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Nr. 49 u. 50 XIX. Jahrgang. Freitag, den 7. Dezember 1917 er Handelsgärtner Abonnementspreis Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. — Verlag: Thalacker & Schwarz. Lelpzlg-R., Comenlusstr. 17. as Abonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung14Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. hstunde , 38. II B § er ID Out» Indet Ul vor dee Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer. Was muß der deutsche Handelsgärtner vom Kriegsrecht wissen ? 11. (Schluß.) Nach dem Kriege. Praxis and Wissenschaft: Neue Pfade. — Der Anbau der Anispflanze. — Eine Hauptursache der Gemäsesamenknappheit im Frühjahr 1917. — Friihkar- toffelaussaat im Herbst. — Die Tomatensorte Julimatador, eine vorzüg liche Treibtomate. Rechtspflege. — Vereine und Versammlungen. —Handelsnachrichten. — Geschäfts nachrichten. — Fachbildungswesen. — Fragekasten der Abonnenten. Inserate 30 Pfennig für die vier gespaltene Nonpareille-Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennig, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. *) Zahlreiche Gesetze und Bundesratsverordnungen bilden ein Kriegswirtschaftsrecht, das beständigen Wandlungen und Ergän zungen unterliegt, so daß sich der einzelne Handelsgärtner oft schwer darin zurechtfindet. Wir haben ihm deshalb das Kriegsrecht hier in einem Merkblatt nach dem neuesten Stand zusammengefaßt, als Führer durch das Labyrinth der gesetzlichen Vorschriften. Was muß der deutsche Handelsgärtner vom Kriegsrecht wissen? (II. Schluß.) III. Vorschriften zur Förderung und Sicherung der Kriegswirtschaft. 1. Uebermäßige Preissteigerung (Wucher preis) liegt vor, wenn die Preise, unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage, einen übermäßigen Gewinn darstellen. Dabei ist aber ein Zuschlag der anteiligen Geschäftsunkosten, des übernom menen geschäftlichen Risikos und der Verteuerung der Lebensführung zulässig. Betroffen werden davon Gegen stände des täglichen Bedarfes, wozu auch Gemüse, Obst, Sämereien, Pflanzen aller Art zu rechnen sind. Uebermäßige Preise dürfen* nicht gefordert, gewährt werden, auch darf man sie sich nicht versprechen lassen. Für Verfehlungen ist Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu 10 000 M., oder eine dieser Strafen, ausgesetzt, auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Handelt es sich um Ueberschreitung der Höchstpreise dabei, so kann auch eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 2. Höchstpreise und deren Ueberschrei tung. Höchstpreise können nicht dadurch umgangen wer den, daß Nebenspesen, Geschäftsunkosten aller Art mit in Ansatz gebracht werden, Nur, was für den Transport oder an Zoll usw. wirklich verlegt wurde, darf zugeschlagen werden. Die Waren können auch von der Behörde abge fordert und zum Verkauf gebracht werden. Verheimlichun gen sind strafbar. Auch dürfen Waren nicht zurückgehal ten werden, um durch ihre spätere oder anderweite Ver äußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen. Höchst preise sind im Gartenbau festgesetzt worden für Getreide, einschließlich Buchweizen und Hirse, für Speise- und Fut terkartoffeln, für Gemüse und Zwiebeln, für Obst und Obsterzeugnisse, für Sämereien (Ackerbohnen, andere Boh nen, Erbsen, Peluschken, Wicken, Hirse, Linsen, Lein, Hanf, Senf, Sonnenblumen, Buchweizen, Lupinen und ausdauernde Lupinen) sowie Düngemittel. 3. Preisprüfungsstellen sind in Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern einzurichten. Sie dienen zur Schaffung von Unterlagen für die Preisregelung der Gegen stände des notwendigen Lebensbedarfes und zur Unter stützung der zuständigen Stellen bei der Ueberwachung des Verkehrs mit solchen Gegenständen, insbesondere auch der Einhaltung der festgesetzten Höchstpreise. Sie haben den Behörden Gutachten abzugeben sowie Auskünfte an jeder mann über Preisbemessungen. Sie können aber auch von jedermann ihrerseits Auskünfte verlangen, Einblick in die Gechäftsräume, Geschäftsbücher, Schriftwechsel und son stige Geschäftspapiere nehmen und Zeugen und Sachver ständige vernehmen. Für Uebertretungen dieser Vorschrif ten ist Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe' bis zu 1500 M. festgesetzt. 4. Beschlagnahmen erfolgen auch von Artikeln, die den Gartenbau und Handel betreffen. So wurden Saat getreide, Bohnen, Erbsen, Linsen, Nüsse, auch ausländischer Herkunft, mit Beschlag belegt. Kleesamen, Grassamen, Samen von Futterrunkelrüben, Futterkohlrüben, Stoppel oder Wasserrüben, Futtermöhren und Pastinaken, Sera- della und sonstigen Futterkräutern dürfen zu anderen als Saatzwecken nur mit Genehmigung der Reichsfuttermitlel- stelle abgesetzt oder verwendet werden. Zuwiderhand lungen sind mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 M., oder mit einer dieser Strafen bedroht, nebenbei mit Einziehung der Waren. 5. Ein - und Ausfuhrverbote. Verboten wurde die Einfuhr entbehrlicher Gegenstände. Ausnahmen dürfen die Zollbehörden gestatten. Im Gartenbau werden davon betroffen lebende Pflanzen, Erzeugnisse der Zier gärtnerei der Tarifnummern 38, 39, 41—44, also Palmen, Azaleen, Lorbeerbäume, Forstpflanzen, Rosen, Obstbäume und Sträucher, Allee-, Park- und andere Zierbäume und -Sträucher, Topfpflanzen, auch ausgetopfte, Cycasstämme, Pfropfreiser, Stecklinge, Bulben, Zwiebeln und Knollen, frische und getrocknete Blumen, Blätter, Bindegrün und Cycaswedel. Verboten wurde die Ausfuhr von Verpflegungs- und Futtermitteln und sonstigen Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaues. (1—220 des Sta tistischen Warenverzeichnisses.) Es wurden jedoch davon ausgenommen: Blumen- und Tabaksamen (mit der Maßgabe, daß Samen der als Blumen gezogenen Abarten von Bohnen, Kohl, Kürbis, Lein, Lupinen, Mais, Platterbse, Spargel wie Blumensamen zu behandeln sind), ferner Hopfen, lebende Pflanzen, Erzeugnisse der Ziergärtnerei, wie wir sie oben bei dem Einfuhrverbot aufgeführt haben, Champignonbrut und Waldholzsamen, Auch die Durchfuhr wurde verboten bei Erzeugnissen der Forstwirtschaft, außer Waldholzsamen und sonstigen Forstsämereien. 6. Der vaterländische Hilfsdienst ist vom 17. bis 60. Lebensjahre zu leisten, sofern nicht der Betrieb selbst als ein kriegswirtschaftlicher anerkannt wird. Die Leitung liegt beim Kriegsamt in Berlin. Ob der Betrieb 1 ien et“, lung. i. = nlos. rik 110. *ick . Lahi (20 isohm «»-Kiel. 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