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5 u. m Be ner“. DP iert, ollen Mk. gen- 1897 er d und ir, 1S26 ?pier en sor Nachn. e. 1908 atz ation geben eilerei. irker, st strie, W., XIX. Jahrgang. Freitag, den 2. Februar 1917. Nr.50.6 per Handelsgärtner Ahonnementspreis g_ . v A-. Inserate bonnementspreis Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. — Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzig-R , Comeniusste. 17. as Abonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch fibbestellung14Tage vor Jahressch uß aufgehoben werden. 30 Pfennige für die vier gespaltene Nonpareille-Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. . direktem Bezug vom Verlag: Deutschland, Oesterreich 1 Luxemburg M. 5.—, für das sland M. 8.—, durch die Post er den Buchhandel M. 20.— pro Kalenderjahr. Ausgabe jeden Freitag. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer; Der Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses eingeführt bei der Geschäfts aufsicht. Praxis und Wiesenechofl: Ziersträucher und Nadelt.ölztr zur Bepflanzung von S'eln- und Pr Is ngä ten. 11. — uie Kraut- und isnoltenjäule d r Kartoifeln. Welche Anforderungen sind an die Wasserverhältnisse von Obsibuuböden zu stellen ? Vereine und Versammlungen. — Fachunterrichtswesen. — Handelsnachrtchten. Der Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses eingeführt bei der Geschäfts aufsicht. Was in Handels- und Gewerbekreisen schon seit lan ger Zeit nachdrücklich gefordert wurde, die Einführung eines Zwangsvergleiches außerhalb des Konkursverfah rens, wie er in anderen Staaten besteht, ist zu einem Teile verwirklicht worden. An die Vorschriften über die Ger schäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses ist durch Verordnung des Bundesrats vom 14. Dezember 1916 ein neues Zwangsvergleichsverfahren angegliedert worden, das aber, wie die Geschäftsaufsicht selbst, nur für die Kriegs zeit und die darauf folgende Uebergangszeit bis zur Er reichung normaler wirtschaftlicher Verhältnisse Gültig keit hat. Immerhin können jetzt Erfahrungen gesammelt werden, die vielleicht dazu führen, diese Rechtseinrich tung nunmehr auch für die Friedenszeit beizubehalten. Die hauptsächlichsten Bestimmungen find fol gende: 1. Wer kann den Antrag auf Zwangs vergleich stellen? Nur ein Schuldner, der unter Geschäftsaufsicht steht. Er kann die Anordnung der Ge schäftsaufsicht beantragen, um einen solchen Zwangsver gleich herbeizuführen, und das Gericht hat dem Antrag Folge zu geben, wenn Aussicht vorhanden ist, daß der Konkurs durch ein Uebereinkommen mit den Gläubigern abgewendet werden kann. 2. Wie istder Gang des Verfahrens? Der unter Geschäftsaufsicht stehende Schuldner beantragt beim Konkursgericht die Eröffnung des Verfahrens, wobei er zugleich einen bestimmten Vergleichsvorschlag zu unterbreiten hat. Auch eine Vermögensübersicht und die Zustimmungserklärungen der Mehrheit der Gläubiger hat er beizufügen. Das Gericht hört nun die eingesetzte Auf sichtsperson und den etwa eingesetzten Gläubigerbeirat, eröffnet das Verfahren und setzt einen Vergleichstermin fest, in dem über den Vorschlag verhandelt und abge stimmt wird. Auf Verlangen muß der Schuldner die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Vermögensüber sicht beschwören. Das Gericht trifft dann die Entschei dung, ob der Vergleich zu bestätigen oder zu ver werfen ist. 3, Worauf kann der Vergleich gerich tet sein? Auf Erlaß oder Stundung oder beides. Im übrigen darf er nur Bestimmungen über seine Durchfüh rung enthalten, z. B. daß der Schuldner sein Vermögen einem Treuhänder auszuantworten hat, damit dieser es verwertet und zur Erfüllung der Gläubigeransprüche verwendet. 4, Wie müssen die Gläubiger befrie digt werden? Alle beteiligten Gläubiger müssen gleichmäßig befriedigt werden, es sei denn, daß die zurückgesetzten einer Bevorzugung zustimmten. Wenn zwar nicht alle, aber doch die Mehrzahl der Gläubiger zu stimmt, kann das Gericht die ungleiche Befriedigung gut heißen, doch muß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens 34 der Gesamtsumme der zurückgesetzten Gläubiger betragen, 5. Was ist zum Abschluß des Verglei ches erforderlich? Die Mehrzahl der Gläubiger muß zustimmen und die Gesamtsumme ihrer Forderun gen muß mindestens %4 der Gesamtsumme der Forderun gen aller beteiligten Gläubiger betragen; dabei bleibt ein Ehegatte, der zustimmt, außer Betracht. Auch der Inha ber einer abgetretenen Forderung hat kein Stimmrecht, wenn der Ehegatte sie im Jahre während der Geschäfts aufsicht oder im Jahre vorher abgetreten hat, es sei denn, daß er durch Gesetz oder früheren Vertrag dazu ver pflichtet war. Wenn übrigens der Zwangsvergleichsvorschlag nur auf Stundung bis 1 Jahr, oder dies in Verbidung nur mit Zinsenerlaß geht, so genügt die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen der beteiligten Gläubiger. 6. Welche Frist ist für den Vergleichs termin vorgesehen? Das Gericht, das dem Antrag stattgibt, hat den Termin binnen einem Monat anzusetzen. 7. Welche Tätigkeit hat die Aufsichts person zu entwickeln? Die Aufsichtsperson hat sich zunächst auf Befragen des Gerichts über den Vor schlag zu äußern. Vor dem Vergleichstermin soll sie, wenn es erforderlich erscheint, mit den Gläubigern, namentlich solchen, die noch nicht zugestimmt haben, oder deren Forderungen bestritten sind, verhandeln. Im Termin hat er über die Sachlage zu berichten und zu begutachten, ob der Vergleich zu befürworten und, soweit das Vermö gen zur Befriedigung oder Sicherung nicht ausreicht, die angebotenen Sicherungen angemessen erscheinen. Eine Klage auf Aufhebung des Vergleichs wegen Nichterfül lung findet nicht statt. 8. Wenn ist der Antrag zurückzuwei sen? Wenn der Schuldner keine Vertrauenswürdigkeit verdient oder die Pflichten nicht erfüllt, die ihm bei Ein reichung des Antrags obliegen (vgl, unten 2). Gegen den Zurückweisungsbeschluß ist sofortige Beschwerde zu lässig. 9. Wenn ist der Vergleichsvorschlag zu verwerfen? Wenn im Verfahren Formfehler vor liegen, die nicht behoben werden können. Wenn der Schuldner in erheblichem Maße seine Pflichten verletzt oder den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt. Wenn die Vermögenslage des Schuldners undurchsichtig ist. Wenn der Vergleich durch Begünstigung eines Gläubigers