Be deutungen festzuhalten. Auf einem verwandten Gebiete findet sich in der Rechtsprechung auch vielfach die gleiche Auffassung. Die Firma, die in das Handelsregister eingetragen werden soll, soll das Prinzip der Wahrheit haben, und die Amtsgerichte sind befugt, Firmenbezeichnungen, die nicht der Wahrheit entsprechen, von der Eintragung zurückzuweisen. Das ist in der Praxis in Hinsicht auf die Bezeichnung Zentrale auch mehrfach geschehen, und diese Praxis wird von unserer größten Autorität auf dem Gebiete des Handelsrechts, von Staub in seinem Kommentar zum Handelsgesetzbuch § 18 Anm. 12b gebilligt. Dr. jur. Eckstein. Muß der Gärtner Wasserzins zu einer neuerrichte ten Wasserleitung zahlen, auch wenn er selbst eine solche Anlage schon besitzt? Diese Frage ist an uns schon wiederholt aus dem Kreise unserer Abonnenten ge richtet worden. In vielen Ortschaften, die bisher ohne Wasserleitung auskamen, schreitet man dazu, solche an zulegen und zieht nun die Grundstückbesitzer durch einen jährlichen Wasserzins zur Deckung der Unkosten heran. Da diese nun zumeist schon mit einer Anlage für Wasser beschaffung sich haben versehen müssen, sträuben sie sich, den Wasserzins zu entrichten. Sie kommen aber mit ihren Einwendungen zumeist nicht durch. Die Angelegen heiten solcher gemeindlicher Wasseranlagen sind in Polizei verordnungen und Ortsregulativen geregelt, und wenn die selben ordnungsgemäß erlassen und bekanntgemacht sind, so ist ihnen jeder Grundstücksbesitzer am Platze unter worfen, er mag nun Bedarf an Wasser haben oder nicht. Der Wasserzins ist nach diesen Verordnungen als eine Grundbesitzabgabe anzusehen, die für eine im öffentlichen Interesse der Gemeinde bewirkte Anlage zu entrichten ist. Der Grundstücksbesitzer zahlt sie als solcher. Ob er von der Leitung selbst Gebrauch machen will oder nicht, steht bei ihm, der Wasserzins wird von ihm erhoben, sei es als ein von vornherein festgesetzter Betrag, sei es als ein Betrag, der nach dem Nutzungswert der Gebäude be rechnet wird, mögen sie nun Wohnzwecken oder gewerb lichen Zwecken dienen. Unter solchen Umständen befreit es den Gärtner nicht, wenn er sich selbst mit erheblichen Kosten eine eigne Wasseranlage, vielleicht mit elektri schem Betrieb, geschaffen hat. Er muß trotzdem für die Gemeindeanlage den Wasserzins zahlen. Wollte man nämlich bei solchen Anlagen die Grundstücksbesitzer, welche schon für Gelegenheiten zur Wasserbeschaffung gesorgt haben, freilassen, so würde sich die Anlage schließlich nicht tragen, da dann eine ganze Anzahl Grund stücksbesitzer die Zahlung verweigern würde, weil sie ja Brunnenanlagen in ihrem Grundstück haben. Was hier von Wasserleitungen gesagt ist, gilt übrigens auch von Anlagen mit elektrischem Licht. P. vereine und Versammlungen __ Sitzung der wirtschaftlicher Verbände des Reichsverbandes für den deutschen Gartenbau am Freitag, den 15. Dezember 1916, vor mittags 9% Uhr, im Gasthaus Rheingold zu Berlin Vertreten sind: Der Reichsverband selbst durch seinen Vor sitzenden, Exzellenz Dr. Hugo Thiel; der Verband Deutscher Blumen geschäftsinhaber durch die Herren Th. Hübner-Berlin und Winkler- Berlin; der Verband deutscher Gemüsezüchter durch Herrn Buhl; der Bund deutscher Baumschulenbesitzer durch Herrn Wendland- Kiel und Herrn Wimmer-Celle; die Vereinigung selbständiger Gärt ner Württembergs durch Herrn Hausmann-Stuttgart; die Vereinigung selbständiger Gärtner Badens durch Herrn Scherff-Heidelberg; der Verein Erfurter Handelsgärtner durch Henn Lüder; der Verband der Handelsgärtner Deutschlands durch die Herren Ziegenbalg, Jung- claußen, Bernstiel, Kettlitz, Clas und Beckmann. Entschuldigt fehlen der Verband Bayrischer Handelsgärtner und der Deutsche Pomo- logenverein, unentschuldigt die Vereinigung deutscher Samenzüchter. Herr Ziegenbalg als Vorsitzender begrüßt die erschienenen Ver treter, darunter besonders den Geheimen Rat Dr. Thiel, Exzellenz, sowie auch den Kommissar für das Ein- und Ausfuhrwesen, Herrn Assessor Lippert. Als stellvertretender Vorsitzender wird Herr Wendland gewählt. Herr Ziegenbalg macht Mitteilung von dem Aus tritt des Grossistenverbandes der Blumenbranche Deutschlands aus dem Reichsverband für den deutschen Gartenbau. Es gelangt Punkt 1 der Tagesordnung, das Hilfsdienstgesetz, zur Verhandlung. Nach einleitenden Worten des Herrn Ziegenbalg übernimmt Herr General sekretär Beckmann das Wort und gibt eine genaue Darstellung des auch die Gärtnerei stark interessierenden Gesetzes. Er legt dar, daß der Verband der Handelsgärtner Deutschlands als leitender Verein der wirtschaftlichen Verbände sofort Stellung zu dem Gesetz ge nommen habe, derart, daß man sich mit verschiedenen Reichstags abgeordneten, ebenso mit den verschiedenen Fraktionen in Ver bindung gesetzt habe. Erst wenn die Ausführungsbestimmungen er schienen sind, wird man ein näheres Urteil abgeben können. Es ist an das Kriegsamt eine Eingabe gerichtet worden, dergestalt, daß sich die wirtschaftlichen Verbände dem Kriegsamt zur Auskunfter teilung in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten, die sich auf die Gärtnerei beziehen, und die die Ausführung des Gesetzes betreffen, zur Verfügung stellen. Jedenfalls besteht die Hoffnung, daß das Ge setz der Gärtnerei gegenüber wohlwollend ausgelegt werden dürfte. Herr Oekonomierat Jungclaußen empfiehlt, daß die Inhaber von Gärt- neieien besonders darauf hingewiesen würden, daß ihre Existenzfähig keit davon mit abhängt, daß sie sich der Erzeugung von Nahrungs mitteln ganz besonders zuwendeten. Herr (Ziegenbalg unterstützt diesen Antrag. Ueber Punkt 2, die künftigen gärtnerischen wirtschaftlichen Be ziehungen zu Oesterreich-Ungarn, berichtet der Vorsitzende. Er gibt eine Darstellung des Besuchs in Wien, wo die ersten Beziehungei, geknüpft und die ersten Beratungen gepflogen wurden. Herr Asses sor Lippert bittet, da augenblicklich Verhandlungen mit Oesterreich- Ungarn schweben, um Mitteilungen und Wünsche der deutschen Gärtnerschaft. Herr Ziegenbalg gibt nun eine eingehende Darstellung