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u. 4 Nr. 45 u. 46 DERHANDELSGÄRTNER, Handelszeitung für den deutschen Gartenbau 181 wese hime t sicj öder it an spro rkeit Allee wird ssen- in füi einer pyra- igen- ig im wert- > 6 m h zur ßigen stens lurch in so. arten erst rauf-' chen als rden. tigen von. rchi- § zu nzu- W. eine) upt- iben | flan- auch lila- ende nde, iten. i von voll- : tden । gibt rte, lart, ent. hin- i in am das albe ann den Jat- j ius- lür- und ese om- ube von wenigstens 60 cm Durchmesser bei 50 cm Tiefe zu machen und wenn notwendig mit lehmigem Boden und etwas klarem altem Kalkmörtel oder mit kohlensaurem Kalkmehl zu verbessern. Außerdem aber mische man stets etwa 150 Gramm Thomasmehl und 30 Gramm vierzig prozentiges Kalisalz unter die Erde, um die besonderen Nährstoffbedürfnisse der Wistarien zu befriedigen. Clematis montana, eine schönblühende Schlingpflanze für Nordlagen, In der Praxis des Landschaftsgärtners wird nicht selten von den Auftraggebern der Wunsch geäußert, auch die Nordseite von Häusern mit schönblühenden Schlingpflanzen zu schmücken. Ich habe für solche Fälle sehr oft schon die Clematis montana empfohlen und möchte nicht versäumen, die Verwendung dieser sehr schönen Clematisart gerade an solchen Oertlichkeiten an- gelegentlichst anzuraten. Sie bildet hier im Mai und Juni wirklich einen prächtigen Schmuck. Bei der Stammart sind die weißen Blumen bis 5 cm groß, bei der Sorte mon tana grandiflora sind sie etwa % cm größer, und bei der Neuheit montana var. Wilsoni erreichen sie bis 8 cm Durchmesser. Clematis montana rubens hat rosafarbige Blüten, Das beste und sicherste Mittel zur Blaufärbung der Hortensienblüten ist Ammoniakalaunsalz . Es hat die Eigenschaft, den roten Farbstoff in den Zellen der Blüten in blauen umzufärben. Natürlich ist die Stärke der Blau färbung davon abhängig, in welcher Menge die roten Farb stoffträger vorhanden sind. Eine ganz hellrosarote Hor tensiensorte kann daher niemals durch die Anwendung des Ammoniakalauns tiefblau gefärbt werden, sondern wird nur ein ziemlich lichtes und zartes Blau annehmen. Man mischt entweder das gepulverte Salz unter die Erde, und zwar etwa 20 Gramm auf 1 Kilogramm, oder löst je 3 Gramm in 1 Liter Wasser, also 300 Gramm in einem Hektoliter, auf und begießt mit dieser Lösung die Horten sien vom Beginn des Treibens an in jeder Woche zwei- bis dreimal. K. M. Zweiundzwanzig Pfund Kartoffeln an einer Pflanze. Zu welchen Leistungen eine Pflanze unter güngstigsten Wachstumsbedingungen gebracht werden kann, zeigt das nachstehende, aus Lengefeldim Erzgebirge .berichtete Beispiel: „Durch Zufall war bei dem hiesigen Kunst- und Han delsgärtner Trautzsch eine Kartoffel ins Frühbeet gelangt. Die Pflanze entwickelte sich außerordentlich schnell. Es bildeten sich neue Seitentriebe, und schließlich nahm der Kartoffelstock einen Raum von reichlich 5 Quadratmeter ein. Der Hauptstengel war verholzt und zeigte strauch artige Form. Das Ernteergebnis bildeten 240 Kartoffeln von einem Stock im Gesamtgewicht von 22 Pfund. Die größte Kartoffel wog ein Pfund.“ Das wäre also, auf 1 Quadratmeter berechnet, ein Ertrag von 2,2Kilogramm oder von 4Pfund) und 200Gramm. Auf einen preußischen Morgen umgerechnet, würde das Ergebnis einer Ernte von 55 Doppelzentnern oder 110 einfachen Zentnern entsprechen. Sollte es sich in dem vorliegenden Falle um eine Frühkartoffelsorte handeln, so wäre das allerdings 1 ein sehr bedeutender Ertrag. Sollte aber die Knolle einer Spätsorte in Betracht kommen, so würde das Ergebnis zwar ein gutes, aber keineswegs außerordentliches sein. Pfarrer und Gärtner, Eine für Inhaber von Pachtgärt nereien wichtige Gerichtsentscheidung, Der Gärtner Tb. S. in I. hat 18 Jahre ein Gärtnereigrundstück von der evan gelischen Kirchgemeinde in I. in Pacht gehabt. Im verflossenen Herbst beschloß der Kirchenvorstand, ihm die Pacht zu entziehen und das Grundstück dem ersten Pfarrer als Pfarrgarten zu übergeben. Das war dem Mieter um so weniger angenehm, als er drei Jahre vorher eine Anzahl junger Obstbäume angepflanzt hatte, auf deren Früchte er angesichts der hohen Obstpreise große Hoffnungen ge setzt hatte. Immerhin ließ sich an der Sache nichts än dern. Der Pfarrer versprach nun dem Gärtner eine Ent schädigung von 50 M. für die jungen Obstbäume sowie für eine Anzahl von Beerensträuchern. Dieser Betrag war im April noch nicht bezahlt. S. will daher der Meinung gewesen sein, daß das Wort nicht gehalten werde, und weil er annahm, daß ihm das Verfügungsrecht über die Bäume zustehe, sägte er eines Tages die Stämmchen etwa 1 Meter über dem Erdboden ab. Das Schöffengericht in I. ahndete dieses Tun, indem es ihn mit einer Geldstrafe von 85 M. belegte; die Strafkammer aber erließ einen Freispruch, weil dem Angeklagten nicht zu widerlegen sei, daß er sich in gutem Glauben befunden habe. (Nachsatz der Schriftleitung: Es muß noch abgewartet werden, ob nicht nunmehr die Kirchgemeinde gegen das Urteil der Strafkammer Berufung einlegen und etwa damit bei der hö heren Gerichtsinstanz Erfolg haben wird!) Wann darf der Gemüse- und Obsterzeuger mehr als den Er zeugerpreis verlangen? Der Erzeuger kann beim Verkauf an der Erzeugerstätte immer nur den Erzeugerpreis verlangen, auch wenn er dort unmittelbar an Kleinhändler oder Verbraucher verkauft. Der Groß- und Kleinhandelspreis steht ihm nur zu, wenn er seine 1 Erzeug nisse auf eigene Rechnung und Gefahr weiter als bis zur nächsten Verladestelle versendet und am Bestimmungsorte unmittelbar an Kleinhändler oder Verbraucher absetzt, d. h. eine Mehrleistung über die ihm obliegende Beförderung zur nächsten Verladestelle und Ver ladung hinaus übernimmt. Insbesondere kann der Erzeuger auch beim kommissionsweisen Verkauf für seine Rechnung durch einen Groß oder Kleinhändler den 1 . Greß- und Kleinhandelspreis verlangen. Für den Begriff der Mehrleistung genügt es, wenn der Erzeuger die Ware auf einem Wagen oder in anderer Weise zum Markte bringt; er trägt dann die Gefahr des gesamten Transportes und des Ver kaufes auf dem' Markte und kann daher den Groß- und Kleinhandels preis verlangen, je nachdem er an den Kleinhändler oder Ver braucher veräußert. Verkauft der Erzeuger unter Uebernahme einer solchen Mehr leistung an einen Großhändler, so kann er außer dem Erzeugerpreise die Frachtkosten und eine angemessene Vergütung für die Ueber nahme des Transportrisikos berechnen; doch darf sein Entgelt im ganzen den Großhandelspreis keineswegs erreichen; mit anderen 1 Worten: er muß sich mit dem Großhändler in den Großhandelszu schlag teilen. Bei örtlicher Verschiedenheit ist im allgemeinen der am Wohn sitz des Verkäufers geltende Höchstpreis maßgebend; insbesondere kann der Erzeuger, welcher frei Verladestation verkauft, nur den dort geltenden Erzeugerpreis berechnen. Verkauft er jedoch frei Bestimmungsort — und hat somit die Kosten und das Risiko des Transportes übernommen —. so ist der höhere, am Bestimmungsort geltende Groß- oder Kleinhandelspreis maßgebend, sofern dieser in einer bestimmten Summe festgesetzt ist und nicht durch Zuschlag zu dem Erzeuger- oder Erwerbspreise. Konserven- und Marmeladenfabriken gelten für die Preisberech nung nicht als Großhändler oder Verbraucher; sie dürfen also beim Ankauf vom Erzeuger nur den Erzeugerpreis bezahlen. Liefert der Erzeuger frei Bestimmungsort oder Fabrik, so kann er außer dem Erzeugeroreis auch die Transportkosten und eine angemessene Ver gütung für das Transportrisiko berechnen, doch darf sein gesamtes Entgelt nicht den Großhandelspreis ergeben. Beim Verkauf von Waldbeeren gilt der erste Aufkäufer als Er zeuger, er kann daher den Erzeugerpreis verlangen und nicht schon der Sammler; dieser muß sich vielmehr einen dem Verdienst des Aufkäufers entsprechenden Abzug vom Erzeugerpreise gefallen lassen. Zur Vermeidung von Bestrafungen der Beach tung der Leser dringend empfohlen! Buchführung und Haftung, Ist der Geschäftsmann nicht imstande, persönlich seine Bücher zu führen, so darf er die Buchführung einem i zuverlässig erprobten Gehilfen übertragen. Die kaufmännischen Pflichten werden aber nicht schon durch die Annahme eines tauglich erscheinenden Buchhalters erfüllt. Wie das Reichsgericht in einem Urteil vom 3. Juli 1914 zum Ausdruck bringt, gestattet das Gesetz es nicht, die von ihm den Kaufleuten auferlegten Pflichten der Buch führung und Bilanzziehung willkürlich dergestalt auf andere Schul tern' abzuwälzen, daß damit die eigene Verantwortlichkeit aufgehoben wird. Nur wenn der Geschäftsinhaber sich auf besondere Umstände berufen kann, nach denen er ohne Verschuldung davon ausgehen durfte, daß die von ihm zur Buchführung bestellten Hilfskräfte jene Verpflichtung auch wirklich erfüllt hätten, wird er von der Verant wortung für trotzdem eingetretene Mängel freizusprechen sein. Auch wer wegen eigener Unkenntnis der Buchführung einen tauglichen