Volltext Seite (XML)
186 DER HANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Nr. 47 u. 48 bis 31. Dezember 1917 ausgeschlossen. Verlängerung bis 31. Dezember 1918 steht bevor. 5. Bei Hypotheken - und Grundschuldfor- derungen kann Zahlungsfrist bis zu einem Jahre erfolgen, wenn das Kapital der Hypothek oder Grundschuld oder die Ablösungsumme einer Rentenschuld bis 6 Monate, wenn Zinsen gefordert werden. Die Frist kann für die Gesamt forderung oder Teilbeträge eingeräumt werden, wenn es die Lage des Schuldnes rechtfertigt und dem Gläubiger kein unverhältnismäßiger Nachteil entsteht. Auch kann die Ein stellung der Zwangsvollstreckung auf 6 Monate mehrfach erfolgen, auch wenn schon Zahlungsfrist gewährt war. Durch Gerichtsbeschluß wird, wenn die Sache noch nicht rechts hängig, ebenfalls Zahlungsfrist gewährt oder die Vollstrek- kung eingestellt. Dagegen sofortige Beschwerde. Auch hier kann der Eintritt der Rechtsfolgen ausgeschlossen werden. 6. Bei Zwangsverwaltungen kann der Schuld ner, das etwa bestehende Einigungsamt, der Vertreter eines Kriegsteilnehmers oder der Gläubiger als Verwalter ohne Vergütung für seine Tätigkeit bestellt werden. 7. Die Zwangsversteigerung eines Grund stückes kann auf 6 Monate eingestellt werden, wenn die wiederkehrenden Leistungen, Zinsen usw., nicht schon 2 Jahre rückständig. Verfügungen vor dem Uebergang des Eigentums am Grundstück und Rechtsgeschäfte zwischen Vermieter und Mieter (Vorauszahlung des Pacht- oder Miet zinses) gelten nur für das laufende Vierteljahr, in dem der Mieter Kenntnis vom Uebergang des Eigentums erhielt. Erhielt er diese Kenntnis erst innerhalb des letzten halben Monats des Vierteljahres, so gelten sie auch noch für das folgende Kalendervierteljahr. Das gilt auch bei einer Be schlagnahme durch Hypothekengläubiger, denen der Miet oder Pachtzins haftet, sowie im Konkursfall. 8. Geschäftsaufsicht. Antrag beim Konkurs- gericht bei Zahlungsunfähigkeit infolge des Krieges zu stellen. Auch im Konkursverfahren noch zulässig. Nur wenn Aussicht vorhanden, daß sich nach dem Kriege die Zahlungsunfähigkeit beheben oder ein Uebereinkommen mit den Gläubigern erzielen läßt. Konkurseröffnung, Zwangs vollstreckungen, Arreste regelmäßig ausgeschlossen. Kla gen zulässig, bei sofortigem Anerkenntnis treffen jedoch den Kläger die Kosten, es sei denn, daß er die Geschäftsaufsicht kannte oder ein Interesse an der Erwirkung des Urteils hat. Der Schuldner darf nur noch mit Bewilligung der Aufsichts person geschäftlich handeln. Die Aufsichtsperson kann die Geschäftsführung auch selbst übernehmen oder anderen übertragen. Nichterfüllte Verträge können durch da Ge richt aufgehoben, Miet- oder Pachtverträge gesetzlich ge kündigt werden, wenn es im Interesse der Geschäftsaufsicht liegt und dem anderen Teil kein unverhältnismäßiger Nach teil entsteht. Es ist Schadenersatz zu leisten. Vorhandene Mittel sind zur Fortsetzung des Geschäftes und zu beschei dener Lebensführung des Schuldners und seiner Familie, dann erst für die Gläubiger zu verwenden. Ein Gläubigerbeirat vertritt die Interessen der Gläubiger. Die Verjährung ist wäh rend der Geschäftsaufsicht gehemmt. Vor der Verfügung einer Geschäftsaufsicht sollen die Handwerks-, Landwirt schafts-, Handelskammern oder Sachverständige gehört werden. 9. Zwangsvergleich zur Abwendung des Konkurses im Geschäftsaufsichtsverfah- r e n. Allen Gläubigern müssen gleiche Rechte eingeräumt oder die Zustimmungen aller Zurückgesetzten beigebracht werden. Das Gericht kann eine ungleiche Bestimmung der Rechte zulassen, wenn die Forderungen der zustimmenden zurückgesetzten Gläubiger 34 der Gesamtforderungen aus machen. Zum Vergleich ist die Zustimmung der Mehrzahl der Gläubiger nötig, die 34, bei Gestundung nur auf ein Jahr die Hälfte der Gesamtforderungen vertreten müssen. Bei der Berechnung bleiben nicht beeinträchtigte Gläu biger und Ehegatten weg. Der Antrag ist beim Konkurs gericht zu stellen und zurückzuweisen, wenn Unterlagen (Vermögensaufstellung, Bilanz, Gläubigverzeichnis) fehlen oder die Vertrauenswürdigkeit des Schuldners in Frage ge stellt ist. Reicht das Vermögen zur Befriedigung der Gläu- j biger nach Maßgabe des Vergleichs nicht aus, muß der Schuldner glaubhaft machen, daß Durchführung gesichert ist. Offenbarungseid kann von ihm verlangt werden. Der Vergleich ist zu verwerfen, wenn Pflichtverletzung, Zu widerhandlung gegen die Interessen der Gläubiger, verwor rene Vermögenslage, Gläubigerbegünstigung, unlauteres Zu standekommen des Vergleichs bei dem Schuldner vorliegt, oder derselbe infolge unehrlichen und leichtsinnigen Verhal tens nicht } der Forderungen gewähren kann. Der Ver gleich gilt für und gegen alle, ausgenommen die, welche nicht im Verzeichnis aufgeführt wurden. Er kann wegen Betrugs oder wenn die Rechte der Gläubiger durch Ansprüche eines nicht mitbetroffenen Gläubigers gefährdet werden, ange fochten werden. 10. Einigungsämter haben, wo sie bestehen, in Miet- und Hypothekenangelegenheiten zu vermitteln und einen Ausgleich herbeizuführen. Beide Teile müssen bei Ord nungsstrafe erscheinen und Auskünfte erteilen, auch eides stattliche Versicherungen abgeben. Wissentlich falsche Aus künfte werden mit Geldstrafe bis 1000 M, belegt. Die neuen Mieteinigungsämter treffen unanfechtbare Entschei dungen darüber, ob eine Kündigung zu Recht besteht, oder ob und wie lange das Mietverhältnis fortbestehen soll. Die Mieteinigungsämter entscheiden auch, ob und inwieweit und von wann ab Steigerungen des Mietzinses gerechtfertigt sind. Inzwischen vom Vermieter abgeschlossene Weitervermie- tungen können sie aufheben. Die Anrufung der Mieteini gungsämter kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden. Wo solche Aemter nicht bestehen, haben die Amtsgerichte ihre Befugnisse in gleicher Weise auszuüben. 11. Lehrlings wesen im Kriege. Der Lehrver trag bleibt grundsätzlich bestehen. Er kann aufgehoben werden, wenn der Handelsgärtner eingezogen wird und für die Ausbildung des Lehrlings nicht ausreichend anderweit gesorgt ist. Beim freiwilligen oder gesetzlichen Eintritt in den Heeresdienst, sowie bei Erfüllung der Hilfsdienstpflicht wird das Lehrverhältnis gelöst. (Schluß folgt.) ================ Praxis und Wissenschaft fr Meine bevorzugten Apfelsorten. Von A. Janson, z. Zt. im Felde. Unter diesem oder ähnlichem Titel findet man wohl Ab handlungen von mehr oder weniger erfahrenen Obstzüch tern, die sich über ihre Erfahrungen aussprechen und ge wiß höchst wertvoll sind. Aber alle haben sie einen in der Natur der Sache begründeten, bedeutenden Fehler, der den Wert solcher Urteile stark vermindert: sie beruhen stets auf den örtlichen Verhältnissen, unter denen diese Züchter ar beiten. Der Verfasser ist nun in der glücklichen Lage, sein Ur teil auf zahlreiche größere und Großbetriebe stützen zu kön nen, die er zum großen Teil selbst angelegt hat und deren Oberleitung er teilweise seit vielen Jahren ausübt. Dieser Umstand gewährt nun freilich immer nur ein unvollkom menes Urteil, das aber doch wieder der Wirklichkeit des gro ßen Durchschnittes erheblich näher kommt, um so mehr, als die in Frage stehenden Betriebe sich über ganz Deutschland verteilen und mit den verschiedensten Böden, Lagen, Kli maten und Märkten zu rechnen haben. Sieht man die behördlichen Normal-(Muster-)sprtimente durch, erscheint in ihnen die W intergoldparmäne am häufigsten. Nur die Geländestriche im Klimabereich der Nordsee, also im ausgeprägten Seeklima (ein solches ist das der Ostsee nicht!), wollen nichts von der Goldparmäne wis sen. Bei Hannover ist das erst seit etwa 10 bis 15 Jahren für jene Teile der Fall, die nordwestlich der letzten Gebirgs ketten (Wesergebirge, Teutoburger Wald, Harz) gelegen sind. Nach meinen Erfahrungen ist die starke Bevorzugung der Goldparmäne aber auch sonst nicht gerechtfertigt. Ich