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Nr. 51 u, 52 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau 203 Sogar ausgebrauter Hopfen wird zu dem gleichen Zwecke von den ,Tabak"fabrikanten angekauft, getrocknet und als Rauchtabak in den Handel gebracht. Da es unter uns Gärt nern sehr viele starke Raucher gibt, so dürfte diese Mittei lung die Aufmerksamkeit zahlreicher Leser finden. . .. L Rechtspflege J Kann der Käufer Ersatz der Frachtkosten für die zur Verfügung gestellten Waren verlangen? Beim Kaufvertrag ist dem Käufer das Recht gegeben, den Vertrag im Wege der Wandlung rückgängig zu machen, wenn der gekaufte Gegenstand zur Zeit, zu der die Gefahr auf den Käufer übergeht, mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem [ nach dem . Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, oder wenn die verkaufte Sache die zuge sicherten Eigenschaften nicht hat (§ 459 BGB.). Erfolgt die Wandlung wegen eines Fehlers, den der Verkäufer arglistig verschwiegen hat, oder wegen einer Eigenschaft, die er wider besseres Wissen zugesichert hat, so ist der Verkäufer auf Grund der allgemeinen Rechtssätze über den Schadenersatz nach §§ 823, 826 BGB. zum Ersätze des Schadens verpflichtet, und hat der Käufer bei der Er füllung des Kaufvertrages Frachtkosten oder andere Auf wendungen gehabt, so gehört der Anspruch auf deren Ersatz zu seinem allgemeinen Schadensanspruch. Auch wenn der Verkäufer nicht arglistig, nicht vor sätzlich, sondern nur fahrlässig gehandelt hat, dürfte in sei ner Handlungsweise eine Vertragsverletzung zu erblicken sein, denn schon mit Eingehung der Vertragsverhandlungen kommen die Vertragsgrundsätze auf die Parteien zur An wendung, und auch in diesem Falle dürfte ein Schadensan spruch gegeben und eine Pflicht des Verkäufers zum Ersatz der Frachtkosten zu bejahen sein. Immerhin ist dieser Fall schon rechtlich zweifelhaft, da die Bestimmungen über das Kaufrecht eine besondere Schadenersatzpflicht nicht auf stellen. Trifft den Verkäufer aber bei seiner mangelhaften Lie ferung weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit, hat etwa die zu liefernde Ware ohne sein Wissen und vielleicht erst nach Vertragsschluß Schaden erlitten, so ist ein Schadensanspruch und demnach ein Unkostenersatzanspruch des Käufers auf Grund des Schadenersatzrechtes jedenfalls nicht gegeben. Kann der Käufer auf anderer Rechtsgrundlage Ersatz der von ihm gezahlten Frachtkosten verlangen oder hat er diese Kosten als zufälligen Schaden selbst zu tragen? Als einzige Gesetzesbestimmung, auf die der Käufer sich stützen könnte, kommt der § 467 BGB. in Frage, worin es heißt, daß nach erfolgter Wandlung der Verkäufer dem Käufer auch die Vertragskosten zu erstatten hat. Es fragt sich also, ob die vom Käufer verauslagten Frachtkosten als Vertragskosten im Sinne des § 467 BGB. anzusehen sind. Die Fassung des Gesetzes ist nicht gerade glücklich, und es wäre angebracht gewesen, das Gesetz, das sonst an so vielen Stellen Ueberflüssiges sagt, hier etwas genauer zu fassen. An sich wäre es denkbar, daß das Gesetz, gerade weil es sich so kurz ausspricht, den Begriff der Vertragskosten im engen Sinne im Auge hat, d. h. als diejenigen Unkosten, die unmittelbar mit dem Vertragsschlusse Zusammenhängen. Man könnte für diese Ansicht sogar anführen, daß das Ge setz einen Anspruch auf Ersatz der sonstigen vom Käufer in Hinsicht auf die zu liefernden Waren gemachten Un kosten nicht gewährt und daß die Frachtkosten diesen Un kosten gleichstehen. Man könnte auch aus der Rechtspre ¬ chung einige Entscheidungen anführen, in denen der Begriff । der Vertragskosten sehr eng ausgelegt ist, in denen z. B. die Kosten für die Vertragsermittlung nicht als Vertrags- j kosten angesehen worden sind. Aber dem Sinne des § 467 BGB. entspricht eine enge : Auslegung des § 467 nicht. Wenn der § 467 überhaupt dem Verkäufer eine Pflicht zum Ersatz der dem Käufer erwach senen Vertragskosten aufstellt, so hat das Gesetz dabei die Absicht, den Käufer nach Möglichkeit so zu stellen, wie er vor Vertragsschluß gestanden hat. Daß dem Käufer nicht ! schlechthin alle Aufwendungen zu ersetzen sind, die er in i Hinsicht auf den Kauf gemacht hat, hat seinen Grund darin, daß der Verkäufer nicht schlechthin schadenersatzpflichtig gemacht werden soll, soweit nicht ein besonderer Grund für eine Schadenshaftung vorliegt. Daß der Käufer aber von den Vertragskosten befreit wird, ist nichts anderes, als die Konsequenz des Grund satzes, daß der Verkäufer überhaupt bis zur Lieferung die Gefahr trägt und bis dahin für Freiheit von Mängeln ein zutreten hat. Das Gesetz hätte es hierbei bewenden lassen und dem Käufer jeden Unkostenersatz, absprechen können. Legt es aber überhaupt die Gefahr des Kaufes zunächst dem Verkäufer auf, und verpflichtet es den Verkäufer, dem Käufer auch die Vertragskosten im engeren Sinne zu er setzen, so will das Gesetz den Käufer von jeder Gefahr be freien, d. h. abgesehen von den sonstigen, von den Privat unkosten des Käufers will es den Käufer so stellen, als wenn der Vertrag nicht abgeschlossen wäre. Darum erscheint es ungerechtfertigt, Hie Vertragser füllungskosten anders zu behandeln als die Vertragskosten, und darum ist nur diejenige Auffassung haltbar, die auch die Vertragserfüllungskosten nach § 467 BGB. dem Verkäufer auferlegt. Das Reichsgericht hat allerdings früher in einer Ent scheidung vom 13. Juni 1902 (Entscheidungen Bd. 52. S. 18) den Anspruch des Käufers auf Ersatz der von ihm veraus lagten Frachtkosten verneint, ohne diese Anschauung ein gehender zu begründen. Die neuere Rechtsprechung hat die Unhaltbarkeit dieses Standpunktes erkannt, und die Oberlandesgerichte Dresden (Sächsisches Archiv 15, S. 230) und Celle (Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, Band 22, Seite 230) haben die Frage zugunsten des wandelnden Käu fers entschieden. Dr. jur. Eckstein. m Handelsnachrichten ui =====- Zur Einfuhr von Pflanzen aus Belgien. Nach einer Mit teilung aus dem Reichskommissariat für Aus- und Einfuhr bewilligung hat der Reichskommissar an den Wirtschafts ausschuß in Gent sowie an das Zollamt in Herbesthal die An weisung erlassen, Pflanzensendungen aus Belgien, auch wenn die auf den Einfuhrbewilligungen verzeichnete zweimonatige Einfuhrfrist bereits verstrichen ist, bis zum 31. Dezember noch zur Einfuhr zuzulassen. Eines besonderen Antrages an den Reichskommissar wegen Fristverlängerung bedarf es daher nicht. Für eine Verlängerungsmöglichkeit über diese Frist hinaus besteht eine Aussicht jedoch nicht. Terra, Aktiengesellschaft für Samenzucht, Aschersleben. Diese schreibt uns: In der letzten Nummer Ihres geschätzten Blattes führen Sie unter „Handelsregister" die Eintragung der Firma „Samenzucht und Samengroßhandlung Terra, Gesellschaft mit beschränkter Haf tung, Wien" auf. Zur Vermeidung von Verwechslungen müssen wir Sie darauf aufmerksam machen, daß unsere seit 32 Jahren bestehende und seit dem Jahre 1910 den Namen „Terra“, Aktiengesellschaft für Samenzucht" führende Firma zu der oben genannten Wiener Firma keinerlei Beziehungen hat . Privatgüterverkehr mit den Balkanstaaten. Der Privatgüter verkehr auf dem Wege Kosel-Hafen mit Militärzug nach Konstan tinopel wird jetzt in beschränktem Umfange wieder aufgenommen. In- | dessen müssen zunächst diejenigen Güter befördert werden, die schon I früher zum Transport zugelassen waren, aber infolge der seit Monaten | bestehenden Verkehrssperre bisher nicht transportiert werden konn ten; neue Beförderungsanträge müssen daher vorläufig noch mit Zurückstellung rechnen. Gleichwohl empfiehlt es sich, sie schon bald