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Nr. 47 u. 48 Freitag, den 23. November 1917. XIX. Jahrgang. 47 er Handelsgärtner Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. — Verlag: Thalacker & Schwarz, Lelpzlg-R., ßomenlusstr. 17. Ausgabe jeden Freitag. >38. 3 lä 20 <1, ias Abonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 4Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. bat h 2 int r Gärt sen n bildun andwi ige o i an e Anm an Sch hstund *) Zahlreiche Gesetze und Bundesratsverordnungen bilden ein Kriegswirtschaftsrecht, das beständigen Wandlungen und Ergän zungen unterliegt, so daß sich der einzelne Handelsgärtner oft schwer darin zurechtfindet. Wir haben ihm deshalb das Kriegsrecht hier in einem Merkblatt nach dem neuesten Stand zusammengefaßt, als Führer durch das Labyrinth der gesetzlichen Vorschriften. findet „vor o und [ ims. Inserate 30 Pfennig für die vier* gespaltene Nonpareille-Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennig, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer. Was muß der deutsche Handels^ärtner vom Kriegsrecht wissen ? 1. ■ Praxis und Wissenschaft; Meine bevorzugt- n Apfelsorten. — Wichttgki it Stä-ke und Z-it der Kalkdüngung. — Hrxenbesen. — Bohnen. — Das strll.nwelse häufige Auftreten der schwarzen Kirschbluttwespe (Eriocampoides Umaclna) im Sommer 1917. — Zwei Verderber des Kohles im Winterlager. — Ueber das Auftreten der Möhrenfdege. Handelsnachrichten. — Geschäf snachrichtin- — Personalien. — Ehrentafel usw. II. Vorschriften zum Schutze aller durch den Krieg geschä digten Personen, auch wenn der Handelsgärtner oder sein Kunde also nicht Kriegsteilnehmer sind. 1. Zahlungsfristen können vom Prozeßgericht durch Urteil bis zu 3 Monaten gewährt werden, wenn ein Anerkenntnis vorliegt und es die Lage des Schuldners recht fertigt, auch der Gläubiger nicht einen unverhältnismäßigen Nachteil erleidet. Die Frist kann für die Gesamtforderung oder Teilbeträge eingeräumt werden. Es kann auch Sicher heitsleistung verlangt oder eine sonstige Bedingung dabei gestellt werden. Die Forderung muß aber schon vor dem 31. Juli 1914 entstanden sein. Der Zinsenlauf wird nicht berührt. Auch im Mahnverfahren ist die Fristerteilung bis zum Vollstreckungsbefehl zulässig. Der Fristantrag wird dem Gläubiger mitgeteilt. Bei Zustimmung ergeht ein Voll streckungsbefehl mit Frist, bei Widerspruch findet auf An trag Verhandlungstermin statt. Auch schon vor Erhebung einer Klage oder Einleitung des Mahnverfahrens auf Antrag des Schuldners Fristerteilung durch Gerichtsbeschluß, wenn Anerkenntnis vorliegt. Dagegen sofortige Beschwerde 2. Das Zwangsvollstreckungsverfahren kann vom Vollstreckungsgericht ebenfalls auf 3 Monate ein gestellt werden. 3, Die Rechtsfolgen können, wie bei L 10, ausge schlossen oder für ihren Eintritt eine Frist gesetzt oder an dere Bedingungen gestellt werden, wenn diese Rechtsfolgen nicht schon vor dem 31, Juli 1914 eingetreten waren, 4. Die Verjährung geschäftlicher Forderungen ist 7. Die BestellungeinesVertretersfür den Kriegsteilnehmer erfolgt auf Antrag des Gegners, wenn die Aussetzung des Verfahrens offenbar unbillig wäre. Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen. Vorher sind Ver wandte des Kriegsteilnehmers zu hören. Der Letztere kann einen anderen Vertreter statt des Ernannten wählen, 8. Die Ehefrau ist im allgemeinen nicht Vertreterin des Ehemannes, auch wenn sie in der Gärtnerei oder dem Blumengeschäft oder sonst einem Geschäft tätig ist. Sie be darf der Bevollmächtigung durch den Ehemann. Abschlüsse mit Ehefrauen binden also bei fehlender Vollmacht den Letzteren nicht. 9. Zahlungsfristen sind an den Kriegsteilnehmer oder solche, die es gewesen sind, auch bei immobilen Trup penteilen der Land- und Seemacht, bis 6 Monate zu ge währen, wenn seine Lage durch den Krieg so verschlech tert wurde, daß sein Fortkommen gefährdet ist. Die Forde rung muß vor oder während des Krieges entstanden sein. Es kann auch eine mehrfache Einstellung der Zwangs vollstreckung bis zu 6 Monaten erfolgen, auch wenn vorher schon Zahlungsfrist gewährt war. Die Maßnahme ist wieder aufzuheben, wenn ein unverhältnismäßiger Nach teil für die Gläubiger entsteht und die spätere Befriedigung derselben gefährdet erscheint. 10. Die Rechtsfolgen nichtpünktlicher Zahlung (Räumung der Gärtnerei bei rückständigem Pachtzins, Fälligkeit des Dariehns bei nichtpünktlicher Zah lung der Zinsen usw.) können ausgeschlossen werden. Was muß der deutsche Handelsgärtner vom Kriegsrecht wissen? I I. Vorschriften für Handelsgärtner als Kriegsteilnehmer oder ihre Kunden als solche. Sie müssen einem mobilen oder gegen den Feind ver wandten Truppenteil angehören oder als Kriegsgefangene oder dienstlich aus Anlaß des Krieges sich im Ausland be finden. 1. Das Klageverfahren gegen sie wird unter brochen, sowohl bei ordentlichen Gerichten, als dem Kauf manns- oder Gewerbegericht; ausgeschlossen, wenn der Handelsgärtner oder sein Kunde einen Prozeßbevollmäch tigten oder sonstigen Vertreter haben oder die Aussetzung für den Kläger offenbar unbillig ist. 2. Das Zwangsvollstreckungsverfahren wird unterbrochen. Versteigerung und anderweite Verwer tung der gepfändeten Sachen ausgeschlossen. Ist sie erfolgt, Erlös zu hinterlegen; nur gepfändetes Geld ist an den Gläu biger abzuführen. 3, Das Konkursverfahren kann nur auf eigenen Antrag eröffnet werden, ein schon eröffnetes ist auf Antrag auszusetzen. 4. Die Verjährung ist zugunsten beider Teile ge hemmt. 5, Bei Zwangsverwaltungen und Zwangs versteigerungen von Grundstücken können im Verfahren versäumte Handlungen, z. B. Anmeldung von Forderungen noch 6 Monate nach Friedensschluß nachge holt werden. Ist das nicht mehr möglich, kann sich der Be nachteiligte an den halten, der Vorteile aus dem Verfahren erlangte. Für angemeldete oder mutmaßliche Forderungen ist der Betrag zu hinterlegen, bei Nichtdeckung der Zu schlag zu versagen. 6. Klagen wegen Pacht- oder Mietzins oder Räumung einer Wohnung, eines Ladens, einer Gärtnerei sind nicht durchführbar, wenn nicht ein Vertreter für den Kriegsteilnehmer bestellt ist und die Aussetzung des Verfahrens offenbar unbillig wäre. Gegen die Ehefrau kann die Klage nicht gerichtet werden. en Gar ler den Buchhandel M. 20.— - - " pro Kalenderjahr. Abonnementspreis :i direktem Bezug vom Verlag: I Deutschland, Oesterreich (I Luxemburg M. 5.—, für das island M. 8.—, durch die Post ick Lah 120 sohn in-Kiel.